Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den einen GmbH-Gesellschafter aus einer GmbH auszuschließen. Anwälte haben hierbei stets auch Steuerrecht und die Bestellung des Gesellschafters als Geschäftsführer zu berücksichtigen. Erfolgt die Ausschluss durch Einziehung der GmbH-Geschäftsanteile, gehen diese unter und sind zerstört. Die Gesellschaft kann zugleich entscheiden, ob zugleich mit der Einziehung ein neuer Geschäftsanteil geschaffen wird und wer diesen neuen Geschäftsanteil übernehmen soll. Dies kann unter den engen Voraussetzungen des GmbHG die Gesellschaft selbst oder ein anderer Gesellschafter oder ein Dritter sein.
Weitere Voraussetzungen
Um einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschließen, müssen zusätzlich zum wichtigen Grund bestimmte Verfahrensschritte und Voraussetzungen erfüllt sein:
Gesellschafterbeschluss
Der Ausschluss eines Gesellschafters erfordert einen Beschluss der Gesellschafter. Dieser Beschluss muss in Übereinstimmung mit den im Gesellschaftsvertrag und der Satzung festgelegten Regeln getroffen werden. Dieser Beschluss muss mit einer qualifizierten Mehrheit gefasst werden, wie sie im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Es ist wichtig sicherzustellen, dass der Beschluss rechtmäßig und transparent erfolgt. Denn andernfalls ist ein Gesellschafterbeschluss über die Ausschließung bereits aus formalen Gründen anfechtbar.
Anhörung des betroffenen Gesellschafters
Bevor ein Ausschlussbeschluss gefasst wird, sollte der betroffene Gesellschafter angehört werden. Dies dient der Wahrung des fairen Verfahrens. Der Gesellschafter ist daher berechtigt, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, auch wenn er nicht mitstimmen darf. Zudem ist die Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter erforderlich. Nachdem ein rechtmäßiger Beschluss gefasst wurde, muss der betroffene Gesellschafter über seinen Ausschluss informiert werden. Diese Mitteilung sollte schriftlich erfolgen und alle Gründe für den Ausschluss detailliert darlegen.
Anpassung der Gesellschafterliste
Mit dem Ausschluss muss die Gesellschafterliste im Handelsregister geändert werden, um die Trennung von dem betroffenen Gesellschafter nach außen zu dokumentieren. Für die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste beim Handelsregister ist der Geschäftsführer zuständig. Zudem muss die ausschließende Gesellschaft darauf vorbereitet sein, dass sich der ausgeschlossene Gesellschafter mit einer einstweiligen Verfügung gegen die Änderung der Gesellschafterliste wehrt. Denn nur wer in der Gesellschafterliste als Gesellschafter eingetragen ist, gilt auch als Gesellschafter.
Abberufung als Geschäftsführer
In vielen Unternehmen sind die Gesellschafter zugleich GmbH-Geschäftsführer. Die Stellung als Gesellschafter ist dabei unabhängig von der Funktion als Geschäftsführer Beide Stellungen gewähren daher unterschiedliche Rechte. Die GmbH-Satzung kann zwar vorsehen, dass mit der Beendigung der Stellung als GmbH-Gesellschafter automatisch die Organstellung als GmbH-Geschäftsführer endet; dies ist in der Praxis jedoch selten der Fall. Der wichtige Grund, der zur Ausschließung eines Gesellschafters berechtigt, kann, aber muss nicht zugleich die Abberufung als Geschäftsführer zulassen.