Die Kanzlei andrelang law in München unterstützt Ihr Unternehmen bundesweit bei Schadensersatzansprüchen gegen ehemalige Geschäftsführer. Haben diese eine Pflichtverletzung im Rahmen ihrer Geschäftsführung begangen, haften sie gegenüber der Gesellschaft auf Schadensersatz. Sind Sie der Nachfolger in der Geschäftsführung haben Sie als Geschäftsführer die Pflicht, mögliche Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen ehemalige Geschäftsführer prüfen zu lassen und vor Gericht geltend zu machen. Die Verjährung von Ansprüchen auf Schadensersatz von einem Geschäftsführer tritt nach dem GmbH-Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach der Pflichtverletzung ein. Auf die Kenntnis kommt es nicht an! Schadensersatzansprüche beginnen zu verjähren, sobald erstmals ein gerichtliches Verfahren wegen eines Schadens begonnen werden kann.
Jeder Verstoß gegen Sorgfaltspflichten kann die Haftung des GmbH-Geschäftsführers oder Vorstands auslösen. Häufig besteht ein so genannte D&O-Versicherung (Directors & Officers-Versicherung), die für den Schaden aufkommt. Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung jede grobe Fahrlässigkeit bei einer Pflichtverletzung als Untreue ansehen kann. Ein Geschäftsführer macht sich daher unter Umständen sogar strafbar.
Typische Pflichtverletzungen sind Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und Verbote, etwa das Verbot, Bestechungsgeld zu zahlen oder anzunehmen. Als Rechtsanwalt begegnen mir allerdings oft fahrlässig begangene Fehler. Häufig sind im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers Regelungen zur Haftungsbegrenzung enthalten. Bei Ihrer Beratung zu einem schädigenden Ereignis und der möglichen Haftung des Geschäftsführers werde ich den Anstellungsvertrag und die Versicherung miteinbeziehen. Zudem ist erforderlich, dass die Gesellschafterversammlung dem Vorgehen gegen den Geschäftsführer zustimmt. Ich berate Sie und Ihre Gesellschaft als erfahrender Prozessanwalt zu den Voraussetzungen für eine Haftung des Geschäftsführer und eine Einstandspflicht der Versicherung.
Kontaktieren Sie andrelang law gerne, wenn Sie eine Beratung hinsichtlich der Geschäftsführerhaftung für einen erlittenen Schaden benötigen.