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Die Grundlagen der Gesellschafterliste: Anwalt gibt Tipps

Die Gesellschafterliste ist ein zentrales Element für die Transparenz und Rechtssicherheit in einer GmbH. Sie dokumentiert die Eigentumsverhältnisse und ist daher für die Gesellschafter und andere Personen von großer Bedeutung. Sie gewährleistet, dass die Informationen über die Gesellschafter einer GmbH jederzeit aktuell und für das Handelsregister, Geschäftspartner und andere Interessenten zugänglich sind. Nur wer in der Gesellschafterliste steht, gilt als Gesellschafter und darf seine Rechte als Gesellschafter, etwa Stimmrecht und Gewinnansprüche, geltend machen.

Die Einreichung und Aktualisierung der Gesellschafterliste ist ein wichtiger Prozess, der die Rechtssicherheit und Transparenz innerhalb der deutschen Unternehmenslandschaft gewährleistet. Die sorgfältige Dokumentenpflege mit Anwälten sichert den reibungslosen Betrieb einer GmbH und schützt die Interessen aller Beteiligten.

Gesetzliche Grundlagen und Pflichten

Das Handelsgesetzbuch (HGB) und das GmbH-Gesetz (GmbHG) regeln die Führung und Einreichung der Gesellschafterliste. § 40 GmbHG ist hier besonders relevant, da er die Pflicht zur Einreichung der Liste der Gesellschafter zum Handelsregister vorschreibt. Dies umfasst die Einreichung bei Gründung der GmbH sowie die Aktualisierung bei Änderungen der Gesellschafterstruktur oder des Umfangs ihrer Beteiligungen.

Rolle des Anwalts bei der Gesellschafterliste

Ein spezialisierter Anwalt unterstützt bei der korrekten Erstellung und Einreichung der Gesellschafterliste über ein Notariat. Er hilft, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und berät bei allen Fragen rund um die Gesellschafterliste, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Inhalte der Gesellschafterliste nach dem GmbHG

Die Gesellschafterliste muss gemäß § 40 GmbHG Namen, Wohnorte der Gesellschafter, die Höhe ihrer Einlagen sowie die laufenden Nummern ihrer Geschäftsanteile enthalten. Sind Unternehmen Gesellschafter, muss deren Firma, ihr Sitz und die Handelsregisternummer genannt sein. Diese Informationen sind essentiell, um den rechtlichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden.

Bedeutung der korrekten Einreichung und rechtliche Konsequenzen

Die korrekte und fristgerechte Einreichung der Gesellschafterliste ist entscheidend, um rechtliche Konsequenzen, wie Ordnungsgelder, zu vermeiden. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben schützt die GmbH und ihre Gesellschafter vor möglichen rechtlichen Problemen.

Was passiert bei Kauf einer GmbH?

Beim Kauf einer GmbH werden Geschäftsanteile übertragen, und ändert sich so die Gesellschafterstruktur. Diese Änderung muss in der Gesellschafterliste reflektiert und beim Handelsregister eingereicht werden. Der Käufer tritt als neuer Gesellschafter ein, während der Verkäufer aus der Liste der Gesellschafter ausscheidet. Diese Aktualisierung dient der Transparenz und gewährleistet, dass die öffentlich einsehbare Gesellschafterstruktur der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse entspricht.

Wo wird die Gesellschafterliste eingereicht?

Die Gesellschafterliste wird beim zuständigen Handelsregister eingereicht. Das Handelsregister ist beim Amtsgericht geführt, in dessen Bezirk die GmbH ihren Sitz hat. Die Einreichung erfolgt dabei elektronisch durch ein Notariat. Die Erstellung kann aber durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Wann muss die Gesellschafterliste aktualisiert werden?

Die Aktualisierung der Gesellschafterliste ist in folgenden Fällen erforderlich:

  • Bei der Gründung der GmbH
  • Bei Änderungen in der Gesellschafterstruktur (z.B. Kauf/Verkauf von Anteilen)
  • Bei Änderungen des Umfangs der Beteiligungen einzelner Gesellschafter
  • Bei Adressänderungen der Gesellschafter
  • Bei Änderungen der Höhe der geleisteten Einlagen
  • Bei der Übertragung von Geschäftsanteilen auf neue Gesellschafter
  • Beim Ausschluss eines Gesellschafter
  • Bei der Einziehung von Geschäftsanteilen

Wer muss die Gesellschafterliste einreichen?

Die Verantwortung für die Einreichung der Gesellschafterliste liegt beim Geschäftsführer der GmbH. Der Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die Liste stets aktuell ist und alle erforderlichen Änderungen zeitnah beim Handelsregister eingereicht werden. Bei Verstößen gegen diese Pflicht können sowohl gegen die GmbH als auch gegen den Geschäftsführer persönlich Sanktionen verhängt werden. Hierzu muss der Geschäftsführer die jeweils neue Gesellschafterliste bei einem Notar unterzeichnen, der die Unterschrift beglaubigt. Ist für das Rechtsgeschäft, nach dem die Änderung der Gesellschafterliste zu ändern ist, ein Notar vonnöten, etwa bei der notariellen Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen, kann die geänderte Liste auch durch einen Notar eingereicht werden. Hierzu wird auch regelmäßig eine Vollmacht erteilt.

Weitere Pflichten bei einem Gesellschafterwechsel

Zu beachten ist, dass die Änderung einer Gesellschafterliste im Handelsregister nicht zugleich zu einer Änderung des Transparenzregisters führt. Beide Register sind unabhängig voneinander zu führen und haben unterschiedliche Anforderungen an die Eintragung von Änderungen.

Bedeutung der korrekten Einreichung und rechtliche Konsequenzen

Eine korrekte und zeitnahe Einreichung der Gesellschafterliste ist essentiell, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Verstöße gegen die Einreichungspflicht können zu Ordnungsgeldern und weiteren rechtlichen Problemen führen. Daher ist es wichtig, die gesetzlichen Vorgaben ernst zu nehmen und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Die sorgfältige Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und die Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt gewährleisten, dass die GmbH ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Dies trägt zur Rechtssicherheit und zum Schutz der Interessen aller Beteiligten bei.

Ein Gesellschafter, der zu Unrecht aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird bzw. dessen Geschäftsanteile zu Unrecht eingezogen werden, kann und sollte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung gegen die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste, die ihn nicht mehr oder nicht mehr richtig als Gesellschafter ausweist, wehren. Denn andernfalls kann es bei einer nachfolgenden Maßnahme geschehen, dass er seine Rechte als Gesellschafter vollständig verliert.

Als erfahrener Anwalt und Fachanwalt für Gesellschafts- und Handelsrecht stehe ich Ihnen zur Seite, um Sie bei allen Fragen rund um die Gesellschafterliste und darüber hinaus zu unterstützen. Kontaktieren Sie mich, um sicherzustellen, dass Ihre GmbH alle rechtlichen Anforderungen erfüllt und umfassend beraten zu sein.

Anwalt Gesellschaftsrecht und Handelsrecht

Dr. Andrelang, LL. M.

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