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Der Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters

In einer GmbH kann es in bestimmten Situationen notwendig oder wünschenswert sein, einen Gesellschafter aus der Gesellschaft – insbesondere gegen seinen Willen – auszuschließen. Dieser Vorgang, der Ausschluss eines Gesellschafters, ist ein komplexes rechtliches Thema, das besondere gesetzliche und von der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzungen erfüllen muss und auch gesellschaftsvertragliche Regelungen erfordert. In diesem Blogbeitrag werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Voraussetzungen sowie die Folgen eines Ausschlusses näher beleuchtet.

Voraussetzungen für den Ausschluss eines Gesellschafters

Der Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH ist grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen können im Gesellschaftsvertrag der GmbH näher festgelegt sein und sich zusätzlich aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung ergeben. Ein Ausschluss kann erstens nur dann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern irreparabel beschädigt und den Gesellschaftern deshalb die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnis unzumutbar macht. Zweitens ist ein wirksamer Gesellschafterbeschluss erforderlich – hierbei ist sehr sorgfältig vorzugehen. Drittens ist dem ausgeschlossenen Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen. An allen drei Voraussetzungen – wichtiger Grund, wirksamer Gesellschafterbeschluss und Höhe der Abfindung – entzünden sich regelmäßig Streitigkeiten. Bis zu einem gewissen Grad kann auf diese Streitigkeiten in der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags der GmbH Rücksicht genommen werden. Ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann Ihre Fragen zum Thema Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters beantworten.

Ausschluss aus wichtigem Grund

Wer einen Gesellschafter ausschließen möchte, muss – wenn der Gesellschafter wie oft seinem Ausscheiden nicht zustimmt – den Ausschluss auf einen wichtigen Grund stützen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn das Verhalten des betroffenen Gesellschafters das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern schwerwiegend beeinträchtigt oder sogar nachhaltig zerstört hat und daher den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft oder das Miteinander der Gesellschafter unzumutbar macht. Beispiele hierfür sind schwere Pflichtverletzungen. In der Praxis sind die Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen – der „Griff in die Kasse“ – sowie ein Verstoß gegen ein wirksames Wettbewerbsverbot die schwerwiegendsten und in der Rechtsprechung regelmäßig anerkannten Pflichtverstöße, die einen Ausschluss eines Gesellschafters rechtfertigen. Daneben kommt der Tod eines Gesellschafters, die Insolvenz des Gesellschafters, ein nicht aufzulösender Gesellschafterstreit, der vornehmlich von dem betroffenen Gesellschafter zu vertreten ist, oder die vorsätzliche Schädigung der Gesellschaft in Frage.

Der Ablauf des Ausschlussverfahrens

Der Ausschluss eines Gesellschafters erfolgt in mehreren Schritten und erfordert eine sorgfältige Vorbereitung und Durchführung. Zunächst müssen die verbleibenden Gesellschafter den Ausschlussbeschluss fassen. Hierbei sind die entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag über die Beschlussfassung zu beachten. Zudem darf zwischen der Gesellschafterversammlung und der Kenntnis von dem wichtigen Grund auf Seiten der übrigen Gesellschafter nicht zu viel Zeit verstreichen. Es kann erforderlich sein, dass eine qualifizierte Mehrheit oder sogar Einstimmigkeit unter den Gesellschaftern notwendig ist, um den Ausschluss zu beschließen. Der betroffene Gesellschafter hat bei der Entscheidung über seinen Ausschluss aus wichtigem Grund kein Stimmrecht, da niemand „Richter in eigener Sache“ sein darf.

Allerdings ist der auszuschließende Gesellschafter trotzdem zu der Gesellschafterversammlung zu laden, auch wenn er kein Stimmrecht hat. Denn trotz eines etwaigen wichtigen Grundes für seinen Ausschluss hat er ein Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und auch ein Recht darauf, dass ihm die wichtigen Gründe erläutert werden und er hierzu Stellung nehmen kann. Folglich sind stets sämtliche Ladungsformalitäten einzuhalten und auch eine Tagesordnung zu übersenden, die jedem Gesellschafter die Vorbereitung auf die Gesellschafterversammlung und auf die zu fassenden Beschlüsse ermöglicht. Über den Ausschluss und die gesamte Gesellschafterversammlung ist zu Nachweiszwecken ein Protokoll anzufertigen.

Nach dem Beschluss muss der ausgeschlossene Gesellschafter Klage erheben, um den Beschluss anzufechten. Er hat hierfür nur einen Monat ab Bekanntgabe des Beschlusses – also nicht erst ab Zusendung des Protokolls – Zeit, um den Beschluss anzufechten. Diese Monatsfrist setzt jedoch voraus, dass das Beschlussergebnis über den erfolgten Ausschluss in dem Protokoll festgestellt ist. Es ist daher besonders wichtig, auf solche Formalitäten zu achten. Denn bei einer Verletzung von Form- und Fristvorschriften kann der Gesellschafterbeschluss über den Ausschluss allein deswegen unwirksam sein, auch wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Gesellschafterversammlung müsste dann wiederholt werden.

Im Fall einer fristgemäßen Anfechtungsklage wird das Gericht prüfen, ob die Voraussetzungen für den Ausschluss tatsächlich vorliegen und ob das Ausschlussverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Damit ein Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden kann, ist daher regelmäßig eine gerichtliche Entscheidung notwendig. Natürlich ist es möglich, sich mit dem Gesellschafter außergerichtlich zu einigen. Da der Ausschluss eines Gesellschafters gegen dessen Willen einen schwerwiegenden Eingriff in seine Rechte darstellt, wird der betroffene Gesellschafter seinen Ausschluss jedoch nicht so einfach akzeptieren.

Abfindung

Jedem Gesellschafter, der aus einer GmbH ausgeschlossen wird, steht eine Abfindung zu, die die GmbH zu zahlen hat. Dies gilt auch dann, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Die Höhe der Abfindung bestimmt sich nach dem Verkehrswert des Gesellschaftsanteils. Hierbei ist regelmäßig erforderlich, den Wert der GmbH zu bestimmen, wobei der Wert des GmbH-Anteils dem Anteil am Stammkapital entspricht. Die Bestimmung des Werts der GmbH setzt deren Bewertung voraus, die nach verschiedenen Verfahren wie dem Ertragswertverfahren oder dem discounted cashflow-Verfahren durchzuführen ist.

Zu berücksichtigen ist, dass es nicht „das eine richtige Bewertungsverfahren“ gibt und verschiedene Verfahren verschiedene Werte ergeben. Die Bestimmung der Abfindungshöhe führt daher regelmäßig zu erheblichen Auseinandersetzungen, insbesondere weil der ausgeschlossene Gesellschafter und die verbleibenden Gesellschafter unterschiedliche Vorstellungen über den Unternehmenswert haben. Oftmals wird ein neutraler Gutachter beauftragt, der den Wert der GmbH und damit auch die Höhe der Abfindung feststellt.

Erschwerend kommt hinzu, dass im Rahmen des Ausschlussverfahrens die GmbH regelmäßig eine Bewertung in Auftrag geben wird. Hiermit können fünfstellige Kosten verbunden sein. Der ausgeschlossene Gesellschafter wird das entsprechende Bewertungsgutachten regelmäßig nicht akzeptieren. Im Falle eines Gerichtsverfahrens wird daher regelmäßig ein gerichtlicher Sachverständiger eine erneute Bewertung durchführen, was erneut erhebliche Kosten verursacht, die der Verlierer des Gerichtsverfahrens zu tragen hat. Sehr oft kommt es dann durch zu einem Vergleich, nachdem viel Zeit vergangen ist und hohe Kosten entstanden sind.

Darüber hinaus kann der Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung ein Streitpunkt sein. In einigen Fällen wird die Abfindung in Raten ausgezahlt, insbesondere wenn die GmbH nicht über ausreichende Liquidität verfügt, um die gesamte Summe auf einmal zu begleichen. Hierfür sind jedoch die vertraglichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag sowie die wirtschaftliche Situation der GmbH entscheidend.

Die Rolle des Gesellschaftsvertrags

Der Gesellschaftsvertrag spielt eine entscheidende Rolle beim Ausschluss eines Gesellschafters. In vielen Fällen enthält der Vertrag Regelungen, die das Vorgehen bei einem Ausschluss regeln. Dazu gehören unter anderem Bestimmungen darüber, unter welchen Bedingungen ein Gesellschafter ausgeschlossen werden kann, wie das Ausschlussverfahren abläuft und welche Mehrheiten für den Beschluss erforderlich sind. Fehlen solche Regelungen im Gesellschaftsvertrag, greifen die gesetzlichen Bestimmungen des GmbH-Gesetzes. Dies kann jedoch zu Unklarheiten und Rechtsstreitigkeiten führen, weshalb es ratsam ist, bereits bei der Gründung der GmbH entsprechende Klauseln in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

Der Gesellschaftsvertrag sollte daher Bestimmungen enthalten, die den wichtigen Grund für den Ausschluss näher spezifizieren. Zudem sollte geregelt sein, wie der Ausschluss stattfindet. Insbesondere sollte die Möglichkeit zur Einziehung der Geschäftsanteile vorgesehen sein. Wichtig ist auch, Regelungen für die Bestimmung der Abfindungshöhe vorzusehen. Dies kann insbesondere das Bewertungsverfahren, die Mindesthöhe, eine reduzierte Abfindung bei einem wichtigen Grund und die Ratenzahlung vorsehen.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Höhe der Abfindung, die dem ausgeschlossenen Gesellschafter zusteht. Die Zahlung der Abfindung ist gesetzlich vorgeschrieben, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor. Die Höhe der Abfindung richtet sich in der Regel nach dem Wert der Geschäftsanteile, die der ausgeschlossene Gesellschafter gehalten hat. Der genaue Wert wird häufig durch ein Gutachten ermittelt, das den Unternehmenswert und den Anteil des ausgeschlossenen Gesellschafters daran bestimmt.

Folgen des Ausschlusses für alle Beteiligten

Der Ausschluss aus der Gesellschaft hat weitreichende Konsequenzen für den ausgeschlossenen Gesellschafter. Zunächst verliert er seine Gesellschafterstellung und damit verbunden auch alle Rechte, die ihm als Gesellschafter zustehen, wie beispielsweise das Stimmrecht oder das Recht auf Anteil am Gewinn der GmbH. Der Gesellschaftsvertrag spielt eine entscheidende Rolle bei der Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens zum Ausschluss. Die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben und eine sorgfältige Vorbereitung sind unerlässlich, um den Ausschluss rechtskräftig und unanfechtbar zu gestalten.

Für die verbleibenden Gesellschafter kann der Ausschluss eines problematischen Gesellschafters eine Befreiung darstellen, da er das Arbeitsklima und die Entscheidungsprozesse in der GmbH erheblich verbessern kann. Gleichzeitig bringt der Ausschluss aber auch Herausforderungen mit sich, insbesondere wenn es um die Finanzierung der Abfindung und die Neuausrichtung der Gesellschaft nach dem Ausscheiden des Gesellschafters geht.

Die verbleibenden Gesellschafter müssen sicherstellen, dass der Ausschluss rechtlich sauber durchgeführt wird, um Anfechtungen und langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Eine klare Kommunikation und Transparenz gegenüber allen Gesellschaftern sind hierbei von großer Bedeutung. Für den ausgeschlossenen Gesellschafter wiederum ist es entscheidend, seine Rechte zu kennen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten, um eine faire Abfindung zu erhalten. Letztlich sollte der Ausschluss eines Gesellschafters immer als letztes Mittel betrachtet werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie durch diesen anspruchsvollen Prozess zu begleiten und sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Mein Ziel ist es, den Ausschluss sowohl für die Gesellschaft als auch für den ausgeschlossenen Gesellschafter fair und rechtssicher zu gestalten.

Anwalt Gesellschaftsrecht und Handelsrecht

Dr. Andrelang, LL. M.

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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