Das Bundeskartellamt hat das Kartellverfahren gegen amazon wegen der Preisparitäts-Klausel eingestellt.
“ohne Grenzen ist alle Kreativität nichts wert” – könnten sich einige Plattform-Betreiber gedacht haben, als sie von den Anbietern auf ihren Plattformen “best prices” forderten. Allerdings nicht für sich, sondern für die Verbraucher. Markenherstellern mag diese Praxis insgeheim teilweise sogar ganz recht gewesen sein. Immerhin konnten sie sich darauf verlassen, dass das Preisniveau bei amazon auf anderen Plattformen oder eigenen webshops der Händler in vielen Fällen nicht unterschritten würde, quasi sichere Mindestverkaufspreise durch die Hintertür, ganz ohne eigenen Kartellverstoß. Wenn da nicht die anderen Plattform-Betreiber gewesen wären, denen diese Best-Price-Klauseln ein Dorn im Auge waren.
Diesen Dorn spürte allerdings auch das Bundeskartellamt, als es Anfang 2013 eine Prüfung der so genannten Preisparitäts-Klausel von amazon in die Wege leitete. amazon hatte sich in seinen Geschäftsbedingungen gegenüber Händlern ausbedungen, dass diese ihre Produkte auf anderen Verkaufsplattformen und sogar in ihren eigenen webshops nicht zu geringeren Preisen verkaufen als bei amazon. Hiergegen hatten sich Händler gewendet – mit Erfolg.
Die Händler sahen hierin eine Benachteiligung und einen Eingriff in ihre Preisgestaltungsfreiheit. Dieser Auffassung ist das Bundeskartellamt gefolgt und drohte amazon mit einer kartellrechtlichen Verfügung, sollte amazon seine Best-Prices-Klausel nicht ändern. amazon hatte bereits im August 2013 angekündigt, die Klausel zu streichen. Als Händler dem Bundeskartellamt nun bestätigten, dass sie an diese Preisparität nicht mehr gebunden sind, stellte das Bundeskartellamt seine kartellrechtliche Untersuchung und damit das Verfahren ein.
Der Handel erhält so wieder größere Flexibilität, seine Kunden auf unterschiedlichen Vertriebskanälen seine Produkte zu differenzierten Preisen anzubieten.
Begründet wurde ein möglicher Verstoß gegen das Kartellrecht jedoch nicht mit dem Verbot der unzulässigen Festsetzung von Mindestverkaufspreisen. Danach ist es unzulässig, dass der Verkäufer oder Lieferant seinem Abnehmer Mindest- oder Festpreise setzt oder ihn indirekt dazu anhält, ein bestimmtes Niveau bei der Gestaltung seiner Wiederverkaufspreise einzuhalten. SOlche indirekten Beeinflussungen sind etwa die Vereinbarung eines bestimmten Rabattniveaus, die der Abnehmer gewähren darf, das Drohen mit Liefereinstellung oder sogar die Kontaktaufnahme, an sich unverbindliche Preisempfehlungen nciht zu unterschreiten. Bei amazon war das anders: Zum einen setzte amazon keine Mindest- oder Fixpreise fest. Zum anderen ist amazon nicht der Lieferant der Produkte, sondern nur ein Plattformanbieter und damit Dienstleister. Den – möglichen – Kartellrechtsverstoß sah das Bundeskartellamt eher in dem Missbrauch der starken Stellung, die amazon bei online-Verkaufsplattformen einnimmt. amazon hat durch die Preisparitätsklausel eben möglicherweise den Wettbewerb zwischen online-Plattformen verhindert.
Best-Price-KLauseln wie die von amazon verwendete Preisparitätsklausel ist nun der Riegel vorgeschoben. Andere Plattformbetreiber werden ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen daher auf unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen prüfen und diese abstellen. Markenherstellern mag diese Praxis im Einzelfall sogar ganz recht gewesen sein. Immerhin konnten sie sich fast darauf verlassen, dass das Preisniveau bei amazon auf anderen Plattformen oder eigenen webshops der Händler in vielen Fällen nicht unterschritten würde, quasi Mindestverkaufspreise durch die Hintertür, ganz ohne eigenen Kartellverstoß.
Markenhersteller bleibt also nach wie vor nichts anderes übrig, als ihre Kunden durch Qualität, Service und Kauferlebnis zu überzeugen. Die Händler können nun bei ihrer Preisgestaltung freier atmen – bis die nächste Klausel kommt. Der Kreativität sind eben auch hier keine Grenzen gesetzt…
Die gegenwärtige rechtliche Situation für Händler, die in der EU, also in verschiedenen europäischen Rechtsordnungen, ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten, ist – vorsichtig formuliert – unübersichtlich. Zwar ist der Verbraucherschutz in der Zwischenzeit weitgehend harmonisiert und erfährt ab dem 13. Juni 2014 in Deutschland weitere Veränderungen. Gleichwohl gelten nach wie vor in jedem EU-Staat eigene Regelungen, die nicht einheitlich geregelt sind, etwa im Bereich des AGB-Rechts. Die Kosten, in jedem EU-Staat Rechtssicherheit zu haben, ist mit hohen Kosten verbunden, die besonders kleinen und mittleren Unternehmen davon abhalten, EU-weit den Vertrieb mutig zu gestalten.
Das – geplante – Gemeinsame Europäische Kaufrecht soll in jedem EU-Staat neben den jeweiligen nationalen Regelungen gelten, diese also nicht ersetzen. Es wird daher eine entsprechende Rechtswahl erforderlich. Der Vorteil ist, dass Rechtsunsicherheit weitgehend ausgeschlossen sein soll, weil dieses gemeinsame europäische Kaufrecht in allen Staaten gleichermaßen gilt. Zwar ist auch in diesem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht ein hoher Verbraucherschutz gewährleistet. Dies hat aber den Vorteil für Unternehmer, dass Verbraucher in eine entsprechende Rechtswahl eher einwilligen werden. Im Gegenzug erhalten die Unternehmen Rechtssicherheit für ihren Vertrieb.
Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich die Mitgliedsstaaten auf die Einführung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts einigen werden, insbesondere, ob es nur auf Fernabsatzverträge Anwendung findet. Zudem ist die wichtige praktische Frage der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen nicht beantwortet. Unternehmer sollten die Entwicklung gleichwohl beobachten, um auf dem Laufenden zu sein.
Dr. Christian Andrelang
andrelang law