Die gegenwärtige rechtliche Situation für Händler, die in der EU, also in verschiedenen europäischen Rechtsordnungen, ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten, ist – vorsichtig formuliert – unübersichtlich. Zwar ist der Verbraucherschutz in der Zwischenzeit weitgehend harmonisiert und erfährt ab dem 13. Juni 2014 in Deutschland weitere Veränderungen. Gleichwohl gelten nach wie vor in jedem EU-Staat eigene Regelungen, die nicht einheitlich geregelt sind, etwa im Bereich des AGB-Rechts. In jedem EU-Staat Rechtssicherheit zu haben, ist mit hohen Kosten verbunden, die besonders kleine und mittlere Unternehmen davon abhalten, EU-weit den Vertrieb mutig zu gestalten.
Das – geplante – Gemeinsame Europäische Kaufrecht soll in jedem EU-Staat neben den jeweiligen nationalen Regelungen gelten, diese also nicht ersetzen. Es wird daher eine entsprechende Rechtswahl erforderlich. Der Vorteil ist, dass Rechtsunsicherheit weitgehend ausgeschlossen sein soll, weil dieses gemeinsame europäische Kaufrecht in allen Staaten gleichermaßen gilt. Zwar ist auch in diesem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht ein hoher Verbraucherschutz gewährleistet. Dies hat aber den Vorteil für Unternehmer, dass Verbraucher in eine entsprechende Rechtswahl eher einwilligen werden. Im Gegenzug erhalten die Unternehmen Rechtssicherheit für ihren Vertrieb.
Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich die Mitgliedsstaaten auf die Einführung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts einigen werden, insbesondere, ob es nur auf Fernabsatzverträge Anwendung findet. Zudem ist die wichtige praktische Frage der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen nicht beantwortet. Unternehmer sollten die Entwicklung gleichwohl beobachten, um auf dem Laufenden zu sein.
Dr. Christian Andrelang
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