Der BGH entschied sinngemäß, dass das Verwenden eines Domainnamens (hier: „wetteronlin.de“), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: „wetteronline.de“) gebildet ist unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung verstößt, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Versicherungsdienstleistungen) vorfindet. Für dieses Abfangen von Kunden besteht nach der Auffassung des BGH kein legitimes Interesse. Das Interesse der “richtigen” domain sei jedoch schutzwürdig darin, keine möglicherweise verärgerten Kunden zu verlieren, denen ihr Tippfehler nicht sofort auffällt.
Zugleich schränkte der BGH den Verstoß gegen Wettbewerbsrecht jedoch wieder ein: Wird der User auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der „Tippfehler-Domain“ erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein. Denn in diesem Fall wird User konkret darauf hingewiesen, dass er sich gewissermaßen “verirrt” hat.
Verwendern von Tippfehler-Domains drohen daher in Zukunft Abmahnungen, die auf dieses höchstrichterliche BGH-Urteil gestützt werden können. Bei der Verwendung von Tippfehler-Domains ist daher noch größere Vorsicht geboten.