##1. Neue Begriffe – „aggressive Geschäftspraktik“, § 4a UWG{.h4}
Bei vielen Neuerungen muss sich der Handel nur auf Änderungen der verwendeten Begriffe einstellen. So ist es eine Selbstverständlichkeit, wenn das UWG nun explizit festschreibt, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind und daher Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche begründen.
Neu ist allerdings das Verbot der so genannten „aggressiven Geschäftspraktiken“. Unlauter handelt ein Händler etwa dann, wenn er eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Neu im deutschen UWG ist hier der Begriff der „aggressiven geschäftlichen Handlung“; diesen Begriff wird Handel daher in Zukunft öfter hören.
Gemeint ist Folgendes: Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich durch Belästigung, Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder unzulässige Beeinflussung zu beeinträchtigen. Hier ist eine weitere Neuerung versteckt, auf die sich der Handel unbedingt einstellen muss: Das Verbot der aggressiven geschäftlichen Handlung gilt nun auch im B2B-Bereich! So ist etwa nicht ausgeschlossen, dass das wiederholte unaufgeforderte Versenden von E-Mails oder Fax-Nachrichten oder Flyern an Unternehmen nun als Verstoß gegen das UWG angesehen wird, während dies früher nur gegenüber Verbrauchern galt. Es empfiehlt sich daher unbedingt, vor dem Versenden von werbemäßigen Angeboten, gleich in welcher Form, die Zustimmung des adressierten Unternehmens einzuholen. Dies klingt umständlich – und ist es auch -, sollte aber angesichts der gesetzlichen Neuerungen nicht unterschätzt werden.
Zum Begriff der unzulässigen Beeinflussung sollte man Folgendes wissen: Eine unzulässige Beeinflussung liegt nach der Neufassung des UWG vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Der Begriff der „Machtposition“ und ihre Ausnutzung wird die Gericht voraussichtlich stark beschäftigen. Inwieweit die Rechtsprechung hier Fallgruppen im B2B-Bereich herausarbeitet, bleibt abzuwarten, weil eine solche Machtposition im B2B-Bereich in der Regel nicht besteht. Bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern kann die Machtposition eine Stellung, die das Unternehmen durch die Wirkung seiner Werbung gewinnt, etwa Gewinnspielen, die sich gezielt an Jugendliche richten. Hier sollte der Handel also genau verfolgen, wie sich der Rechtsprechung entwickelt.
Vor der Gesetzänderung war für die Unlauterkeit die „fachliche Sorgfalt“ mitunter entscheidend. Sie ist wichtig für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern. Sie heißt nun „unternehmerische Sorgfalt“ und meint weiterhin den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält. Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind nach der Neufassung des UWG unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Inhaltlich ändert sich an der rechtlichen Situation nichts; durch die neuen Begriffe sollte sich der Handel jedoch nicht verunsichern lassen.
###2. Vorenthalten von wesentlichen Informationen, § 5a UWG{.h4}
Eine weitere wichtige Änderung des UWG betrifft das Vorenthalten von wesentlichen Informationen. Auch diese Neuerungen sollte der Handel stets vor Augen haben, insbesondere die UWG-Vorschriften über Informationspflichten gegenüber Verbrauchern. Unlauter handelt danach, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Vorenthalten ist gleichbedeutend mit dem Verheimlichen wesentlicher Informationen, der Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
Neu ist hier die „Wesentlichkeit der Information“ und Eignung, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. „Wesentlich“ sind nach dem neuen Recht nur noch Informationen, die der Verbraucher tatsächlich benötigt, um im konkreten Fall seine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Welche das im Einzelfall sein werden, wird wiederum die Rechtsprechung zeigen müssen. Es empfiehlt sich jedoch für den Handel, hier genau zu informieren, da nicht auszuschließen ist, dass die UWG-Novelle zu einer erneuten Flut von Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen das neue UWG führt.
Die Formulierung des „Geeignetseins“ scheint dem Unternehmer auf den ersten Blick zu helfen: Ihm ist erlaubt zu argumentieren, dass es an der Eignung fehlt oder das der Verbraucher die geschäftliche Entscheidung auch mit der vorenthaltenen Information getroffen hätte. Hier werden die Gerichte zu entscheiden haben, inwieweit sie den Verbraucher gerade in Zeiten des Internets für mündig oder unmündig halten. In jedem Fall sollte der Handel diese Möglichkeiten im Blick behalten, falls der Vorwurf der unzureichenden Information erhoben wird.
####3. Werbebanner und Adwords
Die Frage, ob dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten wurden, ist insbesondere für Werbung und Marketing durch Werbebanner und AdWords relevant. Hier hat der werbende Unternehmer regelmäßig das Problem, alle wesentlichen Informationen zusammengefasst offenzulegen. Dies berücksichtigt die Neufassung des UWG. Bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, sind räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie alle Maßnahmen des Unternehmers zu berücksichtigen, die dieser ergreift, um dem Verbraucher die Informationen auf andere Weise, als durch das gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet: Die wesentliche Information muss nicht zwingend in der Werbung enthalten sein, wenn der Unternehmer die Informationen anderweitig erteilt und dies so klar und transparent ist, dass nicht mehr von Vorenthalten gesprochen werden kann. Wenn etwa kein ausreichender Platz verfügbar ist, um alle wesentlichen Informationen darzustellen, reicht ein deutlicher Verweis auf eine Website, die diese Informationen klar und transparent enthält.
####4. Streichung des Kopplungsverbots, § 4 Nr. 6 UWG aF
Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des UWG das Verbot, Preisausschreiben oder Gewinnspiele an Umsatzgeschäfte zu koppeln, ersatzlos gestrichen. Die ehemalige Vorschrift im UWG war nach der Rechtsprechung eigentlich europarechtswidrig. Die Rechtsprechung war gleichwohl immer wieder mit dem Verbot befasst. Die Streichung sorgt nun für die notwendige Klarheit, dass das Recht zur Teilnahme an Preisausschreiben und Gewinnspielen vom Kauf der Ware abhängig gemacht werden darf.
Dies ist für den Handel erst einmal eine gute Nachricht. Es sollte jedoch nicht übersehen werden, dass sich eine entsprechende Kopplung jedoch dann als wettbewerbswidrig erweisen kann, wenn sie sonst gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstößt, sich etwa als „aggressive Geschäftspraktik“ erweist oder dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten werden. Die Streichung enthält daher keinen Freibrief.
####Fazit
Der Handel sollte sich die Änderungen des UWG genau erschließen. Neu ist, dass auch aggressives Marketing nun auch gegenüber anderen Unternehmern wettbewerbswidrig sein kann. Die Neufassung der Bestimmung über Informationspflichten sollten genau beachtet werden, da hier eine neue Abmahnwelle nicht ausgeschlossen werden kann. Die klarstellende Streichung des Kopplungsverbots ist zu begrüßen; gleichwohl ist sie kein Freibrief, der jede Kopplung nun erlauben würde. Wie die Rechtsprechung die Neuerungen interpretiert, wird die Zukunft zeigen. Der Handel wird diese genau verfolgen, um sich sicher in den Grenzen des Wettbewerbsrechts zu bewegen.