Auch das Verbot des Vertriebs von Markenprodukten auf online-Plattformen im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems hat wieder die Gerichte beschäftigt. Jüngst hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2015 (Az: 11 U 84/14 (Kart)) nochmals klar gestellt, dass aus seiner Sicht ein Markenhersteller im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems berechtigt ist, seinen Händlern den Vertrieb der Produkte auf amazon zu verbieten. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. argumentierte, dass ein Markenhersteller durch den selektiven Vertrieb die Qualität des Verkaufs seiner Produkte steuern und damit auch die Bedingungen für den Vertrieb festlegen darf. Damit folgt das OLG Frankfurt auch den Leitlinien zur Vertikel-GVO 2010/330, Rn. 54.
Andererseits vertrat das OLG Frankfurt die Auffassung, dass das Verbot gegenüber Händlern, die Produkte auch auf Preisvergleichsmaschinen zu bewerben, unzulässig ist, da ein solches Verbot nicht zur Sicherung des Markenimages erforderlich ist. Allerdings kann gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werden, so dass hier noch keine Rechtssicherheit besteht, zumal andere Oberlandesgerichte – wenn auch in anderen Konstellationen – ein solches Verbot für unzulässig hielten. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich nicht der Bundesgerichtshof als höchstes Zivilgericht in naher Zukunft mit dieser Frage zu befassen hat.