Der Verkauf so genannter B-Ware durch ein Handelsunternehmer und die entsprechende Gewährleistung hat jüngst das OLG Hamm beschäftigt. Das Handelsunternehmen bewarb nicht mehr original verpackte Waren bzw. Waren mit beschädigter Originalverpackung als B-Ware. Das Handelsunternehmen verkürzte zudem für diese B-Ware gegenüber Verbrauchern die Mängelhaftungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr und bewarb dies entsprechend. Hierfür wurde dem Handelsunternehmen ein Verstoß gegen das UWG vorgeworfen. Das Handelsunternehmen argumentierte, B-Ware sei Gebrauchtware und damit sei die Verkürzung der Mängelhaftungsfrist auch gegenüber Verbrauchern wirksam.
Das Handelsunternehmen irrte sich, zwar nur teilweise, aber im entscheidenden Punkt. Ihm ist zwar zuzugeben, dass gegenüber Verbrauchern die Mängelhaftungsfrist bei gebrauchter Ware auf ein Jahr reduziert werden darf. B-Ware ist aber nicht automatisch mit Gebrauchtware gleichzusetzen. Dementsprechend greifen auch Ausnahmebestimmungen in Verbraucherschutzvorschriften für Gebrauchtware nicht per se für B-Ware. Nach der Auffassung des OLG Hamm sind Sachen gebraucht, wenn der Hersteller, der Verkäufer oder ein Dritter die Ware bereits gewöhnlich verwendet hat und daher das Risiko eines Mangels deutlich erhhöht ist. B-Ware ist in diesem Sinne jedoch nicht gebraucht, wenn lediglich die Originalverpackung entfernt oder beschädigt ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Verkäufer die Originalverpackung entfernt hat, um die Ware vorzuführen, weil das der gewöhnlichen Verwendung nicht gleichsteht.
B-Ware ist daher nur dann Gebrauchtware, wenn sie tatsächlich gebraucht ist, sonst nicht. Ist sie nicht gebraucht, gelten die normalen Verbraucherschutzvorschriften.
Die gegenwärtige rechtliche Situation für Händler, die in der EU, also in verschiedenen europäischen Rechtsordnungen, ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten, ist – vorsichtig formuliert – unübersichtlich. Zwar ist der Verbraucherschutz in der Zwischenzeit weitgehend harmonisiert und erfährt ab dem 13. Juni 2014 in Deutschland weitere Veränderungen. Gleichwohl gelten nach wie vor in jedem EU-Staat eigene Regelungen, die nicht einheitlich geregelt sind, etwa im Bereich des AGB-Rechts. Die Kosten, in jedem EU-Staat Rechtssicherheit zu haben, ist mit hohen Kosten verbunden, die besonders kleinen und mittleren Unternehmen davon abhalten, EU-weit den Vertrieb mutig zu gestalten.
Das – geplante – Gemeinsame Europäische Kaufrecht soll in jedem EU-Staat neben den jeweiligen nationalen Regelungen gelten, diese also nicht ersetzen. Es wird daher eine entsprechende Rechtswahl erforderlich. Der Vorteil ist, dass Rechtsunsicherheit weitgehend ausgeschlossen sein soll, weil dieses gemeinsame europäische Kaufrecht in allen Staaten gleichermaßen gilt. Zwar ist auch in diesem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht ein hoher Verbraucherschutz gewährleistet. Dies hat aber den Vorteil für Unternehmer, dass Verbraucher in eine entsprechende Rechtswahl eher einwilligen werden. Im Gegenzug erhalten die Unternehmen Rechtssicherheit für ihren Vertrieb.
Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich die Mitgliedsstaaten auf die Einführung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts einigen werden, insbesondere, ob es nur auf Fernabsatzverträge Anwendung findet. Zudem ist die wichtige praktische Frage der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen nicht beantwortet. Unternehmer sollten die Entwicklung gleichwohl beobachten, um auf dem Laufenden zu sein.
Dr. Christian Andrelang
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