Bestpreisklauseln in Verträgen bzw. allgemeinen Geschäftsbedingungen des online-Portals verpflichten die Teilnehmer, insbesondere Hotels, Reiseveranstalter oder Fachhändler, auf der online-Plattform Leistungen oder Produkte stets günstiger anzubieten als auf anderen Plattformen oder als auf der eigenen Website. Bestpreisklauseln werden häufig auch in Kombination mit anderen Meistbegünstigungsklauseln verwendet, etwa der Verpflichtung zum Angebot der höchstmöglichen Verfügbarkeit der Produkte oder Leistungen oder der Gewährung der besten Bezugs- oder Stornierungsbedingungen.
Diese weite Bestpreisklausel hatte das Bundeskartellamt bereits im Dezember 2013, damals gegen HRS, moniert und die Verwendung untersagt. Im Januar 2015 bestätigte das OLG Düsseldorf diese Untersagungsverfügung (Beschluss vom 09.01.2015 – Az : VI Kart 1/14). Auch Amazon musste seine entsprechende Vertragsbestimmung bereits 2013 aufgeben.
Booking.com verwendete daraufhin eine so genannte enge Bestpreisklausel. Danach erlaubte Booking.com den Hotels zwar, die Zimmer auf anderen online-Portalen preisgünstiger anzubieten. Der Preis auf der hoteleigenen Website durfte den Preis auf Booking.com jedoch nach wie vor nicht unterschreiten. Auch diese enge Bestpreisklausel hielt der kartellrechtlichen Nachprüfung durch das Kartellamt nicht Stand. Das Bundeskartellamt sieht auch in engen Bestpreisklauseln eine Beschränkung des Wettbewerbs zwischen bestehenden Buchungsportalen und zwischen den Hotels selbst. Zudem sei der Marktzutritt für neue Portale erschwert, weil für die Hotels kein Anreiz bestehe, auf andere Plattformen zu wechseln, wenn die Preise auf der eigenen Website stets höher sein müssen. Es fehle zudem an Vorteilen für die Verbraucher.
Booking.com kann gegen die Untersagungsverfügung Beschwerde beim OLG Düsseldorf einlegen und gegen die sofortige Vollziehbarkeit einstweiligen Rechtsschutz beantragen.
Hotels, die Booking.com nutzten, sollten sich jedoch schon in Stellung bringen. Wenn das OLG Düsseldorf die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes bestätigt, können die Hotels Schadensersatz verlangen. Hierzu müssen sie darlegen, dass ihnen auch aufgrund der engen Bestpreisklausel Gewinn entgangen ist.
Für Hotelbuchungsportale wird die Luft ebenfalls dünner. Das Bundeskartellamt kündigte an, dass es sich an einer europaweiten Evaluierung der verschiedenen Möglichkeiten für kartellbehördliche Maßnahmen beteiligen wird.