Am 13. Juni 2014 treten weit reichende Änderungen der Verbraucherschutzvorschriften in Kraft. Sie dienen der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und schaffen insbesondere neue Regelungen für den Rücktritt von Kaufverträgen zwischen gewerblichen Händlern und Verbrauchern.
Vom Rücktritt (vom geschlossenen Vertrag) ist der Widerruf einer Willenserklärung zu unterscheiden, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist. Im ersten Fall (Rücktritt) entfällt ein wirksam geschlossener Vertrag nachträglich im letzten Fall (Widerruf) kommt rückwirkend kein Vertrag zustande. Vor dem 13. Juni 2014 konnte statt einem Widerrufsrecht alternativ ein Rückgaberecht gewährt werden. Diese Wahlmöglichkeit ist nun gestrichen.
Fraglich ist vor allem, ob der Verbraucher dem Händler eine Frist vor Erklärung des Rücktritts setzen muss. Hierfür spricht, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig ist: Im Grundsatz ist eine solche Fristsetzung immer erforderlich, wenn nicht besondere Umstände einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Allerdings sieht die europäische Richtlinie (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie), die durch die Gesetzesänderungen zum 13. Juni 2014 umgesetzt wird, gerade keine Fristsetzung mehr vor, so dass diese europäische Richtlinie und ihre Regelungen quasi als “besonderer Umstand” anzusehen seien. Alternativ wird auch vorgeschlagen, dass nur bei einer nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Nachlieferung für einen wirksamen Rücktritt ausreichend, dass der Verkäufer eine angemessene Frist verstreichen lässt, ohne dass der Verbraucher vorher eine wirksame Frist gesetzt hat. Ob dies so richtig ist, dürfte bald Gegenstand von Gerichtsentscheidungen sein.
Was also für die Fristsetzung durch Verbraucher gilt und wie eventuell die Bestimmungen in AGB entsprechend anzupassen sind, sollte aufmerksam verfolgt werden.
Die gegenwärtige rechtliche Situation für Händler, die in der EU, also in verschiedenen europäischen Rechtsordnungen, ihre Waren und Dienstleistungen anbieten, ist – vorsichtig formuliert – unübersichtlich. Zwar ist der Verbraucherschutz in der Zwischenzeit weitgehend harmonisiert und erfährt ab dem 13. Juni 2014 in Deutschland weitere Veränderungen. Gleichwohl gelten nach wie vor in jedem EU-Staat eigene Regelungen, die nicht einheitlich geregelt sind, etwa im Bereich des AGB-Rechts. Die Kosten, in jedem EU-Staat Rechtssicherheit zu haben, ist mit hohen Kosten verbunden, die besonders kleinen und mittleren Unternehmen davon abhalten, EU-weit den Vertrieb mutig zu gestalten.
Das – geplante – Gemeinsame Europäische Kaufrecht soll in jedem EU-Staat neben den jeweiligen nationalen Regelungen gelten, diese also nicht ersetzen. Es wird daher eine entsprechende Rechtswahl erforderlich. Der Vorteil ist, dass Rechtsunsicherheit weitgehend ausgeschlossen sein soll, weil dieses gemeinsame europäische Kaufrecht in allen Staaten gleichermaßen gilt. Zwar ist auch in diesem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht ein hoher Verbraucherschutz gewährleistet. Dies hat aber den Vorteil für Unternehmer, dass Verbraucher in eine entsprechende Rechtswahl eher einwilligen werden. Im Gegenzug erhalten die Unternehmen Rechtssicherheit für ihren Vertrieb.
Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich die Mitgliedsstaaten auf die Einführung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts einigen werden, insbesondere, ob es nur auf Fernabsatzverträge Anwendung findet. Zudem ist die wichtige praktische Frage der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen nicht beantwortet. Unternehmer sollten die Entwicklung gleichwohl beobachten, um auf dem Laufenden zu sein.
Dr. Christian Andrelang
andrelang law