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Selektiver Vertrieb – Urteil des KG Berlin rechtskräftig

Das Urteil des KG Berlin hat für erhebliche rechtliche Unsicherheit wegen der Zulässigkeit von Verkäufen über eBay durch Händler im Rahmen von selektiven Vertriebssystemen gesorgt. Das KG Berlin hat zwar bestätigt, dass ein entsprechendes Verbot zulässig sein kann, wenn die Markenprodukte den Vertrieb über ein selektives Vertriebssystem erfordern. Es hat jedoch zugleich dem OLG München widersprochen, dass Käufer bei eBay keine abgrenzbare Kundengruppe seien. Wenn ein Hersteller seinen Händlern einerseits verbietet, Markenware über eBay oder andere Plattformen zu verkaufen, er aber selbst Discounter beliefert, ist das Verbot auch beim selektiven Vertrieb nicht kartellrechtlich frei gestellt. Das Verbot stellt daher zugleich eine unzulässige Beschränkung der Kunden dar, an die der Händler verkaufen darf, was ebenfalls kartellrechtswidrig ist und auch nicht im Wege einer Einzelfreistellung ausnahmsweise zulässig sein kann.

Dieser Widerspruch zwischen dem KG Berlin und dem OLG München hätte der BGH auflösen können. Hierzu wird es nun jedoch nicht kommen, denn wo kein Kläger bzw. Revisionsführer da kein BGH-Richter. Markenhersteller müssen daher für sich je nach Sachlage eine Gestaltung ihres Vertriebs finden, der beide Urteile angemessen berücksichtigt, um nicht Gefahr zu laufen, gegen Kartellrecht zu verstoßen, wenn er seinen Händlern den Vertrieb über eBay verbieten will.

Dies gilt umso mehr bei Verboten von Internetverkäufen bei anderen Vertriebsgestaltungen als dem selektiven Vertrieb. Hier sind die Risiken, dass Verbote bzw. Beschränkungen von Fachhändlern im Verkauf von Produkten auf Internet-Plattformen kartellrechtlich unwirksam sind, noch größer.

Die gegenwärtige rechtliche Situation für Händler, die in der EU, also in verschiedenen europäischen Rechtsordnungen, ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten, ist – vorsichtig formuliert – unübersichtlich. Zwar ist der Verbraucherschutz in der Zwischenzeit weitgehend harmonisiert und erfährt ab dem 13. Juni 2014 in Deutschland weitere Veränderungen. Gleichwohl gelten nach wie vor in jedem EU-Staat eigene Regelungen, die nicht einheitlich geregelt sind, etwa im Bereich des AGB-Rechts. Die Kosten, in jedem EU-Staat Rechtssicherheit zu haben, ist mit hohen Kosten verbunden, die besonders kleinen und mittleren Unternehmen davon abhalten, EU-weit den Vertrieb mutig zu gestalten.

Das – geplante – Gemeinsame Europäische Kaufrecht soll in jedem EU-Staat neben den jeweiligen nationalen Regelungen gelten, diese also nicht ersetzen. Es wird daher eine entsprechende Rechtswahl erforderlich. Der Vorteil ist, dass Rechtsunsicherheit weitgehend ausgeschlossen sein soll, weil dieses gemeinsame europäische Kaufrecht in allen Staaten gleichermaßen gilt. Zwar ist auch in diesem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht ein hoher Verbraucherschutz gewährleistet. Dies hat aber den Vorteil für Unternehmer, dass Verbraucher in eine entsprechende Rechtswahl eher einwilligen werden. Im Gegenzug erhalten die Unternehmen Rechtssicherheit für ihren Vertrieb.

Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich die Mitgliedsstaaten auf die Einführung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts einigen werden, insbesondere, ob es nur auf Fernabsatzverträge Anwendung findet. Zudem ist die wichtige praktische Frage der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen nicht beantwortet. Unternehmer sollten die Entwicklung gleichwohl beobachten, um auf dem Laufenden zu sein.

Dr. Christian Andrelang
andrelang law

Anwalt Gesellschaftsrecht und Handelsrecht

Dr. Andrelang, LL. M.

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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