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Sozialversicherungspflicht? – Ein Leitfaden zur Fehlervermeidung

Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland sind hoch und vor allem für Arbeitgeber häufig eine Materie, bei der auch erfahrene Personen oftmals ins Grübeln geraten. Ist Frage nach dem Ob? und Wie? bei Angestellten bzw. Arbeitnehmern meist noch recht klar, bestehen bei Geschäftsführern und Freelancern insoweit oft Unklarheiten, die im Falle einer Falschbeurteilung hohe Nachzahlungen oder im anderen Extrem Überzahlungen ohne Schutz bedeuten.

1. Sozialversicherungspflicht ernstnehmen
Die Pflicht eines Unternehmens für die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten rechtzeitig und vollständig Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, ist keine lästige Pflicht, deren Vernachlässigung ohne Folgen bliebe. Unternehmen werden regelmäßig sozialversicherungsrechtlich geprüft und sollten dann nicht mit bösen Überraschungen rechnen müssen. Bleiben die abgeführten Beiträge hinter den tatsächlich geschuldeten zurück oder werden gar keine Beiträge abgeführt, werden Nachzahlungen fällig. Zudem ist die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Straftat, so dass sich insbesondere Geschäftsführer hier keinem Risiko aussetzen sollten. Dies gilt im Übrigen auch für neu eintretenden Geschäftsführer: Setzen Sie eine bisherige Praxis fort, nach Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäßen abgeführt werden, können Sie sich ebenfalls strafbar machen.

2. Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern
Bei der Frage nach der Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern einer GmbH ist maßgeblich, ob der Geschäftsführer weisungsabhängig ist, also den Gesellschaftern Rede und Antwort stehen muss. Im
Dies mag auf den ersten Blick stets der Fall sein. Dieser Blick kann jedoch schnell trübe werden, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist. Dann ist nämlich weiter zu fragen, ob er Mehrheitsgesellschafter ist oder als Minderheitsgesellschafter Sonderrechte hat. Doch der Reihe nach:
Der Geschäftsführer, der bei der GmbH angestellt ist, ohne zugleich Gesellschafter zu sein, unterliegt den Weisungen der Gesellschafter. Er ist abhängig beschäftigt und damit voll sozialversicherungspflichtig.
Ein Geschäftsführer, der zwar auch Gesellschafter ist, aber weniger als die Hälfte der Anteile an der Gesellschaft hält, kann die Geschäfte der Gesellschaft nicht maßgeblich beeinflussen. Der oder die Mehrheitsgesellschafter können ihn immer überstimmen und ihre Weisungen durchsetzen, an die der Geschäftsführer dann gebunden ist. Auch dieser Geschäftsführer ist abhängig beschäftigt und daher sozialversicherungspflichtig. Etwas Anderes gilt für diesen Geschäftsführer-Typus allerdings dann, wenn er zwar weniger als die Hälfte der Anteile hält, aber zum Beispiel bei wichtigen Themen Zustimmungs- oder Vetorechte hat. Kann ein Minderheitsgesellschafter beispielsweise ihn belastende Weisungen verhindern, liegt unter Umständen keine abhängige Beschäftigung vor. Dann besteht auch keine Sozialversicherungspflicht.

Praxistipp: Da in einer solchen Konstellation, die in der Praxis durchaus häufig vorkommt, oft nicht klar ist, ob Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, weil es entscheidend darauf ankommt, welche Veto- bzw. Zustimmungsrechte der Minderheitsgesellschaftergeschäftsführer hat, sollte zur Klärung ein so genanntes Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Verfahren prüft die Deutsche Rentenversicherung Bund verbindlich, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht.

Der Geschäftsführer, der genau zu 50% als Gesellschafter beteiligt ist, kann Gesellschafterentscheidungen verhindern, wenn er dagegen stimmt. Er ist als Geschäftsführer nicht weisungsabhängig, und damit auch nicht abhängig beschäftigt. Hat er keine Sonderrechte, nach denen er Entscheidungen einseitig durchsetzen kann, besteht für ihn keine Sozialversicherungspflicht.

Dies gilt demgemäß erst recht für den Geschäftsführer, der zugleich Mehrheitsgesellschafter ist. Für ihn besteht in der Regel keine Sozialversicherungspflicht.

Praxistipp: Diese Grundsätze sind nicht eins zu eins auf Sonderkonstellationen wie Familiengesellschaften übertragbar. Auch wenn der Geschäftsführer hier „auf dem Papier“ Mehrheits- oder Minderheitsgesellschafter sein mag, kann es sein, dass als Mehrheitsgesellschafter auf familiäre Belange starke Rücksicht nimmt oder im Gegenteil er als Minderheitsgesellschafter schalten und walten kann wie er möchte, weil ihm die Gesellschafter nicht dreinreden. Hier sollte Expertenrat eingeholt werden, um negative sozialversicherungsrechtliche Folgen zu vermeiden.

3. Sozialversicherungspflicht von Freelancern
Auch bei Freelancern kommt es auf die Weisungsabhängigkeit im konkreten Einzelfall an. Auf dem Papier ist der Freelancer nicht angestellt – der Freelancer-Vertrag sieht sogar oftmals ausdrücklich vor, dass der Freelancer für die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen selbst zu sorgen hat –, so dass sich der Auftraggeber in Sicherheit wähnt. Dies kann jedoch gefährlich sein. Entscheidend ist nämlich nicht, was vereinbart ist, sondern ob der Freelancer so in den Betrieb des Unternehmens eingebunden, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort, Arbeitsmittel und Durchführung der konkreten Tätigkeit, dass der Freelancer wie ein abhängig Beschäftigter anzusehen ist. Damit wird er zwar nicht automatisch zum Arbeitnehmer, aber er unterfällt der Sozialversicherungspflicht!

Wird im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung festgestellt, dass Freelancer abhängig beschäftigt sind, dann muss das Unternehmer die kompletten Sozialversicherungsbeiträge, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, nachzahlen, unter Umständen für mehrere Jahre. Dies kann sehr hohe Forderungen auslösen, die einige Unternehmen bereits die Existenz gekostet hat. Zudem kann der Geschäftsführer sich nicht nur strafbar gemacht haben, sondern nun auch schadensersatzpflichtig sein, weil die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen regelmäßig eine Pflichtverletzung darstellt.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Freelancer für mehrere Auftraggeber tätig ist und von keinem mehr als 5/6 seiner Einnahmen bezieht. Ob dies der Fall ist, wird für den Unternehmer jedoch oftmals schwer festzustellen sein.

Praxistipp: Je stärker Freelancer in ein Team integriert sind, desto größer ist die Gefahr, dass sie als weisungsabhängig und damit als sozialversicherungspflichtig angesehen werden. Wer sichergehen möchte, führt auch hier ein Statusfeststellungsverfahren durch.

4. Folgen bei Fehlern
Bei Unterzahlungen oder dem „Übersehen“ von Sozialversicherungsbeiträgen, insbesondere weil einzelne Freelancer als nicht sozialversicherungspflichtig angesehen werden, müssen die fehlenden Beiträge nachgezahlt werden, ohne dass sich das Unternehmen auf die Arbeitgeberanteile beschränken könnte. Für Geschäftsführer besteht zugleich die Gefahr, sich strafbar zu machen. Auch Zahlungen ohne Sozialversicherungspflicht sind lästig. Hier besteht zwar kein strafrechtliches Risiko. Allerdings können Überzahlungen nur unter Einschränkungen zurückgefordert werden. Zudem besteht trotz Zahlungen kein Sozialversicherungsschutz, wo keine Sozialversicherungspflicht bestand!

Fazit:
Die Frage, ob und in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, kann im Einzelfall tricky sein. Überzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen sind lästig, Unterzahlungen können aufgrund von Nachforderungen existenzgefährdend sein und bei den Geschäftsführern straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Wer sichergehen möchte, führt ein Statusfeststellungsverfahren durch, um Rechtssicherheit zu haben.

Anwalt Gesellschaftsrecht und Handelsrecht

Dr. Andrelang, LL. M.

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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