Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, zu gründen, ist ein wichtiger Schritt für Unternehmer, die ihr Unternehmen auf das nächste Level bringen möchten. Die Gründung einer GmbH unterscheidet sich vom Ablauf her von der Gründung einer anderen Rechtsform, da mehr Schritte und eine größere Vielfalt an rechtlichen Entscheidungen erforderlich sind.
Bei der GmbH-Gründung sind das Stammkapital, Geschäftsführer und der Ablauf der Gründung mit wichtigen Fragen verbunden, die Unternehmer vorab klären müssen. Bei der GmbH-Gründung können Sie vieles frei gestalten und vom GmbH-Recht oftmals stark abweichen. Je nach Anzahl der Gesellschafter und Geschäftsführer und der Tätigkeit der GmbH können verschiedene Punkte wichtig werden. In jedem Fall sollten Sie die folgenden Punkte in Ihre Planungen einbeziehen.
Das Stammkapital
Bei der Gründung der GmbH ist insbesondere das Stammkapital festzulegen. Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 Euro. Das Stammkapital kann in Geschäftsanteile von einem Euro (EUR 1) aufgeteilt werden. Dies ist der kleinste mögliche Betrag eines Geschäftsanteils. Bei einem Stammkapital von 25.000 Euro und einem Nennbetrag von 1 Euro, entstehen 25.000 Geschäftsanteile, die fortlaufend von 1 bis 25.000 durchnummeriert werden. Es ist zwar zulässig auch höhere Beträge für die Geschäftsanteile zu wählen. Sollen jedoch Geschäftsanteile geteilt und verkauft werden, muss dies in der Nummerierung reflektiert werden. Geschieht dies mehrfach, kann die Gesellschafterliste unübersichtlich werden.
Die Gründungsgesellschafter übernehmen die Geschäftsanteile nach freier Vereinbarung. Bei einer Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von EUR 25.000 mit drei Gesellschaftern kann ein Gesellschafter beispielsweise 10.000 Geschäftsanteile mit den Nummern 1 bis 10.000, der zweite Gesellschafter 8.000 Geschäftsanteile mit den Nummern 10.001 bis 18.000 und der dritte Gesellschafter 7.000 Geschäftsanteile mit den Nummern 18.001 bis 25.000 übernehmen. Soll jeder der drei Gesellschafter gleich beteiligt sein, müssen die Gesellschafter ein höheres Stammkapital wählen, etwa 25.500 Euro. In diesem Fall übernimmt jeder Gesellschafter 8.500 Geschäftsanteile. Wichtig ist immer, dass Sie das Stammkapital 25.000 Euro nicht unterschreiten, es sei denn, Sie möchten eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründen. Dies ist eine normale GmbH, außer dass das Stammkapital geringer als 25.000 Euro ist und im Gegenzug eine Gewinnrücklage von mindestens 25% pro Jahr verpflichtend ist.
GmbH-Geschäftsführer
Die GmbH wird durch die Geschäftsführer vertreten. Der Gesellschaftsvertrag muss daher Regelungen zur Vertretung treffen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die GmbH alleine. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die GmbH durch sie gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. Zudem sollte der Gesellschaftsvertrag eine Klausel enthalten, dass die Gesellschafterversammlung einem Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss die Befugnis zur Einzelvertretung erteilen kann. Dieser Beschluss kann ohne Notar gefasst werden. Eine Änderung der Vertretungsbefugnis ist jedoch zum Handelsregister anzumelden, damit der Geschäftsverkehr hierüber informiert ist. Ebenso kann einem Geschäftsführer die Befugnis erteilt werden – schon bei der Gründung der GmbH oder nachträglich durch Gesellschafterbeschluss –, sowohl für die GmbH also auch für sich oder einen Dritten tätig zu werden. Man nennt das die Befreiung von den gesetzlichen Beschränkungen von Insichgeschäften. Dies verschafft der GmbH größere Flexibilität, birgt bei Fremdgeschäftsführern jedoch auch Risiken. Melden Sie sich gerne per Mail oder telefonisch, wenn Sie zu den Befugnissen des Geschäftsführers Fragen haben.
Die GmbH-Gesellschafter können den Gesellschaftsvertrag der GmbH bei der Gründung weitgehend frei gestalten. Sie können insbesondere Berichtspflichten der Geschäftsführung einführen, um insbesondere Fremdgeschäftsführer zu kontrollieren. Dies hilft auch Minderheitsgesellschaftern. Zudem sollten die Gesellschafter über Wettbewerbsverbote nachdenken. Diese können Geschäftsführer sowie Gesellschafter auferlegt werden. In der Regel gelten sie für den Zeitraum, während dem die Geschäftsführer- bzw. Gesellschafterstellung besteht. Sie können in gewissen Grenzen auch für die Zeit danach bestimmt werden.
Ein wichtiges Kontrollinstrument sind Zustimmungserfordernisse durch die Gesellschafterversammlung. Im Gesellschaftsvertrag ist eine Reihe von Geschäften festgelegt, die die Geschäftsführer nicht ohne die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung durchführen dürfen. Dies umfasst insbesondere Geschäfte, die einen bestimmten Betrag überschreiten, die Gründung von Tochterunternehmen, die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen oder die Aufnahme neuer Tätigkeiten. Welche weiteren Zustimmungserfordernisse für Sie und Ihre geplante GmbH wichtig sein können, besprechen wir gemeinsam. Wenn Sie planen, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, nehmen Sie daher gerne Kontakt auf.
Die Ansässigkeit des Geschäftsführers im Ausland ist für die GmbH-Gründung an sich kein Problem. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, wonach der Geschäftsführer einer GmbH in Deutschland gemeldet sein müsste. Allerdings verlangen viele Banken für die Eröffnung des Geschäftskontos der GmbH, dass der Geschäftsführer in Deutschland gemeldet wird. Und die Eröffnung des Geschäftskontos ist zwingend erforderlich, damit das Stammkapital eingezahlt werden kann. Diese Einzahlung ist wiederum die Voraussetzung, dass die GmbH im Handelsregister eingetragen wird und damit rechtlich entsteht. Zudem kontrollieren die Finanzämter immer genauer, ob eine GmbH mit einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit am eingetragenen Sitz stattfindet. Insbesondere an Geschäftsadressen, die für viele Briefkastenfirmen bekannt sind und bei nicht in Deutschland ansässigen Geschäftsführern, können Finanzämter zögerlich sein, eine Steuernummer zu erteilen. Dies behindert zwar nicht die Gründung der GmbH an sich. Aber ohne Steuernummer kann die Geschäftstätigkeit nicht begonnen werden. Dies ist bei der Planung der GmbH und ihres Geschäftssitzes ebenfalls zu berücksichtigen.
Abfindung für ausscheidende GmbH-Gesellschafter
Häufig scheiden Gesellschafter aus der GmbH aus, entweder freiwillig oder sie werden ausgeschlossen. Der Ausschluss erfordert stets einen wichtigen Grund. Als wichtiger Grund gilt alles aus der Sphäre eines Gesellschafters, was den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der GmbH mit diesem Gesellschafter unzumutbar macht. Solche wichtigen Gründe sind etwa schwere Pflichtverstöße, zum Beispiel Verstöße gegen Wettbewerbsverbote, oder die Insolvenz des Gesellschafters. Die Gesellschafter sind frei, selbständig solche wichtigen Gründe zu festzulegen. Dies ist auch empfehlenswert, weil für alle klar ist, unter welchen Umständen ein Ausschluss möglich ist.
Der Ausschluss eines Gesellschafters erfordert einen Gesellschafterbeschluss, bei dem der betroffene Gesellschafter nicht mitstimmen darf, da niemand Richter in eigener Sache sein kann. Zugleich muss mit dem Gesellschafterbeschluss entschieden werden, was mit den Geschäftsanteilen des ausgeschlossenen Gesellschafters passieren soll. Auch hierzu sollte der Gesellschaftsvertrag detaillierte Regelungen treffen. Die Geschäftsanteile können entweder eingezogen werden; sie sind dann vernichtet. Alternativ können die Gesellschafter beschließen, dass die Geschäftsanteile an einen Dritten übertragen werden. Hierfür sollte der Gesellschaftsvertrag ebenfalls klare Regelungen vorsehen, insbesondere die Durchführung der Übertragung durch die übrigen Gesellschafter.
Der ausgeschlossene Gesellschafter hat Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Diese ist entweder aus dem Vermögen der GmbH zu zahlen, wenn die Geschäftsanteile eingezogen oder direkt von der Gesellschaft übernommen werden. Oder derjenige, der Geschäftsanteile übernehmen soll, hat sie dem ausgeschlossenen Gesellschafter zu zahlen. Der Gesellschaftsvertrag kann regeln, wie die Abfindung zu berechnen ist. Doch hier ist große Sorgfalt geboten. Die Höhe der Abfindung bestimmt sich grundsätzlich, nach dem Wert der Geschäftsanteile. Dieser Wert wiederum kann auf verschiedene Methoden bestimmt werden, von denen das sogenannte Ertragswertverfahren das übliche ist. Hiernach ist der Wert der geschätzte zukünftige Ertrag der GmbH. Der Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verfahren oder eine Abweichung von diesem Ertragswertverfahren vorsehen. Hier ist jedoch Sorgfalt geboten: Wenn die Abfindung nach dem Gesellschaftsvertrag den tatsächlichen Wert deutlich unterschreitet, entscheiden Gerichte in der Regel zugunsten des Gesellschafters und sprechen ihm eine höhere Abfindung zu. Sprechen Sie mich gerne per Mail oder telefonisch an, wenn Sie nähere Informationen zu Abfindungsregelungen in GmbH wünschen. Ich unterstütze Sie gerne als Ihr Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Ablauf der GmbH-Gründung für das Unternehmen
Neben den oben genannten Punkten, auf die man bei der GmbH-Gründung besonders achten sollte, ist auch die Auswahl des Gesellschaftssitzes und der Geschäftsanschrift entscheidend, weil dort Geschäftsräume angemietet werden müssen. Hier empfiehlt sich zur Haftungsvermeidung, mit dem Vermieter zu vereinbaren, dass die GmbH, die mit Ihrer Entstehung die Mieterin wird. Die Gesellschafter sollten vorsichtig sein, den Mietvertrag selbst zu unterschreiben. Sie müssen sich bewusst sein, dass sie für Mietzahlungen bis zur Entstehung der GmbH persönlich haften.
Zu Beginn bestimmen die Gesellschafter den Inhalt des Gesellschaftsvertrags, insbesondere den Unternehmensgegenstand und das Stammkapital. Für die Gründung ist eine Unterzeichnung der Gründungsurkunde bei einem Notar erforderlich. Dort wird zudem der Gesellschaftsvertrag geschlossen und die Geschäftsführer bestellt. Nach dem Notartermin eröffnen die Geschäftsführer das Geschäftskonto der GmbH bei einer Bank. Die Gesellschafter zahlen die Stammeinlagen ein und senden den Einzahlungsnachweis über die Stammeinlagen an den Notar. Der Notar meldet die Gründung der GmbH anschließend beim Handelsregister an. Das Handelsregister prüft die Unterlagen und trägt die GmbH im Handelsregister ein.
Die Gründung einer GmbH erfordert die notarielle Beurkundung der Gründungsurkunde und des Gesellschaftsvertrags. In der Gründungsurkunde sind die Firma, der Sitz, das Stammkapital, die Gesellschafter, die übernommenen Geschäftsanteile und die GmbH-Geschäftsführer genannt. Zusätzlich sind eine Gesellschafterliste und eine Handelsregisteranmeldung erforderlich. Erst wenn jedoch mindestens die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt ist, wird das Handelsregister die GmbH eintragen.
Für die Einzahlung des Stammkapitals ist die Eröffnung eines Bankkontos durch die GmbH erforderlich. Die Bank wird jedoch regelmäßig verlangen, dass die GmbH im Handelsregister eingetragen ist. Diese Eintragung erfordert jedoch ein Bankkonto der GmbH. Dieser Widerspruch lässt sich auflösen. Die GmbH-Gesellschafter sollten vor dem Notartermin mit ihrer Bank sprechen und einen Termin für die Eröffnung des Bankkontos ausmachen, nachdem die Gründungsurkunde und der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet sind. Die Bank sollte sich bereit erklären, das Gesellschaftskonto aufgrund dieser beurkundeten Dokumente vorzunehmen. Die Gesellschafter müssen sich die Einzahlung des – zumindest hälftigen – Stammkapitals nachweisen lassen und diesen Nachweis an Notar übergeben. Im Anschluss kann die GmbH-Gründung im Handelsregister veröffentlicht werden und der Gründungsprozess abgeschlossen werden. Die Kosten der GmbH-Gründung können in Höhe von bis zu 10 % des Stammkapitals von der GmbH übernommen werden, was auch vom Finanzamt akzeptiert wird.
Abgrenzung zur Gründung anderer Rechtsformen
Welche Rechtsform Sie für Ihr Unternehmen wählen, hängt von Faktoren wie dem Startkapital oder der Haftung ab. Bei geringerem Startkapital bietet sich etwa die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt), an. Hier ist nur ein einziger Gesellschafter nötig, weshalb auch die Rede von einer Ein-Mann-UG bzw. Ein-Mann-GmbH ist. Um die UG (haftungsberschränkt) zu gründen, bedarf es einer geringeren Stammeinlage als bei der GmbH, wobei der Ablauf der Gründung weitestgehend gleich bleibt. Hier finden Sie eine Übersicht über die Rechtsformen von Gesellschaften wie UG, AG, GbR, OHG und KG.
Nach der GmbH-Gründung
Die Gründung einer GmbH kann, wenn alle Schritte richtig geplant sind, innerhalb von zwei bis drei Wochen abgeschlossen sein. Allerdings sind noch weitere Themen zu erledigen. Die GmbH sollte einen Geschäftsführeranstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer abschließen. Zudem muss die GmbH ein Gewerbe anmelden und sich um eine Steuernummer beim Finanzamt kümmern. Gerade die Erteilung der Steuernummer kann im Einzelfall mehrere Monate dauern. Dies hindert die GmbH nicht daran, ihre Geschäfte zu tätigen. Aber die GmbH muss hier auf Verzögerungen eingestellt sein.
Sie haben Fragen zu rechtlichen Regelungen, zur Stammeinlage oder der Ausgestaltung Ihrer GmbH? Oder Sie sind sich noch gar nicht sicher, welche Rechtsform – von UG über GmbH bis AG – die richtige Rechtsform für Ihr Unternehmen ist? Treten Sie gerne mit mir per Mail oder telefonisch in Verbindung, wenn Sie nähere Informationen zum Prozess einer GmbH-Gründung und Unternehmensgründung wünschen.