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Transparenzregister – Erweiterte Eintragungspflicht

Geldwäsche ist weltweit ein stark unterschätztes Problem. Milliarden, die durch kriminelle Machenschaften erzielt werden, werden jedes zurück in die normale Wirtschaft geschleust und so „gewaschen“. Vor allem Deutschland gilt als Geldwäsche-Paradies. Aber hiervon soll nicht die Rede sein. Es geht vielmehr um neue Regelungen, die den sauber agierenden Unternehmen in Deutschland auferlegt werden – nämlich ihre Pflicht, sich im so genannten Transparenzregister einzutragen, um so zur Bekämpfung der Geldwäsche beizutragen. Worum es genau geht und welche Pflichten auf in Deutschland ansässige Unternehmen – geplant ist ab dem 1. August 2021 –, zukommen, erläutert dieser Artikel.


Wirtschaftlicher Berechtigter – Was muss eingetragen werden?

Im Oktober 2017 hat der deutsche Gesetzgeber das so genannte Transparenzregister eingeführt. Aus diesem Transparenzregister soll für jedes Unternehmen ermittelbar sein, wer der letzte wirtschaftliche Berechtigte bzw. Eigentümer ist. Das derzeit geltende Recht sieht vor, dass im Prinzip alle Unternehmen verpflichtet sind, Informationen zur Identität ihrer wirtschaftlichen Berechtigten bzw. wirtschaftlichen Eigentümer im Transparenzregister eintragen zu lassen. Mit wirtschaftlichen Berechtigten bzw. wirtschaftlichen Eigentümern sind alle natürlichen Personen gemeint, die direkt oder indirekt mehr als 25 Prozent des Gesellschaftskapitals halten, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder die Kontrolle über das Unternehmen auf vergleichbare Weise ausüben.

Es sind sämtliche Beteiligungsverhältnisse bis zum letzten identifizierbaren wirtschaftlichen Eigentümer bzw. wirtschaftlichen Berechtigten offen zu legen, nicht nur die unmittelbaren Gesellschafter und gegebenenfalls deren Gesellschafter. Jedes so verpflichtete Unternehmen hat den Namen des wirtschaftlich Eigentümers bzw. wirtschaftlichen Berechtigten, das Geburtsdatum, den Wohnort und die Staatsangehörigkeit sowie Informationen zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses mitzuteilen. Folglich sind auch Treuhandverhältnisse und Unterbeteiligungen offen zu legen.


Transparenzregister – Wegfall von Ausnahmen

Allerdings gelten bisher in Deutschland bedeutsame Ausnahmen. Die Unternehmen sollten von überflüssiger Bürokratie durch Doppeleintragungen entlastet werden. Folglich mussten keine Anmeldungen zum Transparenzregister erfolgen, soweit sich die entsprechenden Informationen bereits aus anderen Registern wie dem Handelsregister, Vereinsregister, etc. ergaben. Weiter sind Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder vergleichbaren Märkten notiert sind, von der Pflicht zur Anmeldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer und wirtschaftlichen Berechtigten ausgenommen.

Zwischenzeitlich traten auch Rückausnahmen von diesen Ausnahmen in Kraft. Das zuständige Bundesverwaltungsamt vertrat etwa die Auffassung, dass GmbH & Co KG ebenfalls im Transparenzregister anzumelden seien. Zwar sind GmbH & Co KG bereits im Handelsregister eingetragen. Allerdings lässt sich aus den Angaben im Handelsregister nicht ermitteln, ob Kommanditisten Kontrollrechte ausüben können oder nicht. Dies hat zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. Um ein Bußgeld zu vermeiden, nahmen die betroffenen Unternehmen Doppeleintragungen vor bzw. hätten dies tun müssen und müssen dies auch immer noch. Prüfen Sie daher, ob Ihr Unternehmen Informationen im Transparenzregister offenlegen muss und ob die entsprechenden Anmeldungen erfolgt sind.


Transparenzregister – Was ist neu?

Diese Ausnahmen dürften nun – geplant ab dem 1. August 2021 – sämtlich entfallen. Es ist vorgesehen, das deutsche Geldwäschegesetz zu ändern und die Zahl der eintragungspflichten Unternehmen erheblich zu erhöhen. Hierdurch werden europäische Richtlinien umgesetzt, die von allen EU-Mitgliedsstaaten verlangen, die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche deutlich zu verschärfen.

Hierzu sollen die Transparenzregister sämtlicher EU-Mitgliedsstaaten miteinander verknüpft werden, um die Unternehmen mit ihren wirtschaftlichen Berechtigten bzw. wirtschaftlichen Eigentümern EU-weit transparent zu machen. Dies funktioniert jedoch nicht, wenn wie zum Beispiel bisher in Deutschland, die Informationen auf verschiedene Register, nämlich das Handelsregister und das Transparenzregister, verteilt sind. Da eine Synchronisierung der Register für die einzelnen Bundesländer zu teuer wäre, müssen sich hierum nun die Unternehmen kümmern.


Wer muss eintragen?

Für viele Unternehmen hielt sich der Aufwand bisher in Grenzen, weil der deutsche Gesetzgeber durchaus sah, dass mit den Meldepflichten weiterer bürokratischer Aufwand erzeugt wird, ohne dass dem ein unmittelbar greifbarer Vorteil für die Unternehmen gegenüber gestanden hätte. Dies ist nun anders. In Zukunft müssen nach dem Gesetzesentwurf alle in Deutschland ansässigen Unternehmen und auch Unternehmen außerhalb Deutschlands , die Immobilien in Deutschland zu erwerben wollen, Informationen zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten bzw. wirtschaftlichen Eigentümern an das Transparenzregister melden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits in anderen offiziellen Registern ordnungsgemäß eingetragen sind.

Insbesondere alle GmbH, die am meist verbreitete Unternehmensform in Deutschland, müssen nun Informationen gegenüber dem Transparenzregister offen legen. Während gegenwärtig ca. 400.000 Unternehmen im Transparenzregister eingetragen sind, dürfte die Zahl, wenn das Gesetz so in Kraft tritt, auf über zwei Millionen steigen. Für alle wirtschaftlich Berechtigten sowie Eigentümer müssen die Beteiligungs- und / oder Stimmrechtsquoten bzw. andere Kontrollmöglichkeiten dargestellt werden. Der Aufwand und die Fehleranfälligkeit sind erheblich. Häufig wird der Geschäftsführer die Gesellschafter hinter den Gesellschaftern nicht bis ins letzte Detail kennen. Dies gilt insbesondere für solche Gesellschafter, die nicht in Deutschland oder der EU ansässig sind und für die es folglich kein Transparenzregister gibt, in das Einsicht genommen werden könnte. Auf die Geschäftsleiter kommen daher erhebliche Recherche-Aufgaben zu.

Zu alledem kommt noch Folgendes hinzu: Mit der einmaligen Meldung ist es nicht getan. Unternehmen müssen in jedem einzelnen Fall, in dem sich die Beteiligungen und Kontrollrechte der wirtschaftlichen Berechtigten bzw. er wirtschaftlichen Eigentümer ändern, einen entsprechenden Bericht an das Transparenzregister übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht auf der Ebene des Unternehmens, sondern „weiter oben“ auf der Ebene der Gesellschafter die wirtschaftlichen Eigentümer bzw. wirtschaftlichen Berechtigten ändern. Es ist daher unbedingt zu empfehlen, dass Geschäftsführer in regelmäßigen Abständen bei ihren Gesellschaftern nachfragen, ob anmeldepflichtige Änderungen bei den wirtschaftlichen Eigentümer bzw. wirtschaftlichen Berechtigten eingetreten sind.

Selbstverständlich haben die Geschäftsführer bzw. Inhaber auch alle unternehmensbezogenen Änderungen wie eine Änderung des Sitzes, der Firma, des Gesellschaftskapitals oder der Geschäftsadresse im Transparenzregister zu veröffentlichen.


Transparenzregister – Zeitplan für Änderungen

Zudem soll ein straffer Zeitplan eingeführt werden, innerhalb dessen sich die in Deutschland ansässigen Unternehmen mit ihren Gesellschaftern und wirtschaftlichen Eigentümern registrieren müssen. Bereits seit 10. März 2021 hätten die nationalen Transparenzregister der EU-Mitgliedsstaaten miteinander verknüpft sein müssen. Dies hat der deutsche Gesetzgeber nicht geschafft.

Folgenden Zeitplan sieht der Gesetzesentwurf vor: GmbH müssen ihre wirtschaftlich Berechtigen bzw. Eigentümer bis zum 31. Dezember 2021 beim Transparenzregister gemeldet haben. Andere Gesellschaften, insbesondere Für Aktiengesellschaften, Genossenschaften oder Personengesellschaften haben eine Frist 31. März 2022. Für eingetragene Personengesellschaften soll der 30. Juni 2022 gelten. Für die restlichen Fälle endet die Meldefrist am 31. Dezember 2022.


Folgen bei Verstößen

Das Bundesverwaltungsamt wird Verstöße gegen die Anmeldepflichten zum Transparenzregister konsequent mit Bußgeldern ahnden. Hierfür haften die Geschäftsführer persönlich, wenn sie ihrer Pflicht zur Meldung der wirtschaftlichen Berechtigten bzw. wirtschaftlichen Eigentümer nicht nachkommen (Lesen Sie hier mehr zu Strategien zur Vermeidung von Pflichtverletzungen als Geschäftsführer). Wer bei seinen Pflichten auf Nummer sicher gehen will, berät sich mit seinem Rechtsanwalt und informiert sich auch in den FAQ des Bundesverwaltungsamtes. Kritisch war in der Vergangenheit vor allem das Verständnis des Begriffs „Kontrolle“. Das Bundesverwaltungsamt hat mehrfach seine Auffassung dazu geändert, ob Vetorechte und Sperrminoritäten, also an sich reine Verhinderungsrechte, bereits „Kontrolle“ bedeuten. Das Bundesverwaltungsamt verweist nun darauf, dass es auf die Verhältnisse im Einzelfall ankomme, womit niemandem wirklich geholfen ist.

Besonders gravierend kann sich der Wegfall der so genannten „Mitteilungsfiktion“ auswirken. War ein an sich meldepflichtiges Unternehmen in einem anderen Register wie dem Handelsregister, Vereinsregister, Stiftungsregister, etc. eingetragen, wurde es so behandelt, als habe es seine Meldepflichten gegenüber dem Transparenzregister erfüllt. Dies entfällt nun ersatzlos. Es ist eine aktive Mitteilung an das Transparenzregister ist nun unbedingt erforderlich.


Zusammenfassung

Der jetzt geplante Entwurf des Gesetz zur Reform des deutschen Transparenzregisters wird dazu führen, dass sich alle Unternehmen, die juristische Person, also vor allem Kapital- und Personengesellschaften in Deutschland Informationen über ihre wirtschaftlichen Berechtigten bzw. ihre wirtschaftlichen Eigentümer anmelden und registrieren lassen müssen. Ausnahmeregelungen sind weitgehend abgeschafft.

Zudem sind nun alle Unternehmen, die zur Geldwäscheprävention verpflichtet sind, gehalten, ihre Kunden und Vertragspartner zu identifizieren und mit der Registereintragung zu vergleichen. Auf Geschäftsführer kommen daher weitere Pflichten zu, die einen Gesetzesverstoß und eine persönliche Haftung auslösen können.

Geschäftsleiter sollten daher regelmäßig bei ihren Gesellschaftern nach Änderungen in den Kontrollrechten nachfragen. Schwierigkeiten erwarte ich vor allem bei der Frage, ob eine Änderung der Kontrolle auf über 25% im konkreten Einzelfall erreicht ist.

Anwalt Gesellschaftsrecht und Handelsrecht

Dr. Andrelang, LL. M.

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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