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Geschäftsführer Haftung – Risiken in der GmbH

Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers

Geschäftsleiter in einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft haben besondere Haftungsrisiken. Wer als Geschäftsführer oder Vorstand seine Pflichten verletzt, haftet auf Schadensersatz. Pflichtverletzungen und Möglichkeiten zum Schadensersatz rücken für meine Mandanten immer öfter in den Vordergrund. D&O-Versicherungen, mit denen sich eine GmbH gegen Schäden und die Geschäftsführung gegen die eigene Haftung absichern will, haben Hochkonjunktur. Insbesondere Insolvenzverwalter und Nachfolger in der Geschäftsführung prüfen verstärkt Ansatzpunkte für Pflichtverletzungen, um Schadensersatzforderungen gegen die ehemaligen Geschäftsleiter geltend zu machen.

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht betreue ich Unternehmen, CEO und Geschäftsleiter zu folgenden Fragestellungen:

  • Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich?
  • Wann haftet der Geschäftsführer persönlich gegenüber Dritten?
  • Welche Haftungsrisiken bestehen bei Insolvenz des Unternehmens?
  • Haftet der Geschäftsführer für alte Schulden der GmbH?
  • Wann verjähren Ansprüche gegen den Geschäftsführer?
  • Was ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen zu beachten?
  • Was ist „Compliance“?
  • Was bedeutet die beschränkte Haftung des Gesellschafters?
  • Neue Entwicklungen und Herausforderungen in der Geschäftsführerhaftung

Geschäftsführerpflichten

Ein Geschäftsführer muss das Unternehmen mit kaufmännischer Sorgfalt führen. Er muss immer im Interesse des Unternehmens handeln und Schaden abwenden. Der Geschäftsführer darf zwar geschäftliche Risiken eingehen, er muss dies jedoch auf gesicherter Informationsgrundlage tun und Berater einschalten. Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten, haftet er der GmbH auf Schadensersatz. Die schwere Verletzung von Geschäftsführerpflichten kann zugleich eine strafbare Untreue sein. 

 

Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich?

Das Gesetz sieht für die GmbH in § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG und für die Aktiengesellschaft in § 93 AktG die persönliche Haftung von Geschäftsführer und Vorstand vor. Für die Gesellschafter gilt dies übrigens nicht. Gesellschafter haften nur ganz selten unter ganzen engen Voraussetzungen persönlich. Dritten soll eben nur das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung stehen.

Die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers und des Vorstands hängen stark mit ihren Aufgaben und Pflichten zusammen. Überall dort, wo ein Geschäftsführer oder Vorstand seine Pflichten verletzt, bestehen für die Gesellschaft Schadensrisiken – und entsprechende Haftungsrisiken für den CEO. § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG regeln für Haftung relativ klar Folgendes: Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzen sie ihre Pflichten, haften sie der Gesellschaft gemeinsam für den entstandenen Schaden. Sorgfaltspflichtverletzungen können sich dabei auf alle Bereiche einer GmbH erstrecken.

Pflichtwidriges Verhalten liegt beispielsweise in folgenden Situation vor:

  • Verbotene Zahlungen an Gesellschafter, etwa aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen
  • Nichtabführung von Beiträgen zur Sozialversicherung
  • Verjährenlassen von Forderungen der GmbH
  • Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren
  • Straftaten wie Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder Steuerstraftaten
  • Schwarze Kassen, Bestechung oder Vorteilsannahme im unternehmerischen Verkehr
  • Verstöße gegen weitere gesetzliche Pflichten wie Buchführung, Umweltvorschriften
  • Pflichtwidrige Kreditgewährung aus dem Vermögen der Gesellschaft.

Etwas anderes gilt allerdings bei riskanten Geschäftsentscheidungen. Ein CEO darf riskante Geschäfte tätigen. Risiken gehören zum Geschäftsleben. Wenn sich also ein Vertrag im Nachhinein als verlustreich erweist, eine Kapitalanlage nicht die erhoffte Rendite bringt oder ein Unternehmenskauf keinen Gewinn erzeugt, haftet der CEO nicht. Ihm steht ein unternehmerisches Ermessen zu, auch „business judgment rule“ genannt. In solchen Fällen muss der CEO nur dann einen Anspruch der Gesellschaft auf Schadensersatz fürchten, wenn er nicht alle verfügbaren Informationen eingeholt und berücksichtigt hat. Fehlt ihm die eigene Sachkunde, etwa in rechtlichen Themen, muss er fachkundigen Rat einholen.

In all diesen Fällen besteht eine Haftung des GmbH-Geschäftsführer im Innenverhältnis gegenüber der GmbH. Das GmbHG sieht also nur eine Haftung gegenüber der Gesellschaft vor. Dritte, etwa Gesellschafter oder Vertragspartner des Unternehmens, können den Geschäftsführer nicht nach § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG in die Haftung nehmen. Für die Haftung des CEO einer GmbH & Co. KG gelten diese Haftungsgrundsätze übrigens auch. Voraussetzung ist, dass die GmbH die Aufgabe hat, die Komplementärin der GmbH & Co. KG zu sein.

Wann haftet der Geschäftsführer gegenüber Dritten?

Auch wenn § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG Dritten keine Inanspruchnahme der Geschäftsleitung ermöglicht, sind Dritte nicht schutzlos gestellt. Allerdings sind Voraussetzungen der so genannten Außenhaftung der Geschäftsführer einer GmbH deutlich enger. Dies liegt daran, dass Vertrags- und Geschäftspartner des Dritten das Unternehmen ist, nicht jedoch der Geschäftsführer. Dies gilt sogar dann, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter oder gar Alleingesellschafter ist. Das Gesetz schreibt nun einmal vor, dass Vertrags- und Geschäftspartner sich an die GmbH halten müssen.

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, in denen der Geschäftsführer direkt gegenüber Außenstehenden haftet:

  • Der Geschäftsführer betrügt, etwa wenn er bei Vertragsschluss über die Zahlungsfähigkeit täuscht
  • Der Geschäftsleiter verspricht, persönlich für das Unternehmen und die Forderung einzustehen
  • Der Gesellschaftergeschäftsführer vermischt sein Privatvermögen mit dem Vermögen der Gesellschaft
  • Der Geschäftsführer verstößt gegen seine Pflichten im Fall der GmbH Insolvenz

Welche Haftungsrisiken bestehen bei der Insolvenz?

Im Fall der Insolvenz lauern besondere Gefahren für den Geschäftsführer. Jeder Geschäftsführer ist verpflichtet, bei Eintritt der Insolvenz Insolvenzantrag zu stellen.

Insolvenz tritt ein mit der Insolvenzreife eines Unternehmens. Ein Unternehmen ist insolvent bei Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass ein Unternehmen mehr als 10% seiner in den nächsten drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten nicht zahlen kann. Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen des Unternehmens übersteigen und keine positive Fortführungsprognose besteht. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer – auch wenn die Gesellschafter das nicht wollen – Insolvenzantrag stellen und das Insolvenzverfahren einleiten. Tut er das nicht, macht er sich strafbar.

Jeder CEO muss daher im Fall der Krise seines Unternehmens durch ein entsprechendes Monitoring, bei dem ihm der Steuerberater oder Rechtsanwalt des Unternehmens unterstützen, immer prüfen, ob insbesondere Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder ob ein Fall drohender Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. Oft meint ein Geschäftsleiter jedoch, es liegt nur eine Liquiditätskrise vor, die mit zukünftigen Zahlungen wieder beendet ist. Dies ist fatal, weil hierdurch der tatsächliche Eintritt insbesondere der Zahlungsunfähigkeit übersehen wird. Es liegt dann ein Fall der Insolvenzverschleppung vor.

Die Insolvenzverschleppung hat für die Haftung des Geschäftsführers gravierende Konsequenzen:

  • Er verpasst den Zeitpunkt für die Stellung des Insolvenzantrags und macht sich strafbar. Dies fällt auch nicht einfach unter den Tisch. Denn irgendwann wird ein Insolvenzantrag gestellt werden müssen. Bei Stellung eines Insolvenzantrags wird automatisch die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, die prüft, ob die 3-Wochen-Frist für den Insolvenzantrag eingehalten wurde.
  • Der Geschäftsführer haftet für alle Zahlungen, die er oder ein anderer Geschäftsführer unerkannt nach Eintritt der Insolvenz an Dritte veranlassen. In der Praxis stellt der Insolvenzverwalter fest, wann Insolvenz eingetreten ist – häufig viel früher als am Tag des Insolvenzantrags. Für alle Zahlungen ab dem Zeitpunkt des eigentlichen Insolvenzfalls haftet der Geschäftsführer persönlich, auch wenn er keine Kenntnis hatte. Der Geschäftsführer kann sich in solchen Fällen nur damit rechtfertigen, dass die Zahlungen der Fortführung des Unternehmens dienten.
  • Erteilt der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenz noch Aufträge an Dritte oder schließt er mit ihnen für das Unternehmen noch Kaufverträge ab, können diese Unternehmen ihren jeweiligen Anspruch auf Zahlung nicht mehr durchsetzen. Das Unternehmen ist ja bereits insolvent. Erfolgen trotzdem Zahlungen, wird der Insolvenzverwalter diese im Wege der Insolvenzanfechtung rückgängig machen. Der Geschäftsführer haftet den Vertragspartnern dann persönlich mit seinem Privatvermögen auf Schadensersatz.

Eine Ausnahme von der Insolvenzantragspflicht und der Strafbarkeit besteht für das Jahr 2020, genauer für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2020, in dem wegen der Corona-Krise die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt war. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war und die Insolvenzreife auf der Corona-Krise beruht. Hier bestand zwar keine Pflicht zur Insolvenzantragsstellung und somit auch keine Strafbarkeit. In diesen Fällen war aber jeder CEO trotzdem weiterhin verpflichtet, seine Geschäftspartner über Zahlungsschwierigkeiten oder die Zahlungsunfähigkeit aufzuklären. Hat er das nicht getan, macht er sich wegen Betrugs strafbar und haftet auf Schadensersatz.

Haftet der Geschäftsführer für alte Schulden der GmbH?

Ob ein neuer Geschäftsführer für alte Schulden einer GmbH haftet, ist eine oft gestellte Frage. Ein Schadensersatzanspruch besteht immer nur dann, wenn der Geschäftsführer seine eigenen Sorgfaltspflichten verletzt. War er aber bei Entstehen der Schulden noch nicht Geschäftsführer, kann er auch nicht gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen haben. Im Grundsatz gibt es daher keine Nachhaftung eines GmbH-Geschäftsführers.

Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn sich eine alte Pflichtverletzung fortsetzt und der neue Geschäftsführer verpflichtet ist, erforderliche Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Dies gilt insbesondere für Steuerschulden oder für die Leistung von Sozialabgaben. Diese müssen immer abgeführt werden. Eine neuer Geschäftsleiter sollte daher immer als erstes in die „Bücher schauen“, ob es Altlasten gibt. Diese hat er dann sofort zu korrigieren.

Wann verjähren Ansprüche gegen den Geschäftsführer?

Die Frage, wie lange ein ehemaliger GmbH-Geschäftsführer haftbar ist bzw. wann für die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers Verjährung eintritt, beantwortet § 43 Abs. 4 GmbHG. Danach verjährt ein Schadensersatzanspruch nach fünf Jahren ab dem Tag der Pflichtverletzung, jedoch unabhängig von der Kenntnis der Gesellschafter oder des Insolvenzverwalters.

Liegt jedoch zugleich eine Straftat vor, etwa ein Betrug wegen Täuschung über die Zahlungsunfähigkeit, besteht auch eine deliktische Haftung. Hier endet die Verjährungsfrist innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte, die GmbH oder der Insolvenzverwalter, Kenntnis erlangte. Es kann daher sein, dass die Haftung nach § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG bereits verjährt ist, aber nicht die Haftung aus Delikt, weil die Gesellschafter, der Insolvenzverwalter oder der neue GmbH-Geschäftsführer keine Kenntnis von dem pflichtwidrigen Verhalten hatte.

Als Ihr Rechtsanwalt prüfe ich daher stets, ob auch eine deliktische Haftung in Betracht kommt. Nach der aktuellen Rechtsprechung kann in einer schweren Pflichtverletzung mit einem erheblichen Vermögensabfluss stets auch eine Untreue und damit eine Straftat gesehen werden, bei der die deliktische Haftung greift.

Was ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen zu beachten?

Folgende Aspekte sind bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen GmbH-Geschäftsführer wichtig:

  • Immer sind Regelungen im Geschäftsführeranstellungsvertrag zur Verjährung und zur Haftung zu prüfen, insbesondere Haftungsbegrenzungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Besteht eine D&O-Versicherung, sollte diese ebenfalls eingeschaltet werden. Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass auch Ansprüche wegen Insolvenzverschleppung unter eine D&O-Versicherung fallen.
  • Auch eine Haftungsfreistellung des Geschäftsführers kann in Betracht kommen, etwa wenn Entlastung erteilt wurde. In diesen Fällen prüfe ich stets, wie weit die Entlastung ging.
  • Eine Klage gegen einen GmbH-Geschäftsführer erfordert immer einen Beschluss der Gesellschafterversammlung.

Die Aufteilung der Zuständigkeit der Geschäftsführer schützt übrigens nicht vor der Haftung. Alle Mitglieder der Geschäftsführung müssen sich gegenseitig überwachen. Man kann sich daher als Geschäftsführer nicht damit entschuldigen, dass ein anderer Geschäftsführer zuständig war. In der Geschäftsführung muss man sich stets informiert halten, was im Unternehmen passiert und gegebenenfalls intervenieren. Eine Ausnahme besteht nur bei sehr großen Unternehmen.

Compliance

Eng verbunden mit den Haftungsrisiken ist das Thema “Compliance”. Unter „Compliance“ versteht man alle Maßnahmen, mit denen Schäden durch die Gesellschaft oder an der Gesellschaft verhindert werden sollen. Jeder Geschäftsführer hat daher die Sorgfaltspflicht, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, damit keine Gesetzesverstöße begangen werden. Hierzu zählen insbesondere das 4-Augen-Prinzip, Mitarbeiterschulungen und das Top-to-Bottom-Prinzip.

Die beschränkte Haftung des Gesellschafters

Im Gegensatz zur Geschäftsführung gilt für den Gesellschafter lediglich eine beschränkte Haftung. Die Höhe der Haftungssumme des Gesellschafters wird bei der Gründung einer GmbH durch seine “Kapitaleinlage”, also seine rechnerische Beteiligung am Stammkapital, bestimmt. Dieses Kapital des jeweiligen Gesellschafters, auch Stammeinlage genannt, wird im Handelsregister eingetragen. Durch die Eintragung im Handelsregister wird die GmbH als rechtsfähig anerkannt. Eine GmbH kann also nur in dem Umfang haften, wie ihr Stammkapital zur Verfügung steht. Der Gesellschafter haftet nicht mehr mit seinem Privatvermögen.

Aber auch der Gesellschafter hat vereinzelte Pflichten, bei deren Verletzung er gegenüber der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen haften kann. Verliert zum Beispiel die GmbH ihre Führung, muss der Gesellschafter in Falle von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Insolvenzantrag stellen und das Insolvenzverfahren einleiten. Zudem gilt die sogenannte Durchgriffshaftung etwa bei Vermögensvermischung von privatem und GmbH-Vermögen, Unterkapitalisierung, unrechtmäßige Auszahlungen und weiteren Pflichtverletzungen.

Für Unternehmer empfiehlt es sich, bereits vor der Gründung und Eintragung ins Handelsregister, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, um die Haftungsregelungen, Risiken und Pflichten zu kennen. Gerne berate ich Sie als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht hierbei und bei sämtlichen Haftungsfragen Ihrer Gesellschaft.

Neue Entwicklungen und Herausforderungen in der Geschäftsführerhaftung

Neben den klassischen Haftungsrisiken stehen Geschäftsführer von GmbHs zunehmend vor neuen Herausforderungen, die sich aus aktuellen Entwicklungen in Wirtschaft und Gesetzgebung ergeben. Dazu gehören:

Digitalisierung und Cybersecurity: In der Ära der Digitalisierung müssen Geschäftsführer sicherstellen, dass ihr Unternehmen angemessene Maßnahmen zum Schutz vor Cyber-Angriffen und Datenlecks ergreift. Die Haftung für Cybersecurity-Vorfälle, die zu Datenverlust oder Betriebsunterbrechungen führen, wird zunehmend relevant.

ESG-Anforderungen (Environmental, Social, Governance): Geschäftsführer müssen zunehmend ökologische und soziale Aspekte sowie eine verantwortungsvolle Unternehmensführung berücksichtigen. Versäumnisse in diesen Bereichen können nicht nur zu Reputationsverlusten führen, sondern auch haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Haftung im Kontext der globalen Lieferketten: Geschäftsführer müssen die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards entlang der gesamten Lieferkette sicherstellen. Verstöße können zu Haftungsansprüchen führen, insbesondere im Kontext neuer Gesetze wie dem Lieferkettengesetz.

Anpassung an veränderte Arbeitswelt: Die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitswelt, inklusive Homeoffice und digitalen Arbeitsmodellen, stellt neue Anforderungen an das Personalmanagement. Geschäftsführer tragen hier eine besondere Verantwortung für die Einhaltung von Arbeitsstandards und den Schutz der Mitarbeiter.

Umgang mit der zunehmenden Regulierungsdichte: Geschäftsführer müssen sich stetig anpassen an die wachsende Zahl von Vorschriften und Gesetzen in verschiedenen Bereichen wie Datenschutz, Anti-Korruption und Compliance.

Diese Entwicklungen erfordern eine kontinuierliche Weiterbildung und ein proaktives Risikomanagement seitens der Geschäftsführer, um den Anforderungen gerecht zu werden und potenzielle Haftungsrisiken zu minimieren. Gerne berate Ich Sie hierzu als Ihr Anwalt.

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