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Die Körperschaft des öffentlichen Rechts

Das Gesellschaftsrecht umfasst viele Rechtsformen, die man in zwei große Bereiche zusammenfassen kann: Personengesellschaften und Körperschaften. Während zu den Personengesellschaften zum Beispiel die Kommanditgesellschaft, die offene Handelsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zählen, gehören zu den Körperschaften jegliche Arten von Vereinen (z.B wirtschaftlicher Verein), Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) und die Genossenschaften (z.B. Europäische Genossenschaft SCE). Als Fachanwalt für [link text=”Gesellschaftsrecht München” id=”74″] möchte ich Ihnen im Zuge dieses Artikels eine besondere Form der Körperschaften erläutern: die Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR).

Körperschaft des öffentlichen Rechts – Definition

Im Allgemeinen definiert eine Körperschaft einen Zusammenschluss von juristischen und/oder natürlichen Personen, die mit der Zusammenarbeit ein gemeinsames, nicht individuell auf einen einzelnen abgestelltes, Ziel verfolgen.

Die Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht aus rein juristischen Personen, die als selbstständige Organisation dem öffentlichen Recht dient und meist mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist. Beispiele für Körperschaften des öffentlichen Rechts sind: Gemeinden, Ortskrankenkassen, Ärzte- und Handwerkskammern, Hochschulen oder auch Kirchengemeinden.

Der Zusammenschluss von juristischen Personen des öffentlichen Rechts übernimmt, außerhalb der durch die Behörden dargestellten unmittelbaren Staatsverwaltung, die öffentlichen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht. Die öffentlich-rechtliche Körperschaft verfügt ebenfalls über Rechte und Pflichten wie andere Körperschaften auch und darf somit klagen und verklagt werden. In seltenen Fällen sind diese nur teilrechtsfähig (z.B. die Fakultäten einer Hochschule) oder auch überhaupt nicht rechtsfähig, wie die parlamentarischen Körperschaften von Bund, Ländern und Gemeinden. Die Bediensteten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft sind Beamte und andere Angestellte des öffentlichen Dienstes.

Die Merkmale

Der Zusammenschluss der juristischen Personen des öffentlichen Rechts zeichnet sich durch bestimmte Merkmale aus, die jedoch nicht immer zutreffen müssen. Diese lauten:

Gebietshoheit

Die öffentlich-rechtliche Körperschaft hat das Recht, die Staatsgewalt an Unternehmen, natürliche Personen und sonstigen Institutionen auszuüben.

Pflichtmitgliedschaft

Durch Wohn- bzw. Rechtssitz sind Personen und Unternehmen automatisch Pflichtmitglieder. Es existieren auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen die Mitgliedschaft freiwillig ist, wie z.B. bei Innungen.

Dienstherrenfähigkeit

Die öffentlich-rechtliche Körperschaft hat in der Regel die Erlaubnis, Beamte einzustellen.

Die Merkmale der KöR lassen sich am Beispiel der Gemeinde am besten erläutern:

Die Gemeinde übt Gebietshoheit über die Bewohner und Unternehmen im Gemeindegebiet aus. Diese sind aufgrund Ihrer Lage verpflichtete Mitglieder und entrichten aufgrund der Kommunalsatzung Steuern und Beiträge. Die Gemeinde verfügt über die Dienstherrenfähigkeit, da Sie Beamte beschäftigt.

Die verschiedenen Arten der KöR

Gebietskörperschaften

Die Gebietskörperschaft ist die oberste territoriale Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die oberste Ebene bilden der Bund und die Länder. Zur untersten Ebene zählen die Gemeinden.

Selbstverwaltungskörperschaften/Personalkörperschaften

Eine solche öffentlich-rechtliche Körperschaft übernimmt staatliche Aufgaben, die von den Mitgliedern eigenverantwortlich geregelt werden sollen. Deshalb werden Sie organisatorisch betrachtet aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und rechtsfähigen Organisationen übertragen.

So bestimmten z.B. in der Landesärztekammer die Ärzte selbst über Ihre Angelegenheiten, ebenso wie die Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer. Trotz der organisatorischen Auslagerung aus dem staatlichen Bereich sind diese Körperschaften Teil der öffentlichen Gewalt. Sie sind daher selbstverständlich an das Gesetz gebunden und unterliegen ebenso der staatlichen Rechtsaufsicht.

Reạlkörperschaften

Im Gegensatz zur Selbstverwaltungs- und Gebietskörperschaft, ist die Mitgliedschaft der Körperschaft des öffentlichen Rechts an bestimmte reale Dinge, wie den Grundbesitz, gebunden. Beispiele sind Wasser- und Bodenverbände, Deichverbände oder auch Realgemeinden.

Staatsferne Körperschaften (öffentlich-rechtlich)

Der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird vom Staat auch an Organisationen verliehen, welche Teil der Gesellschaft selbst sind und somit keinen staatlichen Aufgaben nachkommen. Dies hat den Zweck, dass bestimmten Organisationen für ihre geleistete Arbeit eine besondere Art der Anerkennung erhalten. Beispiele für öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse sind der Bayerische Bauernverband und das Bayerische Rote Kreuz.

Dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt, die dennoch kein Teil des Staates ist, wirft Fragen in Sachen Grundrechtsberechtigung, Staatsaufsicht, Vergaberechts, Amtshaftung und der Anwendbarkeit der Amtsdelikte auf.

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

Auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können laut dem Grundgesetz als öffentlich-rechtliche Körperschaft gelten. Dies ist der Fall, wenn solche Körperschaften, wie z.B. Kirchen, den Staat im Sinne der Bildung und Erhaltung eines Wertekanons unterstützen. Das schaffen sie, indem sie friedens-, rechts- und wertefördernd auftreten sowie das staatliche Gewalt- und Strafmonopol anerkennen. Diese Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionsgemeinschaften äußert sich beispielsweise im Erteilen des Religionsunterrichtes an Schulen oder auch in der Steuerbefreiung von Spenden.

Körperschaft des öffentlichen Rechts – Fazit

Die öffentlich-rechtliche Körperschaft dient dem öffentlichen Recht und verfügt oft über hoheitliche Befugnisse. Sie ist entweder der Staat selbst (Bund und Länder) oder Glieder der Staatsverwaltung, die je nach Art der Körperschaft voll rechtsfähig sind. Beispiele für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind Gemeinden und Kreise (Gebietskörperschaft), Ärzte- oder Rechtsanwaltskammern (Selbstverwaltungskörperschaften), das Bayerische Rote Kreuz (Staatsferne, öffentlich-rechtliche Körperschaft), Deichverbände (Realkörperschaft) oder Kirchengemeinden (Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften).

Sollten Sie Mitglied einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sein und eine Rechtsberatung benötigen, so stehe ich, Dr. Andrelang, LL.M., Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Vereinbaren Sie doch gleich einen Termin.

Weitere interessante Themen rund um das Gesellschaftsrecht finden Sie auf meinem Blog.

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