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80634 München

Abgasskandal Schadensersatz – Herstellerhaftung und Sittenwidrigkeit

Autor:
Dr. Christian Andrelang, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Seit der Abgasskandal im September 2015 öffentlich wurde, stellt sich inzwischen auch den Obergerichten die Frage, inwieweit die Hersteller von abgasmanipulierten Fahrzeugen gegenüber den Käufern haften, obwohl die geschädigten Käufer die Fahrzeuge nicht beim Hersteller direkt kauften. Aus dem Abgasskandal Schadensersatz gegen die Hersteller wegen Sittenwidrigkeit geltend zu machen, ist jedoch nicht problemlos möglich.

Abgasskandal Schadensersatz – Worum geht es?

Die Manipulation von Software im Rahmen des Abgasskandals ist regelmäßig als Sachmangel anzusehen, die den Käufer berechtigen, vom Verkäufer Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Neulieferung zu verlangen und bei deren Scheitern vom Vertrag zurückzutreten, also die Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Rückgabe des Kfz zu verlangen, und Schadensersatz zu verlangen. Verkäufer des manipulierten Kfz ist aber in der Regel der Vertragshändler, aber nicht der Hersteller. Da der Käufer mit dem Hersteller keinen Kaufvertrag abgeschlossen hat, kann er auch keine Ansprüche wegen Sachmängeln geltend machen. Diese hat er nur gegen die Vertragshändler.

Wegen dem Abgasskandal Schadensersatz vom Hersteller zu verlangen ist jedoch charmant, weil die Voraussetzungen für die Mängelhaftung (Kaufvertrag und eine Frist zur Nacherfüllung) nicht erfüllt sein müssen. Daher wird eine Haftung der Hersteller vor allem wegen Sittenwidrigkeit in Betracht kommen. Die Erschleichung einer Typenzulassung unter Verschleierung der Abschaltvorrichtung hinsichtlich der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb und hierin zu sehende Betrug dürften das Merkmal der arglistigen Täuschung und damit Sittenwidrigkeit erfüllen. Dies wird nicht ernsthaft bestritten.

Neben der Sittenwidrigkeit müssen für den jeweiligen Abgasskandal Schadensersatz jedoch noch andere Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die Sittenwidrigkeit vorsätzlich im Sinne einer bewussten Schadenszufügung begangen sein. Hier stellt sich die Frage, auf welche Personen in einem Unternehmen es für den Vorsatz ankommt. Zum anderen wird man diskutieren müssen, inwieweit die Veröffentlichung des Abgasskandals und insbesondere die Schaltung einer Informations-Website durch VW für Dieselmotoren der Baureihe EA189 zur Kenntnis des Käufers von der Manipulation führt. Hatte der Käufer Kenntnis der Abschaltvorrichtung und kaufte er trotzdem ein solches Fahrzeug, wäre die arglistige Täuschung des Herstellers nicht kausal geworden. Aus den bisherigen Gerichtsentscheidungen zum Abgasskandal Schadensersatz vom Hersteller zu fordern, macht eine genaue Berücksichtigung dieser Entscheidungen notwendig.

Abgasskandal Schadensersatz – Was ist neu?

Das Oberlandesgericht Braunschweig, das für VW zuständige Oberlandesgericht, hat eine direkte Haftung der Hersteller jedoch in einer Entscheidung vom 2. November 2017 verneint: Wenn der Käufer das Fahrzeug einige Zeit nach Bekanntwerden des so genannten Abgasskandals im September 2015 gekauft hat und er nicht substantiiert darlegen kann, warum er trotz all der Berichterstattung nichts davon erfahren haben will, dass auch sein Pkw über eine den Prüfzyklus erkennende und dann die Abgasrückführung verändernde Motorsteuerungs-Software verfügte, fehlt es an der Sittenwidrigkeit der behaupteten Schädigungshandlung. Nach aller Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Erwerber bei Abschluss des Kaufvertrags von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem betreffenden Pkw wusste.

Aus dem Abgasskandal Schadensersatz gegen die Hersteller zu fordern, wäre nach dieser Entscheidung nicht möglich, zumal diese Rechtsansicht diverse unterinstanzliche Gerichte aufgegriffen und eine Haftung wegen sittenwidriger arglistiger Täuschung verneint haben. Dem Käufer habe der Abgasskandal quasi nicht entgehen können. Wenn er in Kenntnis des Abgasskandals trotzdem ein manipuliertes Fahrzeug kauft, war diese Kaufentscheidung nicht mehr durch eine Täuschung und einen hierauf beruhenden Irrtum gegründet. Der Käufer irrte sich aufgrund seiner Kenntnis ja gerade nicht. Entzieht die Kenntnis vom Abgasskandal Schadensersatz die Grundlage, besteht für eine Haftung des Herstellers kein Raum.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig – Was bedeutet das?

Der Beschluss des Oberlandesgericht Braunschweig ist kritisiert worden – zu Recht. Auf den ersten Blick würde mit dieser Rechtsauffassung sämtlicher Herstellerhaftung der rechtliche Boden entzogen. Der Käufer müsste stets nachweisen, warum er trotz der medialen Berichterstattung keine Kenntnis hatte, dass sein konkret erworbenes Fahrzeug einen softwaremanipulierten Dieselmotor der Baureihe EA189 enthielt. Diesen Nachweis wird er nicht führen können.

Wer gleichwohl den Hersteller in Anspruch nehmen will, etwa weil seine Ansprüche gegen den Vertragshändler als Verkäufer nicht mehr bestehen, entweder wegen Verjährung oder mangels Setzen einer Frist zur Nacherfüllung, sollte sich jedoch nicht entmutigen lassen. Dass das oberste Management von VW nicht in wenigstens einer Person über die wesentlichen Tatsachen der Abschaltvorrichtung informiert war, dürfte außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegen, da allein die Anzahl der manipulierten Fahrzeuge in die Millionen geht und daher eine planmäßige und systematische Entwicklung und Produktion voraussetzen.

Die Entscheidung des Oberlandesgericht Braunschweig dürfte zudem übersehen, dass jede Kaufentscheidung die fehlende Aufklärung der Hersteller über die Manipulationssoftware voraussetzt. Diese Aufklärungspflicht speist sich gerade aus dem sittenwidrigen Handeln. Hier gilt zugunsten des Käufers, dass dieser sich aufklärungsgemäß verhalten hätte, also das konkrete Fahrzeug nicht gekauft hätte, wäre er über die Manipulationssoftware informiert worden. Für einen Kauf vor der Veröffentlichung des Abgasskandals im September 2015 dürfte daher die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Braunschweig nicht haltbar sein. Für einen Kauf danach kommt es darauf an, ob der Käufer für das konkret von ihm erworbene Fahrzeug – nicht allgemein – eine solche Kenntnis hatte oder nicht und ob er sich der Tragweite der Manipulation und ihre Konsequenz – der Widerruf der Straßenzulassung – bewusst war. Die Beweislast hierfür trifft den Hersteller. Allerdings entspricht diese Argumentation noch nicht der herrschenden Rechtsprechung, um im Abgasskandal Schadensersatz und hierauf gerichtete Ansprüche erfolgreich durchsetzen zu können.

Abgasskandal Schadensersatz – Was ist jetzt für Sie wichtig?

Geschädigte, die auch oder nur gegen VW oder andere Hersteller vorgehen wollen, sollten zudem aufmerksam verfolgen, wie der Bundesgerichtshof in dieser Frage entscheidet. Einer Klage von vorne herein nur geringe Erfolgsaussichten zuzusprechen, dürfte voreilig sein, auch wenn es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt. Generalisierungen verbieten sich. Entscheidend für Abgasskandal Schadensersatz kann vor allem die Frage sein, ob der Käufer das manipulierte Fahrzeug von einem autorisierten Vertragshändler oder von sonstigen Dritten, etwa freien Gebrauchthändlern, erwarb.
Ergänzend sein erwähnt, dass die Hersteller im Rahmen ihrer Haftung für sittenwidrige arglistige Täuschung als Gegenrecht regelmäßig die Herausgabe von Nutzungen durch den Käufer, soweit er das manipulierte Fahrzeug gefahren hat, verlangen werden. Zwar haben einige unterinstanzliche Gericht einen solchen Nutzungsersatz teilweise zugesprochen. Es ist jedoch fraglich, ob dies die Oberlandesgerichte oder gar der Bundesgerichtshof so bestätigen, da die arglistigen handelnden Hersteller je stärker entlastet würden, je mehr der Käufer das Fahrzeug in seinem Vertrauen auf dessen gesetzesgemäße Zulassung fuhr. Dies kann nicht richtig sein.
Die Kenntnis des Käufers von der Manipulation seines konkret gekauften Fahrzeugs ist auch für die Frage der Verjährung seiner Ansprüche wichtig.

Anwalt Gesellschaftsrecht und Handelsrecht

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