Geschäftsführer – Haftung der GmbH bei Bestechung
Die GmbH, für die ein Geschäftsführer tätig war, kann unter bestimmten Bedingungen für Schäden haftbar gemacht werden, beispielsweise bei Bestechung.
Erhalten Sie einen Einblick in die möglichen Haftungsrisiken, die bei unternehmerischen Aktivitäten auftreten können.
Die GmbH, für die ein Geschäftsführer tätig war, kann unter bestimmten Bedingungen für Schäden haftbar gemacht werden, beispielsweise bei Bestechung.
Im Grundsatz ist die Haftung der Gesellschafter einer GmbH für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach dem GmbHG und Urteilen des BGH (Bundesgerichtshof) ausgeschlossen. Vor diesem
Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers Geschäftsleiter in einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft haben besondere Haftungsrisiken. Wer als Geschäftsführer oder Vorstand seine Pflichten verletzt, haftet auf Schadensersatz.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Unternehmen überschuldet oder zahlungsunfähig, darf der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr für das Unternehmen tätigen, weil dies die Insolvenzmasse schmälern
Autor: Dr. Christian Andrelang, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Corona Insolvenz Risiko Strafbarkeit – Der Würgegriff der Corona-Krise hält
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