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Force majeure and scarcity of raw materials: delivery entitlement and liability

Einkäufer und Verkäufer haben beim Vertragsmanagement besonders wichtige Aufgaben: Sie müssen das allgemeine Risiko für den Einkauf einschätzen und einen rechtlich und kaufmännisch sicheren Vertrag verhandeln. Wichtige commercials wie Preise und Lieferzeiten müssen verbindlich festgelegt sein. Zugleich muss der Vertrag aber auch auf unvorhersehbare Ereignisse reagieren können. Die Bedeutung von Force Majeure und höherer Gewalt im Vertragsrecht und insbesondere im deutschen Recht ist hierbei zentral, da das deutschen Recht spezifische Regelungen für solche Fälle vorsieht, etwa durch die §§ 275 und 313 BGB. Darunter fällt etwa die Knappheit an Rohstoffen wegen Ereignissen höherer Gewalt („Force Majeure“) oder der Ausfall des Lieferanten. Erfolgreiches Vertragsmanagement reduziert das Risiko der Haftung und setzt auf einem Mustervertrag oder Rahmenvertrag auf. Es stellt zugleich sicher, dass jeder Einkäufer und jeder Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht des Unternehmens künftig diesen Mustervertrag und Rahmenvertrag kennt und anwendet.

In der gegenwärtigen Praxis ist die Rohstoffknappheit und der Mangel an Komponenten ein besonderes Risiko. Unternehmen sind in Lieferketten verbunden – fällt eine Vertragspartei aus, kann deren Lieferant seine Pflichten gegenüber Kunden aus internationalen Lieferverträgen nicht erfüllen. Dies ist in der noch andauernden COVID-19-Pandemie für viele Rohstoffe und Komponenten der Fall und ein besonderes Risiko für eine vertragliche Haftung. Ein typisches Beispiel für höhere Gewalt ist etwa eine Naturkatastrophe oder eine Epidemie, die die Vertragserfüllung unmöglich macht. Force-Majeure-Klauseln regeln das jeweilige Recht und die Pflichten beider Vertragsparteien im Fall eines Ereignisses höherer Gewalt. „Force Majeure“ und „Höhere Gewalt“ meinen dabei das gleiche. Es ist wichtig zu beachten, dass das deutschen Recht im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen Unterschiede bei der Behandlung von Force Majeure und der Vertragsfreiheit aufweist. Im deutschen Recht spielt die Vertragsfreiheit beim Vertragsschluss eine zentrale Rolle, sodass Parteien die Möglichkeit haben, individuelle Regelungen zu treffen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Einführung in den Begriff der Force Majeure

Der Begriff „Force Majeure“, im Deutschen als „höhere Gewalt“ bekannt, spielt im internationalen Handel eine zentrale Rolle. Er beschreibt außergewöhnliche, unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs und der Kontrolle der Vertragsparteien liegen. Solche Ereignisse – etwa Naturkatastrophen, politische Unruhen oder Pandemien – konnten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder vorhergesehen noch mit zumutbaren Mitteln verhindert werden. Die Definition von Force Majeure variiert jedoch zwischen den Rechtsordnungen: Während das deutsche Recht den Begriff der höheren Gewalt weit fasst und auch menschliche Einwirkungen wie Streiks oder behördliche Eingriffe einbezieht, beschränkt sich das französische Recht traditionell auf Naturereignisse. Im internationalen Handel ist es daher besonders wichtig, den Begriff der höheren Gewalt im Vertrag klar zu definieren, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass die Auslegung von Force Majeure und die rechtlichen Folgen je nach Land und Rechtsordnung unterschiedlich sein können.

Haftung und höherer Gewalt in der Lieferkette

Im internationalen Handel ergeben sich die rechtlichen Grundlagen für die Haftung bei Rohstoffmängeln und Lieferknappheit aus dem jeweils abgeschlossenen Vertrag. Ein Vertrag, der ein eigenes Einkaufsrecht des Unternehmens gegenüber seinem Lieferanten schafft, ist hierbei aus meiner Sicht als Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht unbedingt empfehlenswert. Gerade in Deutschland stellt sich die Frage, wie mit Force Majeure und den Auswirkungen auf die vertraglichen Leistungspflichten umgegangen wird. Unternehmen, die sich auf gesetzliches AGB-Recht, HGB, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Internationales Privatrecht verlassen, finden auf wichtige Fragen wie Anspruch auf Lieferung, Haftung für höhere Gewalt, erforderliche Sorgfalt oder eigenes Verschulden keine geeigneten Antworten.

Im internationalen Rechtsverkehr sind dabei deutsche Unternehmen meist zugleich Kunde gegenüber dem eigenen Lieferant und Lieferant gegenüber dem eigenen Kunden. In Deutschland regeln Verträge und insbesondere bestimmte Regelungen, etwa nach Nr. X in den AGB, den Zusammenhang zwischen Force Majeure, den Leistungspflichten und den Auswirkungen auf die Vertragserfüllung. Fällt der eigene Lieferant aus – entweder, weil dieser selbst nicht beliefert wird oder wegen beispielsweise einer Werksstörung –, kann das Unternehmen oftmals selbst nicht mehr wie im Liefervertrag vereinbart liefern. Der Unternehmer hängt „zwischen den Mühlsteinen“: Sein Lieferant beruft sich in einem höflichen Schreiben auf Force Majeure, also höhere Gewalt und verweigert die Lieferung. Der Kunde besteht auf Lieferung und droht mit Schadensersatz. Wer trägt nun das Beschaffungs- und Haftungsrisiko?

Procurement risk: Buyers are liable for the damage

Die deutsche Rechtsprechung ist hinsichtlich des Beschaffungsrisikos sehr deutlich: Der Abnehmer haftet dafür, dass er zahlen kann, der Verkäufer bzw. Hersteller haftet dafür, dass er liefern kann. Er alleine trägt das Beschaffungsrisiko und hat sich darum zu kümmern, dass er rechtzeitig und vollständig mit allen erforderlichen Rohstoffen und Komponenten beliefert wird. Dabei ist zu beachten, dass eine Vielzahl möglicher Ereignisse – wie Epidemien, Naturkatastrophen oder politische Krisen – das Beschaffungsrisiko erheblich beeinflussen können. Im konkreten Fall hat er sich um alternative Lieferquellen zu kümmern. Dieses Beschaffungsrisiko kann der Unternehmer auch im internationalen Wirtschaftsrecht nicht auf seinen Abnehmer oder Kunden abwälzen. Er kann also nicht einseitig die Verschiebung von Lieferterminen verfügen, Vertrags- oder Preisanpassungen oder einen Haftungsausschluss verlangen. Dieses Beschaffungsrisiko bewirkt daher erst einmal eine verschuldensunabhängige Haftung, und der Lieferant muss den entstandenen Schaden ersetzen.

Die rechtlichen Grundlagen für Unmöglichkeit und Vertragsanpassung sind insbesondere in § 275 BGB (Unmöglichkeit) und § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) geregelt. Eine Vertragsanpassung nach dem BGB kommt nur bei einer Störung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Geschäftsgrundlage eines jeden Vertrags ist aber auch das Thema Beschaffungsrisiko und das liegt beim Verkäufer. Die Geschäftsgrundlage wird also nicht gestört, wenn sich dieses Risiko verwirklicht. Die Auswirkungen der Coronavirus-Epidemie, insbesondere in China, haben gezeigt, dass Epidemien zu erheblichen Verzögerungen in den Lieferketten führen können. Da die Gesetzeslage gerade bei Rohstoffknappheit und Lieferengpässen gerade während der Corona-Pandemie nicht weiterhilft, sollten Industrieunternehmen in ihren Verträgen und AGB-Klauseln regeln, wie mit einem solchen Fall jeweils umzugehen ist.

Force Majeure Klauseln in allgemeinen Verkaufsbedingungen

In Internationalen Lieferverträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf sowie für den Verkauf sind häufig Force Majeure-Klauseln enthalten. Besonders wichtig sind hierbei Musterklauseln, wie die aktualisierte ICC Force Majeure-Klausel der Internationalen Handelskammer (ICC), die eine klare Regelung der Leistungspflichten und Fristen bei außergewöhnlichen Ereignissen wie Naturkatastrophen, Krieg oder behördlichen Anordnungen bieten. Sie definieren, was ein so genanntes Ereignis höherer Gewalt – im internationalen Wirtschaftsrecht auch „force majeure“-Ereignis genannt – ist. Beispiele sind etwa Krieg, Unruhen, Embargos, Pandemien, Epidemien, Streik, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen oder Feuer. Solche Ereignisse führen regelmäßig zur Unmöglichkeit, eine Zeit lang oder auf Dauer liefern zu können. Es handelt sich hierbei um Ereignisse, die der Kontrolle und damit der Risikosphäre beider Vertragsparteien entzogen ist.

Folgen bei Force Majeure sind vielschichtig: Zunächst hat der Lieferant den Kunden unverzüglich über das Ereignis höherer Gewalt und dessen Dauer zu informieren, wobei die Auswirkungen auf die Vertragserfüllung und mögliche Verzögerungen zu berücksichtigen sind. Für die in der Klausel bestimmte Zeit ist der Lieferant von der Lieferpflicht befreit. Er begeht daher auch keine Pflichtverletzung, wenn er in dieser Zeit nicht liefert. Der Kunde hat keine Ansprüche. Dauert das Ereignis länger als die Zeit der Leistungsfreiheit können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Musterklauseln sorgen hier für eine rechtssichere Regelung, indem sie Fristen für die Anzeige und die weitere Vorgehensweise bei Verzögerungen oder Ausfällen festlegen.

Diese Klausel hilft jedoch in der Praxis nicht weiter, wenn der Kunde auf die Belieferung angewiesen ist. Als Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht empfehle ich daher jedem Einkäufer, nur Force Majeure-Klauseln zu akzeptieren, die nicht zu weit gefasst sind und insbesondere dann nicht gelten, wenn der Lieferant nicht beliefert wird. Er muss sich dann eben nach anderen Lieferquellen umsehen. Der Zusammenhang zwischen Force-Majeure-Klauseln und den rechtlichen Grundlagen im internationalen Vertragsrecht ist entscheidend, da nur ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Ereignis und der Beeinträchtigung der Leistungspflichten die Anwendung solcher Regelungen rechtfertigt.

Typische Tatbestandsmerkmale einer Force-Majeure-Klausel

Eine Force-Majeure-Klausel ist ein zentrales Element in internationalen Verträgen, um die Folgen außergewöhnlicher und nicht beherrschbarer Ereignisse zu regeln. Typischerweise enthält eine solche Klausel eine präzise Definition, welche Ereignisse als höhere Gewalt gelten – etwa Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien oder behördliche Verbote. Entscheidend ist, dass diese Ereignisse die Vertragserfüllung unmöglich machen oder erheblich erschweren. Die Rechtsfolgen sind klar geregelt: Die betroffene Partei wird von ihrer Pflicht zur Vertragserfüllung und von etwaigen Schadenersatzansprüchen befreit, sofern sie das Ereignis unverzüglich der anderen Partei mitteilt. Ab Zugang dieser Mitteilung kann auch die andere Partei ihre Verpflichtungen aussetzen. Damit schafft die Force-Majeure-Klausel Rechtssicherheit für beide Seiten und legt fest, wie im Fall höherer Gewalt zu verfahren ist.

Selbstbelieferung, Preisanpassung und Vertragserfüllung

Für einen Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Fachanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht sind neben einer Force-Majeure-Klausel auch AGB-Klauseln für die eigene Belieferung des Verkäufers sowie für die Preisanpassung üblich. Besonders wichtig ist dabei die Verwendung von Musterklauseln, die eine klare Regelung zu Fristen und Verzögerungen bei Selbstbelieferung und Preisanpassung enthalten, um rechtssichere und flexible Lösungen im Vertragsverhältnis zu gewährleisten. Auch hier muss der Einkäufer rechtlich genau prüfen, was er akzeptieren möchte. Die Nichtbelieferung durch einen Lieferanten ist nämlich kein Ereignis höherer Gewalt. Denn das Beschaffungsrisiko ist ja gerade Teil der Risikosphäre des Lieferanten.

International hat sich daher im Vertrags- und Wirtschaftsrecht bewährt, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich zur Force-Majeure-Klausel auch eine Klausel zum sogenannten Selbstbelieferungsvorbehalt enthalten. Dabei steht die Lieferpflicht unter der Bedingung, dass der Lieferant selbst mit dem jeweils erforderlichen Rohstoff beliefert wird. Verzögerungen bei der Selbstbelieferung können erhebliche Auswirkungen auf die Vertragserfüllung haben, weshalb die Regelung von Fristen und die Bewertung der Auswirkungen solcher Verzögerungen besonders im internationalen Vergleich – etwa im Unterschied zu anderen Rechtssystemen – sorgfältig ausgestaltet werden sollten. Zudem ist es im internationalen Einkaufsrecht üblich, Anpassungsklauseln bei einer Erhöhung der Preise für Ressourcen und Rohstoffe aufzunehmen. Gerade bei AGB in der Industrie können die vereinbarten Preise bei einer nachgewiesenen Erhöhung der Preise für Rohstoffe und Ressourcen entsprechend angehoben werden. Preisanpassungsklauseln müssen jedoch auch dann gelten, wenn sich die Preise für Rohstoffe reduzieren. Zudem muss dem Kunden ein Kündigungsrecht eingeräumt werden.

The customer's general purchasing conditions, on the other hand, will often contain clauses that exclude these reservations and adjustment rights. As a rule, they contractually regulate strict liability for delay in delivery - regardless of whether there is an avertable event or force majeure - and also set contractual penalties or flat-rate damages for this.

On both sides of the management of a contract - purchasing and sales - attention must be paid to the completeness of your own regulations and the liability risks from the contractual partner's general terms and conditions. In order to prevent a collision of purchasing and sales terms and conditions, which regularly leads to mutual inapplicability, my practice as a specialist lawyer in international business law has recommended excluding the applicability of the respective terms and conditions and regulating the clauses in a uniform contract.

Risiken bei der unberechtigten Geltendmachung von höherer Gewalt

Die Berufung auf höhere Gewalt ist mit erheblichen Risiken verbunden, wenn die Voraussetzungen tatsächlich nicht vorliegen. Wer sich zu Unrecht auf eine Force-Majeure-Klausel beruft und seine Vertragspflichten einstellt, riskiert schwerwiegende Konsequenzen: Die andere Partei kann Schadensersatz wegen Vertragsverletzung verlangen und im schlimmsten Fall den Vertrag kündigen. Dies kann zu erheblichen finanziellen Verlusten und Imageschäden führen. Es ist daher unerlässlich, vor einer Berufung auf höhere Gewalt sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen im konkreten Fall tatsächlich erfüllt sind. Unternehmen sollten im Zweifel rechtlichen Rat einholen, um die eigenen Interessen zu schützen und unberechtigte Konsequenzen zu vermeiden.

Internationale Aspekte von Force Majeure

Im internationalen Handel ist die Vereinheitlichung von Force-Majeure-Klauseln besonders wichtig. Die Internationale Handelskammer (ICC) hat hierfür eine international anerkannte Force-Majeure-Klausel entwickelt, die als Muster für Verträge weltweit dient. Darüber hinaus können Unternehmen sich gegen die Folgen höherer Gewalt absichern, etwa durch Exportkreditversicherungen, die Forderungsausfälle aus Warenlieferungen und Dienstleistungen abdecken. Solche Versicherungen bieten Schutz vor politischen Risiken und anderen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegen. Die Entscheidung für eine Exportkreditversicherung sollte jedoch individuell geprüft werden, da sie nicht in jedem Fall wirtschaftlich sinnvoll ist. andrelang law unterstützt Unternehmen bei der Überprüfung und Gestaltung von Force-Majeure-Klauseln und berät, ob im konkreten Fall tatsächlich höhere Gewalt vorliegt und wie optimal vorzugehen ist.

Tips from the specialist lawyer for practice

Das Vertragsmanagement gibt den Rahmen vor, in dem sich das Unternehmen Haftungsrisiken aussetzen darf. Der Rahmenvertrag für den Einkauf ist zugleich mit den Lieferverträgen gegenüber Kunden verzahnt. So entsteht ein einheitliches Schutzniveau, das das Unternehmen gegen Gefahren einer vertraglichen Haftung absichert. Die Einhaltung von Fristen und die Verwendung von Musterklauseln sind dabei essenziell, um die Regelung von Leistungspflichten im Falle unvorhersehbarer Ereignisse wie Force Majeure rechtssicher zu gestalten.

Der Zugang zu Rohstoffen und Komponenten in der Supply Chain ist in der Priorität deutlich nach oben gerückt. Jedes Industrieunternehmen sollte stets Einkaufs- und Verkaufsbedingungen vorhalten und in den jeweiligen Vertrag einbeziehen, um das Risiko einer Pflichtverletzung und Haftung bei höherer Gewalt und Nichtbelieferung zu reduzieren. Die Auswirkungen von Force Majeure auf die Vertragsparteien können erheblich sein, weshalb eine klare Regelung durch Musterklauseln im Vertrag entscheidend ist, um die Rechte und Pflichten beider Seiten im Ernstfall eindeutig festzulegen.

Where no unilateral adjustment rights have been agreed or no reservations apply, there is no way around negotiating with the contractual partner. In practice, it is not uncommon for a contractual partner to agree to higher prices because they are dependent on delivery.

Fazit und Ausblick

Die Auseinandersetzung mit dem Begriff der höheren Gewalt und den damit verbundenen Rechtsfolgen ist für Unternehmen im internationalen Handel unerlässlich. Eine sorgfältige Prüfung und die Einbindung klar definierter Force-Majeure-Klauseln in Verträge helfen, Risiken zu minimieren und die eigenen Pflichten und Rechte im Ernstfall eindeutig zu regeln. Unternehmen sollten nicht nur auf die Wirksamkeit der Klauseln achten, sondern sich auch regelmäßig rechtlich beraten lassen, um auf neue Herausforderungen und Entwicklungen – wie Pandemien oder geopolitische Krisen – vorbereitet zu sein. Durch eine vorausschauende Vertragsgestaltung und die Einbeziehung von Experten wie andrelang law können Unternehmen ihre Position stärken und im Fall unvorhersehbarer Ereignisse rechtssicher handeln.

Lawyer Corporate Law and Commercial Law

dr Andrelang, LL. M

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