Donnersbergerstraße 5

80634 München

Force Majeure und Rohstoffknappheit: Lieferanspruch und Haftung

Einkäufer und Verkäufer haben beim Vertragsmanagement besonders wichtige Aufgaben: Sie müssen das allgemeine Risiko für den Einkauf einschätzen und einen rechtlich und kaufmännisch sicheren Vertrag verhandeln. Wichtige commercials wie Preise und Lieferzeiten müssen verbindlich festgelegt sein. Zugleich muss der Vertrag aber auch auf unvorhersehbare Ereignisse reagieren können. Darunter fällt etwa die Knappheit an Rohstoffen wegen Ereignissen höherer Gewalt (“Force Majeure”) oder der Ausfall des Lieferanten. Erfolgreiches Vertragsmanagement reduziert das Risiko der Haftung und setzt auf einem Mustervertrag oder Rahmenvertrag auf. Es stellt zugleich sicher, dass jeder Einkäufer und jeder Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht des Unternehmens künftig diesen Mustervertrag und Rahmenvertrag kennt und anwendet.

In der gegenwärtigen Praxis ist die Rohstoffknappheit und der Mangel an Komponenten ein besonderes Risiko. Unternehmen sind in Lieferketten verbunden – fällt eine Vertragspartei aus, kann deren Lieferant seine Pflichten gegenüber Kunden aus internationalen Lieferverträgen nicht erfüllen. Dies ist in der noch andauernden COVID-19-Pandemie für viele Rohstoffe und Komponenten der Fall und ein besonderes Risiko für eine vertragliche Haftung. Force-Majeure-Klauseln regeln das jeweilige Recht und die Pflichten beider Vertragsparteien im Fall eines Ereignisses höherer Gewalt. “Force Majeure” und “Höhere Gewalt” meinen dabei das gleiche.

Haftung und Force Majeure in der Lieferkette

Im internationalen Handel ergeben sich die rechtlichen Grundlagen für die Haftung bei Rohstoffmängeln und Lieferknappheit aus dem jeweils abgeschlossenen Vertrag. Ein Vertrag, der ein eigenes Einkaufsrecht des Unternehmens gegenüber seinem Lieferanten schafft, ist hierbei aus meiner Sicht als Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht unbedingt empfehlenswert. Unternehmen, die sich auf gesetzliches AGB-Recht, HGB, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Internationales Privatrecht verlassen, finden auf wichtige Fragen wie Anspruch auf Lieferung, Haftung für höhere Gewalt, erforderliche Sorgfalt oder eigenes Verschulden keine geeigneten Antworten.

Im internationalen Rechtsverkehr sind dabei deutsche Unternehmen meist zugleich Kunde gegenüber dem eigenen Lieferant und Lieferant gegenüber dem eigenen Kunden. Fällt der eigene Lieferant aus – entweder, weil dieser selbst nicht beliefert wird oder wegen beispielsweise einer Werksstörung –, kann das Unternehmen oftmals selbst nicht mehr wie im Liefervertrag vereinbart liefern. Der Unternehmer hängt “zwischen den Mühlsteinen”: Sein Lieferant beruft sich in einem höflichen Schreiben auf Force Majeure, also höhere Gewalt und verweigert die Lieferung. Der Kunde besteht auf Lieferung und droht mit Schadensersatz. Wer trägt nun das Beschaffungs- und Haftungsrisiko?

Beschaffungsrisiko: Abnehmer haften für den Schaden

Die deutsche Rechtsprechung ist hinsichtlich des Beschaffungsrisikos sehr deutlich: Der Abnehmer haftet dafür, dass er zahlen kann, der Verkäufer bzw. Hersteller haftet dafür, dass er liefern kann. Er alleine trägt das Beschaffungsrisiko und hat sich darum zu kümmern, dass er rechtzeitig und vollständig mit allen erforderlichen Rohstoffen und Komponenten beliefert wird. Im konkreten Fall hat er sich um alternative Lieferquellen zu kümmern. Dieses Beschaffungsrisiko kann der Unternehmer auch im internationalen Wirtschaftsrecht nicht auf seinen Abnehmer oder Kunden abwälzen. Er kann also nicht einseitig die Verschiebung von Lieferterminen verfügen, Vertrags- oder Preisanpassungen oder einen Haftungsausschluss verlangen. Dieses Beschaffungsrisiko bewirkt daher erst einmal eine verschuldensunabhängige Haftung, und der Lieferant muss den entstandenen Schaden ersetzen.

Eine Vertragsanpassung nach dem BGB kommt nur bei einer Störung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Geschäftsgrundlage eines jeden Vertrags ist aber auch das Thema Beschaffungsrisiko und das liegt beim Verkäufer. Die Geschäftsgrundlage wird also nicht gestört, wenn sich dieses Risiko verwirklicht. Da die Gesetzeslage gerade bei Rohstoffknappheit und Lieferengpässen gerade während der Corona-Pandemie nicht weiterhilft, sollten Industrieunternehmen in ihren Verträgen und AGB-Klauseln regeln, wie mit einem solchen Fall jeweils umzugehen ist.

Force-Majeure-Klausel in allgemeinen Verkaufsbedingungen

In Internationalen Lieferverträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf sowie für den Verkauf sind häufig Force Majeure-Klauseln enthalten. Sie definieren, was ein so genanntes Ereignis höherer Gewalt – im internationalen Wirtschaftsrecht auch “force majeure”-Ereignis genannt – ist. Beispiele sind etwa Krieg, Unruhen, Embargos, Pandemien, Epidemien, Streik, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen oder Feuer. Solche Ereignisse führen regelmäßig zur Unmöglichkeit, eine Zeit lang oder auf Dauer liefern zu können. Es handelt sich hierbei um Ereignisse, die der Kontrolle und damit der Risikosphäre beider Vertragsparteien entzogen ist.

Folgen bei Force Majeure sind vielschichtig: Zunächst hat der Lieferant den Kunden unverzüglich über das Ereignis höherer Gewalt und dessen Dauer zu informieren. Für die in der Klausel bestimmte Zeit ist der Lieferant von der Lieferpflicht befreit. Er begeht daher auch keine Pflichtverletzung, wenn er in dieser Zeit nicht liefert. Der Kunde hat keine Ansprüche. Dauert das Ereignis länger als die Zeit der Leistungsfreiheit können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen. 

Diese Klausel hilft jedoch in der Praxis nicht weiter, wenn der Kunde auf die Belieferung angewiesen ist. Als Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht empfehle ich daher jedem Einkäufer, nur Force Majeure-Klauseln zu akzeptieren, die nicht zu weit gefasst sind und insbesondere dann nicht gelten, wenn der Lieferant nicht beliefert wird. Er muss sich dann eben nach anderen Lieferquellen umsehen.

Selbstbelieferung und Preisanpassung

Für einen Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Fachanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht sind neben einer Force-Majeure-Klausel auch AGB-Klauseln für die eigene Belieferung des Verkäufers sowie für die Preisanpassung üblich. Auch hier muss er Einkäufer rechtlich genau prüfen, was er akzeptieren möchte. Die Nichtbelieferung durch einen Lieferanten ist nämlich kein Ereignis höherer Gewalt. Denn das Beschaffungsrisiko ist ja gerade teil der Risikosphäre des Lieferanten. 

International hat sich daher im Vertrags- und Wirtschaftsrecht bewährt, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich zur Force-Majeure-Klausel auch eine Klausel zum so genannten Selbstbelieferungsvorbehalt enthalten. Dabei steht die Lieferpflicht unter der Bedingung, dass der Lieferant selbst mit dem jeweils erforderlichen Rohstoff beliefert wird. Zudem ist es im internationalen Einkaufsrecht üblich, Anpassungsklauseln bei einer Erhöhung der Preise für Ressourcen und Rohstoffe aufzunehmen. Gerade bei AGB in der Industrie können die vereinbarten Preise bei einer nachgewiesenen Erhöhung der Preise für Rohstoffe und Ressourcen entsprechend angehoben werden. Preisanpassungsklauseln müssen jedoch auch dann gelten, wenn sich die Preise für Rohstoffe reduzieren. Zudem muss dem Kunden ein Kündigungsrecht eingeräumt werden. 

Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden werden dagegen häufig Klauseln enthalten, die diese Vorbehalte und Anpassungsrechte ausschließen. Sie regeln vertraglich in der Regel eine strenge Haftung für Lieferverzug – unabhängig davon, ob ein abwendbares Ereignis oder Force Majeure vorliegt – und setzen hierfür auch Vertragsstrafen oder pauschalierten Schadensersatz fest. 

Auf beiden Seiten des Management eines Vertrags – beim Einkauf und beim Vertrieb – muss daher auf die Vollständigkeit der eigenen Regelungen und die Haftungsrisiken aus den AGB des Vertragspartners geachtet werden. Um eine Kollision von Einkaufs- und Verkaufs-AGB zu verhindern, die regelmäßig zu beiderseitigen Nichtanwendbarkeit führt, hat sich in meiner Praxis als Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht empfohlen, die Anwendbarkeit der jeweiligen AGB auszuschließen und die Klauseln in einem einheitlichen Vertrag zu regeln.

Tipps vom Fachanwalt für die Praxis 

Das Vertragsmanagement gibt den Rahmen vor, in dem sich das Unternehmen Haftungsrisiken aussetzen darf. Der Rahmenvertrag für den Einkauf ist zugleich mit den Lieferverträgen gegenüber Kunden verzahnt. So entsteht ein einheitliches Schutzniveau, dass das Unternehmen gegen Gefahren einer vertraglichen Haftung absichert. 

Der Zugang zu Rohstoffen und Komponenten in der Supply Chain ist in der Priorität deutlich nach oben gerückt. Jedes Industrieunternehmen sollte stets Einkaufs- und Verkaufsbedingungen vorhalten und in den jeweiligen Vertrag einbeziehen, um das Risiko einer Pflichtverletzung und Haftung bei höherer Gewalt und Nichtbelieferung zu reduzieren.

Wo keine einseitigen Anpassungsrechte vereinbart sind oder keine Vorbehalte greifen, führt kein Weg an Verhandlungen mit dem Vertragspartner vorbei. Es ist in der Praxis nicht unüblich, dass sich ein Vertragspartner auf höhere Preise einlässt, weil er auf die Belieferung angewiesen ist. 

Anwalt Gesellschaftsrecht und Handelsrecht

Dr. Andrelang, LL. M.

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Anfragen

Fragen Sie Ihre Rechtsberatung an!

Sollten Sie meine Dienstleistung als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gesellschafts- und Handelsrecht in Anspruch nehmen wollen, kontaktieren Sie mich jederzeit gerne.

Meine Kanzlei andrelang law erreichen Sie telefonisch unter der Nummer 089/2020 1272, per E-Mail an candrelang@andrelang-law.com oder über das Online-Kontaktformular. Ich freue mich, Sie bald in meiner Kanzlei begrüßen zu dürfen.

Ja, ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen Daten elektronisch erhoben und gespeichert werden. Meine Daten werden dabei nur streng zweckgebunden zur Bearbeitung und Beantwortung meiner Anfrage benutzt. Mit dem Absenden des Kontaktformulars erkläre ich mich mit der Verarbeitung einverstanden.