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Geschäftsführerhaftung: Pflichtverletzung gegenüber der GmbH

Die Geschäftsführerhaftung ist ein heikles Thema: Das Gesetz bestimmt, dass die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben. Ein Geschäftsführer, der seine Pflichten verletzt, haften der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Schützen kann ihn und die Gesellschaft eine D&O-Versicherung.

Autor:
Dr. Christian Andrelang, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Geschäftsführerhaftung: Die Pflichten des Geschäftsführers

Die wesentliche Pflicht eines Geschäftsführers ist die Wahrung des wirtschaftlichen Vorteils der Gesellschaft. Der Geschäftsführer muss die Interessen der Gesellschaft im Rahmen der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags, der für die Geschäftsführung verbindlichen Beschlüsse fördern, also der Gesellschaft die möglichen Vorteile wahren und Schaden von ihr abhalten bzw. abwenden (OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.12.1998 – Az: 8 U 98/98; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.1993 – Az: 6 U 245/92), aber gleichzeitig die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen einhalten. Die Geschäftsführerhaftung ist daher ein reales Risiko, dem sich immer mehr Geschäftsführer ausgesetzt sehen

Zur Pflicht des Geschäftsführers gehört daher insbesondere, eine Schlechterstellung der Gesellschaft in ihrer rechtlichen Position zu verhindern: Jeder Geschäftsführer ist insbesondere verpflichtet, den Abschluss nachteiliger Verträge zu vermeiden (BGH, Urt. v. 21.02.2005 – II ZR 112/03, DStR 2005, 659 – Abschluss eines Mietkaufvertrages über für Gesellschaft nicht verwendbare Gegenstände). Ebenso wenig darf er Forderungen der Gesellschaft verjähren zu lassen. Er muss daher rechtzeitig geeignete Maßnahmen gegen den Eintritt der Verjährung einleiten (BGH, Urt. v. 9.12.1991 – Az: II ZR 43/91 – Nichtgeltendmachung von Freistellungsansprüchen gegen Gesellschafter; OLG Koblenz, Urt. v. 26.2.2007 – Az: 12 U 1597/05 – nicht rechtzeitige Geltendmachung fälliger Forderungen; OLG Köln, Urt. v. 29.6.2000 – Az: 18 U 31/00 – Unterlassen verjährungsunterbrechender Maßnahmen hinsichtlich gegen Geschäftsführer selbst gerichteter Haftungsansprüche der Gesellschaft). Andernfalls schuldet er nach den Grundsätzen der Geschäftsführerhaftung Schadensersatz

Bei fehlender eigener Rechtskunde muss der Geschäftsführer zudem den Rat eines qualifizierten, unabhängigen Rechtsanwalts einholen, etwa einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht oder bei internationalen Fällen, einen Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht (KG, Urt. v. 24.2.2011 – Az: 19 U 83/10, GmbHR 2011, 477 – Unterbliebene Einholung von Rechtsrat; BGH, Urt. v. 20.9.2011 – Az: II ZR 234/09, BGH ZIP 2011, 2097; OLG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2009 – Az: 20 U 5/09 NZG 2010, 141 – zu fehlenden Rechtskenntnissen). Er darf sich nicht, wenn er seine Geschäftsführerhaftung vermeiden will, auf sein „Bauchgefühl“ oder seine „Erfahrung“ verlassen.

Geschäftsführerhaftung: Unternehmerisches Ermessen

Zu beachten ist jedoch, dass jedem Geschäftsführer nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 21.4.1997 – Az: II ZR 175/95) ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muss, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit nicht denkbar ist. Der Geschäftsführer ist insbesondere verpflichtet, alle verfügbaren Informationsquellen der Gesellschaft auszuschöpfen und die Grundlage seiner Entscheidung sorgfältig zu ermitteln. Ein Verstoß hiergegen kann seine Geschäftsführerhaftung auslösen. Maßgeblich ist, welche Informationen ein verantwortungsvoll handelnder Geschäftsführer in der konkreten Situation für entscheidungserheblich halten muss und deshalb beschaffen würde. Zu diesem Handlungsspielraum gehört neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, der jeder Unternehmensleiter, mag er auch noch so verantwortungsbewusst handeln, ausgesetzt ist. Wesentliches Merkmal der unternehmerischen Entscheidung ist die vom Geschäftsführer vorzunehmende Prognose der zukünftigen Auswirkungen seiner Entscheidung.

Bei der drohenden Verjährung von Forderungen ist die Prognose jedoch regelmäßig klar. Werden keine verjährungshemmenden Maßnahmen getroffen, sind Forderungen nicht mehr durchsetzbar. Ein Beurteilungsspielraum kann sich allenfalls für die Abwägung eröffnen, ob angesichts der Höhe einer Forderung die zu erwartenden Kosten angemessen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn gegen die Forderungen Einwendungen erhoben werden oder wenn der Gegner nicht solvent ist. Stets wird dies jedoch die Einholung von Rechtsrat voraussetzen. Aber: Wenn sich die Entscheidung des Geschäftsführers im Rahmen seines Ermessensspielraums bewegt, ist für eine Geschäftsführerhaftung kein Raum, auch wenn der Gesellschaft ein Schaden entsteht.

Geschäftsführerhaftung: Auch in der GmbH & Co. KG

§ 43 GmbHG erfasst nach seinem Wortlaut nur GmbH-Geschäftsführer. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt § 43 GmbHG jedoch entsprechend für die Geschäftsführerhaftung in der GmbH & Co. KG. Der BGH (BGH, Urt. v. 18.06.2013 – Az: II ZR 86/11, ZIP 2013, 1712; BGH, Urt. v. 25.02.2002 – Az: II ZR 236/00, ZIP 2002, 984; BGH, Urt. v. 24.3.1980 – Az: II ZR 213/77, NJW 1980, 1524; BGH, Urt. v. 12.11.1979 – Az: II ZR 174/77, NJW 1980, 589) hat die Schutzwirkung von § 43 GmbHG für die GmbH & Co KG und damit einen unmittelbaren Anspruch der KG gegen den Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden GmbH anerkannt. Voraussetzung ist nach dieser Rechtsprechung des BGH, dass die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte der KG besteht.

Geschäftsführerhaftung: D&O-Versicherung

Eine directors & officers – Versicherung, kurz D&O-Versicherung, tritt für Schäden ein, die Organe einer Gesellschaft, insbesondere Geschäftsführer und Vorstände, durch ihre Pflichtverletzung verursachen. Regelmäßig erhält die Gesellschaft jedoch keinen direkten Anspruch gegen die D&O-Versicherung, sondern muss zunächst gegen den Geschäftsführer persönlich vorgehen, notfalls sogar gerichtlich. Nach dem claims made – Prinzip muss die Gesellschaft daher ernstlich gegen den Geschäftsführer wegen seiner Geschäftsführerhaftung vorgehen, sondern besteht keine Eintrittspflicht.

Geschäftsführerhaftung – Was ist wichtig?

Als Geschäftsführer sollten Sie sich Ihrer Pflichten und Ihres Haftungsrisikos bewusst sein. Forderungen der Gesellschaft gegen Dritte oder gegen die Gesellschafter müssen geltend gemacht werden. Ein unternehmerisches Ermessen kann Sie schützen, es muss jedoch richtig ausgeübt werden. Verstöße hiergegen können zur Geschäftsführerhaftung führen. Manche Pflichtverstöße lösen nicht nur eine Geschäftsführerhaftung aus, sondern können auch strafrechtliche Konsequenzen haben, etwa wegen Untreue, Betrug oder verspätete Stellung eines Insolvenzantrags. Informieren Sie sich genau über die Reichweite Ihrer Pflichten.

Als GmbH oder GmbH & Co. KG haben Sie gegen Ihren Geschäftsführer bei Pflichtverletzungen einen Schadensersatzanspruch. Sie sollten daher prüfen, ob Sie eine D&O-Versicherung abschließen, die Ihre Ansprüche gegen den Geschäftsführer, der unter Umständen den Schadensersatz unter Umständen nicht aus eigenen Mitteln leisten kann, absichert. Bedenken Sie, dass eine D&O-Versicherung möglicherweise nicht alle Pflichtverletzungen abdeckt.

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