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GmbH-Gründung mit ausländischem Geschäftsführer – wie ich als Anwalt unterstütze

Eine GmbH, die neu gegründet wird, benötigt einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer, auch managing director oder CEO, vertritt die GmbH. Dies bedeutet, er handelt im Namen der GmbH. Er schließt für die GmbH Verträge ab und führt die Geschäfte. Er trägt die unternehmerische Verantwortung und entscheidet, welche Geschäfte die GmbH tätigt. Auch ein Ausländer darf in Deutschland Geschäftsführer sein. Allerdings gibt es Besonderheiten, die bei der GmbH-Gründung zu beachten sind. Ein Nicht-EU-Bürger darf jedoch nicht ohne Weiteres Gesellschafter einer GmbH sein. Ich berate Sie als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht bei allen Fragen zu dem Thema “GmbH gründen mit ausländischer Beteiligung”.

Information zur Rolle der Gesellschafter

Die Gesellschafter einer GmbH sind die Inhaber der Geschäftsanteile. Ihnen gehört die GmbH. Sie bestimmen, wer Geschäftsführer ist, sie dürfen den Gewinn unter sich verteilen und sie stimmen in Gesellschafterversammlungen ab. Die Gesellschafter entscheiden auch, welches Unternehmen die GmbH betreibt, also wie sie wirtschaftlich tätig wird, und was im Gesellschaftsvertrag steht. Die GmbH-Gesellschafter haben keine persönliche Haftung. Die Gesellschafter führen nicht das Unternehmen, und sie treffen auch keine unternehmerischen Entscheidungen. Der CEO verhandelt mit Vertragspartnern, er schließt die Verträge ab und stellt Mitarbeiter ein. Er muss dabei die Regelungen des Gesellschaftsvertrags beachten und sich an Recht und Gesetz halten. Wenn er seine Pflichten verletzt, haftet er persönlich mit seinem privaten Vermögen. Die Gesellschafter dagegen treffen keine unternehmerischen Maßnahmen. Sie können nicht für die GmbH handeln. Sie können aber den managing directors Weisungen erteilen, welche Maßnahmen sie vorzunehmen und zu unterlassen haben. Gesellschafter kann jede natürliche Person sein, aber auch Kapitalgesellschaften.

Ablauf GmbH-Gründung mit ausländischem CEO

Gründen mehrere Personen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland ergeben sich einige Besonderheiten, wenn ein ausländischer CEO bestellt werden soll. Für mich als Anwalt ist also stets die Information wichtig, ob der CEO in Deutschland, sonst in der Europäischen Union oder in einem Drittstaat, wie dem Vereinigten Königreich, wohnt. Die Kanzlei andrelang law wird diese Besonderheiten berücksichtigen und Sie beim gründen Ihrer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend beraten.

  1. Schritt: Abstimmung des Gesellschaftsvertrags
    Die Gesellschafter gründen die GmbH. Die Geschäftsführer sind hierin nicht involviert. Die Gesellschafter besprechen, welches Unternehmen die GmbH haben und wie sie Umsatz erwirtschaften soll. Dies ist im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Der Gesellschaftsvertrag kann dabei für jede GmbH anders gestaltet sein. Die Gestaltung einer GmbH-Satzung, die Abstimmung des Unternehmensgegenstands sowie der Ablauf der GmbH-Gründung sind Schwerpunkte meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. Jeder individuelle Gesellschaftsvertrag sollte bei der GmbH-Gründung mindestens die folgenden Dinge regeln:
    • Die Firma, also den Namen der Gesellschaft
    • Das Geschäftsjahr
    • Sitz der Gesellschaft
    • Unternehmensgegenstand
    • Vertretungsbefugnisse der managing directors
    • Das Stammkapital, die Anzahl der Geschäftsanteile und deren Betrag
    • Einzahlungen auf das Stammkapital (mindestens 50% pro Geschäftsanteil
    • Zustimmungsbedürftige Geschäfte der Geschäftsführer, bei denen die Gesellschafter mitsprechen möchten
    • Die Art und Weise der Beschlussfassung und Mehrheitsverhältnisse
    • Die Durchführung von Gesellschafterversammlungen
    • Austritt aus der Gesellschaft und die Einziehung von Geschäftsanteilen
    • Wettbewerbsverbote

Viele Dinge regelt das GmbH-Gesetz. Hiervon kann man beim Gründen jedoch im Gesellschaftsvertrag größtenteils abweichen. Zwingend ist allerdings, dass das nötige Stammkapital mindestens EUR 25.000 betragen muss. Zudem muss jeder Geschäftsanteil auf volle Euro lauten. Dies alles gilt übrigens auch für einen Ein-Mann-GmbH. Bei einer Ein-Mann-GmbH kann der Gesellschaftsvertrag jedoch in der Regel sehr knapp gefasst sein, weil keine Regelungen notwendig sind, die das Verhältnis mehrerer Gesellschafter regeln. Bei der genauen Ausgestaltung kann Ihnen ein Rechtsanwalt den notwendigen anwaltlichen Rat geben, um bereits in der GmbH-Satzung Vorkehrungen zu treffen und so Konflikte zu vermeiden. Aus Sicht eines Rechtsanwalts ist es auch ratsam, dass diese Themen bereits vollständig vor der Gründung besprochen und geklärt sind. Denn nach der GmbH-Gründung ist die Anpassung des Gesellschaftsvertrags ein etwas mühsamer Schritt, weil wie bei der Gründung ein Termin beim Notar erforderlich ist, um den GmbH-Gesellschaftsvertrag zu ändern.

  1. Schritt: Notarielle Gründung der GmbH
    In Deutschland muss eine neue GmbH zwingend vor einem Notar gegründet werden. Ohne eine notarielle Beurkundung geht es nicht. Der Notar setzt hierfür eine Gründungsurkunde auf, die jedoch wie der Gesellschaftsvertrag von einem Rechtsanwalt vorbereitet wird. Die Gesellschafter können sich beim Gründen von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt insbesondere, wenn sie nicht von weit anreisen möchten, etwa dem EU-Ausland. Sprechen die Gründungsgesellschafter kein deutsch, ist die Bevollmächtigung eines deutschsprachigen Anwalts sogar geboten. Denn der Notar muss sichergehen, dass die Gesellschafter der GmbH-Gründung auf deutsch folgen können, andernfalls muss der Notar eine Übersetzung der Dokumente anfertigen, was die Kosten deutlich erhöht.

In der Gründungsurkunde beschließen die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag bzw. die GmbH-Satzung und ernennen auch den CEO. Zudem ist geregelt, wer welche Geschäftsanteile übernimmt und welche Stammeinlage jeder Gesellschafter auf seinen Geschäftsanteil in Euro zu zahlen hat. Aus der Perspektive eines Rechtsanwalts bietet sich daher an, dass Stammkapital auf EUR 25.000 zu setzen und es in 25.000 Geschäftsanteile mit einem Betrag von je EUR 1 zu teilen. Die Stammeinlage beträgt dann pro Geschäftsanteil ebenfalls EUR 1.

Nach der Unterzeichnung der Gründungsurkunde müssen die managing directors für die GmbH ein Geschäftskonto bei einer Bank eröffnen. Auf dieses Geschäftskonto müssen die Gesellschafter ihren Anteil am Stammkapital einzahlen. Es ist daher ratsam, bereits vor der GmbH-Gründung zu entscheiden, bei welcher Bank das Konto eröffnet wird, um das notwendige Stammkapital einzuzahlen.

Lebt der Geschäftsführer nicht in Deutschland, muss er für die Eröffnung des Bankkontos anreisen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen EU-Bürger handelt, der aus dem EU-Ausland anreist, oder er seinen Wohnsitz in seinem Drittland hat. Ein ausländischer Geschäftsführer sollte daher seine Einreise planen und sich um ein entsprechendes Visum kümmern, falls ein solches erforderlich ist. Es ist zwingend erforderlich, dass das Stammkapital vollständig auf das Geschäftskonto eingezahlt wird. Es darf nicht danach wieder an die Gesellschafter zurückgezahlt werden.

  1. Schritt: Handelsregister
    Nach der Einzahlung des Stammkapitals durch die Gesellschafter muss der Geschäftsführer von der Bank einen Einzahlungsbeleg verlangen und diesen Beleg dem Notar vorlegen. Erst dann darf der Notar die Gründung der GmbH zur Eintragung ins Handelsregister anmelden. Dies ist so zwingendes GmbH-Recht. Und ohne Eintragung ins Handelsregister entsteht die GmbH nicht (Vor-GmbH) und die persönliche Haftung der Gesellschafter besteht fort. In der Handelsregisteranmeldung muss der Geschäftsführer durch seine Unterschrift bestätigen, dass das Stammkapital vollständig eingezahlt wurde, noch auf dem Geschäftskonto vorhanden ist und, dass er nicht aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung in Deutschland oder im Ausland gehindert ist, Geschäftsführer zu sein. Hierzu muss der Geschäftsführer ebenfalls persönlich beim Notar erscheinen. Denn die Handelsregisteranmeldung erfordert eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des GmbH-Geschäftsführers.

Nach meiner Erfahrung als Rechtsanwalt sollte bereits bei der GmbH-Gründung der Nachweis vorbereitet sein, dass der Geschäftsführer jederzeit nach Deutschland einreisen kann. Manchmal fordern dies Notare insbesondere für Personen aus Nicht-EU-Ländern. Denn oftmals verweigern die Handelsregister die Eintragung der GmbH, wenn dieser Nachweis nicht erbracht ist. Als Anwalt prüfe ich daher regelmäßig vorab mit dem Notariat, ob beim Handelsregister am Sitz der in Gründung befindlichen GmbH mit solchen Schwierigkeiten zu rechnen ist.

Manchmal hat das Handelsregister Bedenken bei einer GmbH-Gründung und verweigert zunächst die Eintragung, bis die Beanstandungen beseitigt sind. Als Anwalt übernehme ich die Kommunikation mit dem Handelsregister, gegebenenfalls über den Notar, und kläre Themen, die bei der Gründung nicht vollständig berücksichtigt wurden. Allerdings sollten die Gesellschafter die GmbH so gründen, dass es nicht zu solchen Beanstandungen kommt.

  1. Schritt: Der Start der GmbH
    Nach der Eintragung ins Handelsregister ist die GmbH-Gründung abgeschlossen und die GmbH startklar, ihre Geschäfte zu beginnen. Aus meiner Praxiserfahrung als Rechtsanwalt ist es jedoch ratsam, kurzfristig mit einem Steuerberater in Kontakt zu treten und eine Steuernummer zu beantragen. Dies kann mehrere Monate dauern, und ohne Steuernummer kann die GmbH keine Rechnungen stellen. Zudem ist eine Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt erforderlich.

Besondere Pflichten eines ausländischen CEO

Besteht die Geschäftsführung teilweise aus ausländischen Personen ist auf Folgendes zu achten: Generell gibt es im deutschen GmbH-Recht keine Einschränkungen, dass eine ausländische Person Geschäftsleiter wird. Insbesondere ist keine Staatsbürgerschaft von EU-Staaten erforderlich. Es spielt aus Sicht des GmbH-Rechts auch keine Rolle, ob der Geschäftsleiter in Deutschland wohnt oder nicht. Allerdings muss jeder Geschäftsführer ab der Gründung in der Lage sein, jederzeit nach Deutschland einzureisen. Denn es gibt gesetzliche Pflichten, die der GmbH-Geschäftsführer sofort erfüllen können muss, etwa Auskunft zu erteilen oder das Stammkapital zu sichern.

Zudem können sich unangenehme Folgen außerhalb des Gesellschaftsrechts ergeben. Zum einen müssen die Vorgaben des Einwanderungs- bzw. Einreiserecht und Visumpflichten befolgt werden. Zum anderen können sich steuerliche Konsequenzen ergeben, wenn eine Gesellschaft nur einen Geschäftsführer hat, der permanent außerhalb der EU, etwa im Vereinigten Königreich, lebt oder dorthin umzieht. In diesem Fall können die Finanzämter behaupten, dass die tatsächliche Geschäftsleitung aus Deutschland heraus ins Ausland verlegt wurde und daher die Wegzugsbesteuerung greift. Aus Sicht eines Rechtsanwalt ist es daher unbedingt empfehlenswert, dies bereits bei der Gründung der Gesellschaft zu berücksichtigen.

Als Rechtsanwalt kann ich Ihnen und Ihrem Unternehmen bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft, zu der auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört, mit ausländischem CEO in vielen Bereich helfen. Nehmen Sie daher für weitere Informationen gerne Kontakt zu mir auf.

Anwalt Gesellschaftsrecht und Handelsrecht

Dr. Andrelang, LL. M.

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