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GmbH-Gründung – Vorteile, Risiken, Voraussetzungen

Eine GmbH bietet viele Vorteile. Sie ist schnell gegründet, flexibel einsetzbar und bietet jedem Gesellschafter Schutz vor der Haftung mit dem eigenen Vermögen. Die GmbH ist daher die häufigste Unternehmensform in Deutschland. Wenn Sie ein Unternehmen gründen möchten oder ein bestehendes Unternehmen in einen GmbH umwandeln wollen, sollten Sie die Vorteile, Risiken und Voraussetzungen kennen. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht berate Sie gerne zu all diesen Fragen und Punkten:

 

  • Welche Vorteile hat eine GmbH?
  • Welche Regelungen muss der Gesellschaftsvertrag enthalten?
  • Welche Risiken bestehen bei der Gründung?
  • Wie ist der Ablauf der Gründung einer GmbH?
  • Welche Besonderheiten gibt es bei der Ein-Mann-GmbH?
  • Welche Besonderheiten gelten bei Start-ups?
  • Ist die UG eine sinnvolle Alternative?

 

Welche Vorteile hat eine GmbH?

Haftungsbeschränkung, Flexibilität, leichte Gründung – so lassen sich die Vorteile einer GmbH zusammenfassen.

Besonders wichtig ist die Haftungsbeschränkung. Nur das Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet. Die Privatvermögen der Gesellschafter sind geschützt. Die GmbH-Gesellschafter vermeiden so einen großen Nachteil anderer Gesellschaftsformen. Um die eigene Haftung wirksam nach dem GmbH-Recht zu beschränken muss das Stammkapital mindestens EUR 25.000 betragen. Hierdurch werden die Gläubiger und die Vertragspartner der GmbH geschützt. Auf das Vermögen der Gesellschafter können die Gläubiger nur in ganz seltenen Ausnahmefällen zugreifen. Die strikte Trennung der Vermögenssphären von GmbH und ihren Anteilseignern ist daher Grundvoraussetzung. Als Ihr Anwalt berate ich Sie gerne zu Risiken und Ausnahmefällen, in denen eine individuelle Haftung in Frage kommt und wie schon bei der Unternehmensgründung in der GmbH-Satzung entsprechende Risiken vermeiden. Die Gründer einer GmbH sind die Gesellschafter und haben so einen besonderen Haftungsschutz.

Der GmbH-Geschäftsführer haftet allerdings persönlich bei Pflichtverletzungen. Er muss bei der Geschäftsführung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handeln. Begeht er hierbei einen Fehler und verletzt seine Sorgfaltspflichten muss er den entstandenen Schaden ersetzen. “haftungsbeschränkt” gilt also nur für die GmbH-Gesellschafter, nicht für die GmbH-Geschäftsführer. Auch die Geschäftsführer unterliegen nur den Weisungen der Gesellschafter. Natürlich sind sie an Recht und Gesetz gebunden. Sie haben jedoch sonst ein weites unternehmerisches Ermessen. Zu den Grenzen dieses unternehmerischen Ermessens empfiehlt sich eine Rechtsberatung, wenn der Geschäftsführer zwischen verschiedenen Entscheidungen wählen kann. Wo er keine eigene Sachkunde hat, ist er gehalten, professionelle Beratung, etwa durch einen Anwalt, in Anspruch zu nehmen. Das Risikomanagement sollte bei jedem Geschäftsführer und jeder Geschäftsführerin oberste Priorität haben.

Eine GmbH ist zudem sehr flexibel. Ist sie wirksam gegründet, können die Gesellschafter weitgehend formfrei agieren und einen individuellen Gesellschaftsvertrag wählen. Hier bietet sie einen weiteren Vorteil gegenüber einer Aktiengesellschaft oder kurz AG, bei der die Aktionäre ebenfalls kein persönliches Haftungsrisiko haben; bei der AG gelten jedoch komplexe gesetzliche Regelungen, von denen nicht abgewichen werden darf. Nur in wenigen Fällen ist eine notarielle Beurkundung von Entscheidungen der Gesellschafter erforderlich. Dies ist etwa bei der Änderung des Gesellschaftsvertrags der Fall. Die GmbH-Gründung ist leicht und geht in der Regel schnell. In großen Städten wie München vergehen zwischen der Beurkundung beim Notar und der erforderlichen Eintragung im Handelsregister nur ein bis zwei Wochen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Stammkapital schnell eingezahlt wird.

 

Welche Regelungen muss der Gesellschaftsvertrag enthalten?

Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass der Gesellschaftsvertrag Regelungen zu folgenden Punkten enthalten muss:

Die Firma und den Sitz der Gesellschaft: Die Gesellschaft braucht einen Namen und einen Ort, an dem sie ansässig ist. Die Geschäftsführung muss nicht am gleichen Ort ansässig sein. Der Verwaltungssitz darf daher an einem anderen Ort sein, sogar im Ausland.

Der Gegenstand des Unternehmens: Der GmbH-Gesellschaftsvertrag muss regeln, in welchen Geschäftsfeldern die GmbH tätig ist. Dies ist wichtig für die Befugnisse des GmbH-Geschäftsführers und Wettbewerbsverbote für Gesellschafter und Geschäftsführer.

Die Höhe des Stammkapitals: Die Gesellschafter müssen sich bei der GmbH-Gründung einigen, wie viel Kapital-Einlagen die GmbH bei der Gründung besitzen soll. Das Mindest-Stammkapital bzw. das Minimum an den gemeinsamen Stammeinlagen einer GmbH beträgt EUR 25.000. Dieses Geld darf nicht direkt oder indirekt an die Gesellschafter zurückgezahlt werden.

Die Geschäftsanteile: Voraussetzung ist, dass der Gesellschaftsvertrag die Anzahl und Nennbeträge der GmbH-Anteile nennen muss. Der Mindestbetrag beträgt 1 EUR. Der Nennbetrag ist zugleich der Betrag, den derjenige Gesellschafter an die Gesellschaft zahlen muss, damit er den Geschäftsanteil übernehmen kann. Diese Einlage auf das Stammkapital nennt man Stammeinlage. Die jeweilige Stammeinlage muss eingezahlt sein und der Geschäftsführung zur Verwendung zur Verfügung stehen.

Die Gründer: Gründen können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen wie Kapitalgesellschaften. Letzteres kann aus steuerlichen Gründen, insbesondere wegen der Gewinnbesteuerung, interessant sein. Die Rechtsform ist für Gesellschafterstellung unerheblich.

Eine weitere Voraussetzung für die GmbH-Gesellschafter, wenn sie eine GmbH gründen ist, dass auch folgende Punkte im Gesellschaftsvertrag geregelt werden:

  • Alleinvertretung oder Gesamtvertretung der Geschäftsführer
  • Pflicht der Geschäftsführer zur Einholung der Zustimmung der Gesellschafter bei bestimmten Geschäften
  • Einladung zu Gesellschafterversammlungen
  • Beschlussfassungen der Gesellschafter und erforderliche Stimmenmehrheiten
  • Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Übertragung von GmbH-Anteilen
  • Möglichkeiten für die Kündigung
  • Gründe für den Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere bei Pflichtverstößen
  • Abfindungsregelungen für den Fall des Ausscheidens von Gesellschaftern (good leaver, early leaver, bad leaver)
  • Regelungen zu Eheverträgen und erbrechtliche Regelungen. Solche Regelungen sind nicht erforderlich, wenn nur Kapitalgesellschaften Gründer oder Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung versehen sind
  • Gründungskosten

 

Welche Risiken bestehen bei der Gründung?

Das Gründen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung birgt jedoch auch einige Risiken, über die sich die gründenden Personen bewusst sein sollten. Diese Risiken gelten im Übrigen auch bei einer Ein-Personen-GmbH.

Wichtig ist zunächst, dass jede GmbH-Gründung die notarielle Beurkundung der Gründungsurkunde und des Gesellschaftsvertrags erfordert. Ohne eine solche notarielle Beurkundung gründen die Beteiligten automatisch eine Personengesellschaft, etwa in Form einer offenen Handelsgesellschaft (OHG). Dies hat zur Folge, dass die Gründer alle mit ihrem persönlichen Kapital haften. Sie profitieren dann nicht vom Vorteil beschränkter Haftung. Selbst bei einer notariellen Beurkundung ist zudem erforderlich, dass die GmbH im Handelsregister eingetragen wird. Bis dahin besteht nur eine so genannte Vor-GmbH. Bis zur Eintragung haften die Gründer persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Bei der Anmietung von Geschäftsräumen ist dies besonders relevant.

Ein großes Risikofeld ist die Einzahlung der Einlage. Man unterscheidet bei der Gründung zwischen der Bargründung und der Sachgründung. Bargründung bedeutet, dass das Kapital der Gesellschaft in Geld auf das Konto der Gesellschaft eingezahlt wird. Bei der Sachgründung erbringen die Gründer ihre Sacheinlage in Form von Gegenständen, etwa der Übereignung von Sachmitteln oder der Einbringung von Unternehmen, Rechten oder Forderungen. Bei der Sachgründung sind besondere Formvorschriften einzuhalten. Zudem sind komplexe Bewertungen erforderlich, die das Handelsregister überprüft und oft beanstandet. Gründer sind daher versucht, zunächst Geld einzuzahlen und der Gesellschaft dann die Sachmittel oder die Forderung zu verkaufen. Dies akzeptiert das Recht nicht. Es handelt sich um eine so genannte verdeckte Sacheinlage, die jedoch nicht gilt. Der Gründer wird so behandelt, als hätte er die Bareinlage nie geleistet. Hierauf achten insbesondere Insolvenzverwalter, die dann nach Jahren die erneute Einzahlung der Bareinlage verlangen. Eine Sacheinlage sollte daher unbedingt vermieden werden. Sacheinlagen sind Einbringungen von materiellen Gütern wie Gebäude, Maschinen usw. Hierauf weisen der Notar und der Rechtsanwalt bei der GmbH-Gründung auch regelmäßig hin.

 

Wie verlaufen die Schritte bei der Gründung einer GmbH?

Die Gründer müssen sich zunächst über die Rechtsform abstimmen. Oft ist die GmbH die passende Rechtsform, aber nicht immer. Es gibt auch andere juristische Personen, die interessante Alternativen darstellen können. Die Gründer haben sich dann über die Firma, den Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals, die jeweilige Beteiligung, die Geschäftsführer, den Sitz der Gesellschaft und die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags zu verständigen. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt wird hierbei empfohlen.

Vor der Beurkundung sollte bei der IHK eine firmenrechtliche Anfrage erfolgen. Diese dient der Klärung, ob es am geplanten Sitz der GmbH bereits eine Gesellschaft gibt, die einen ähnlichen Unternehmensgegenstand und eine ähnliche Firma ist. In diesem Fall besteht eine Verwechslungsgefahr, die einer Eintragung möglicherweise entgegensteht.

Nachdem die Gründung der GmbH notariell beglaubigt ist, müssen die gründenden Gesellschafter ein Bankkonto im Namen der Gesellschaft eröffnen. Hierzu müssen sie der Bank die notariellen Urkunden vorlegen. Erst nach der Kontoeröffnung können die Bareinlagen eingezahlt werden. Einzahlungen einer Bareinlage vor der Beurkundung haben dagegen keine Wirkung. Den Einzahlungsbeleg haben die Gründer dem Notar vorzulegen, weil er erst mit dem Nachweis der Einzahlung die Handelsregister-Anmeldung vornehmen darf. Im Übrigen muss das Stammkapital nicht sofort in voller Höhe transferiert werden, sondern kann auch in Schritten eingezahlt werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag so zugelassen ist.

Zudem müssen die Geschäftsführer wie auch Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewerbeanmeldung vornehmen und eine Steuernummer beantragen. Schließlich sollten aus steuerlichen Gründen Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern geschlossen werden. Dies gilt insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer, die sich eine Tantieme auszahlen möchten. Hier müssen verdeckte Gewinnausschüttungen vermieden werden.

 

Welche Besonderheiten gibt es bei der Ein-Mann-GmbH?

Eine Ein-Personen-GmbH zu gründen, ist ebenfalls möglich. Hier gibt es nur einen Gesellschafter. Oft übernimmt der Gründer die Geschäftsführung und ist dann Gesellschafter-Geschäftsführer. Die oben dargestellten Aspekte zur GmbH-Gründung gelten auch beim Gründen einer Ein-Personen-GmbH: Die Gründungsdokumente müssen beim Notar unterzeichnet werden und die Stammeinlage auf die Geschäftsanteile ist zu bezahlen. Bei ihr ist jedoch wichtig, dass Gesellschafterbeschlüsse protokolliert werden müssen. Es gibt daher nach dem Gründen einen größeren Aufwand.

 

Welche Besonderheiten gelten bei Start-ups?

Bei Start-ups gelten keine Besonderheiten. Oftmals kommt es für den Erfolg des Unternehmens auf die Gründer an. Diese Erfolge sollen im Unternehmen gehalten werden. In diesen Fällen empfiehlt sich, eine GmbH mit Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu gründen, nach denen sich die Gründer die Geschäftsanteile Schritt für Schritt verdienen müssen. Je länger ein Gründer im Unternehmen ist, desto höher fällt seine Abfindung beim Ausscheiden, etwa seiner Kündigung, aus. Dies wird auch als vesting bezeichnet.

Wollen die Gründer ein Patent, eine Software oder ähnliches in die zu gründende GmbH einbringen, müssen sie dies durch eine Sacheinlage tun. Die Sachgründung ist jedoch wie dargelegt kompliziert. Es empfiehlt sich daher, eine Bargründung ordnungsgemäß durchzuführen und die Software im Wege eines Sachagios in die GmbH einzubringen. Es handelt sich dann nicht um eine Sacheinlage, es erfolgt auch keine Anrechnung auf das Stammkapital. Das Handelsregister wird einen solchen Weg beim Gründen regelmäßig akzeptieren, wenn dies richtig aufgesetzt ist. Hier sollte ein Rechtsanwalt unbedingt beratend tätig sein.

 

Ist die UG eine sinnvolle Alternative?

Die UG oder genauer, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH, weil für sie im Wesentlichen alle Regelungen des GmbH-Gesetzes gelten, sie aber kein Stammkapital von mindestens EUR 25.000 haben muss. Hierin liegt einerseits ein Vorteil, weil die Gesellschafter bei der UG-Gründung ihre eigene Liquidität schonen können. Andererseits ist im Geschäftsverkehr bekannt, dass die UG in der Regel über kein nennenswertes Eigenkapital verfügt, was oftmals keinen Eindruck macht. Die UG muss 25% ihrer Gewinne thessaurieren, also einbehalten, bis die EUR 25.000 erreicht sind; dann ist sie eine vollwertige GmbH. Der Übergang vom Einzelunternehmen in die GmbH über die UG kann daher im Einzelfall sinnvoll sein.

Für die UG gibt es Muster-Gründungsdokumente. Die Gründer können diese verwenden und sich für die Gründung direkt an einen Anwalt wenden.

 

Zusammenfassung

Damit die GmbH-Gründung reibungslos verläuft, sollten die einzelnen Schritte der Reihe nach erledigt werden. Haben die Gründer die Rechtsform der GmbH als die richtige identifiziert, müssen sich die Gründungs-Gesellschafter über die Firma, den Unternehmensgegenstand, das Stammkapital und die Geschäftsführer einig werden. Beachten sie dann noch die richtige Reihenfolge bei der Einzahlung der Stammeinlagen, kann die GmbH-Gründung in nur zwei Wochen erledigt sein.

Anwalt Gesellschaftsrecht und Handelsrecht

Dr. Andrelang, LL. M.

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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