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Kommanditist und Wettbewerbsverbot in der GmbH & Co. KG

Unter welchen Voraussetzungen unterliegt ein Kommanditist einem Wettbewerbsverbot? Diese Frage spielt in der Praxis eine wichtige Rolle. Komplementäre einer GmbH & Co. KG haften persönlich und sind zur Geschäftsführung berufen. Sie unterliegen einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot, §§ 112, 113 HGB. Hintergrund ist der Interessenkonflikt, einerseits die Interessen der Gesellschaft wahren zu müssen und andererseits die Möglichkeit zu haben, die Interessen mit Insiderinformationen über die Gesellschaft beeinträchtigen zu können, indem sie Geschäftschancen für sich nutzen. Für einen Kommanditist ohne Geschäftsführungsbefugnis gibt es dagegen kein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen.

Autor:
Dr. Christian Andrelang, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Kommanditist und Wettbewerbsverbot – Worum geht es?

Nach dem gesetzlichen Regelfall unterliegen nur die persönlich haftenden Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot (§ 112 HGB i.V. mit § 161 Abs. 2 HGB) nicht jedoch die Kommanditisten, weil § 165 HGB die Anwendbarkeit von § 112 HGB auf Kommanditisten ausdrücklich ausschließt. Allerdings ist auch der Kommanditist aufgrund seinerTreuepflicht gehalten, Geschäftschancen, die der GmbH & Co. KG zuzuordnen sind, nicht für sich zu nutzen. Dieser Aspekt der Treuepflicht ist umso stärker, je umfangreicher die Beteiligung, die Geschäftsführungsbefugnisse und Informationsrechte des Kommanditisten sind (BGH, Urt. v. 8.5.1989 – Az: II ZR 229/88, NJW 89, 2687; BGH, Urt. v. 13.2.1995 – Az: II ZR 225/93, NJW 1995, 1358). Erfährt der Kommanditist von Geschäftschancen, etwa der Chance auf Abschluss eines lukrativen Vertrags, darf er hierum nicht mit der GmbH & Co. KG konkurrieren.

Wettbewerbsverbot – Geschäftsführender Kommanditist

In der GmbH & Co KG gibt es jedoch häufig einen Kommanditist, der zugleich Geschäftsführer der GmbH ist. Er unterliegt dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer einer GmbH. Dass der Kommanditist an sich im Wettbewerb frei ist, gilt für diese Konstellation des geschäftsführenden Kommanditisten nicht. Das in § 43 GmbHG verankerte Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers gilt nach seinem Wortlaut unmittelbar zwar nur für die GmbH. Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 43 GmbHG jedoch aufgrund seiner Schutzwirkung entsprechend in der GmbH & Co. KG anwendbar (BGH, Urt. v. 18.06.2013 – Az: II ZR 86/11, ZIP 2013, 1712; BGH, Urt. v. 12.11.1979 – Az: II ZR 174/77, NJW 1980, 589; BGH, Urt. v. 24.3.1980 – Az: II ZR 213/77, NJW 1980, 1524; BGH, Urt. v. 25.02.2002 – Az: II ZR 236/00, ZIP 2002, 984). Dieses Wettbewerbsverbot verpflichtet jeden Geschäftsführer, Vorteile der Gesellschaft zu wahren und Geschäftschancen nur für sie und nicht für sich persönlich zu nutzen (BGH, Urt. v. 8.5.1989 – Az: II ZR 229/88, NJW 89, 2687; BGH, Urt. v. 13.2.1995 – Az: II ZR 225/93, NJW 1995, 1358). Der geschäftsführende Kommanditist darf daher im Geschäftsbereich der Gesellschaft keinen Wettbewerb betreiben und keine Geschäfte auf eigene Rechnung oder zugunsten Dritter tätigen (BGH, Urt. v. 8.5.1989 – Az: II ZR 229/88, NJW 89, 2687; BGH, Urt. v. 13.2.1995 – Az: II ZR 225/93, NJW 1995, 1358). Jeder geschäftsführende Kommanditist unterliegt daher automatisch einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Allerdings kann ihn die Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss von dem Wettbewerbsverbot ganz oder teilweise befreien.

Bloße Vorbereitungshandlungen des Kommanditisten fallen noch nicht unter das Wettbewerbsverbot, sofern sie sich auf Geschäfte für die Zeit nach Wegfall der Stellung als Kommanditist richten. Für einen geschäftsführenden Kommanditisten besteht jedoch auch nach seinem Ausscheiden die Pflicht, keine Erwerbschancen der Gesellschaft missbräuchlich für sich auszunutzen (BGH, Urt. v. 8.5.1989 – Az: II ZR 229/88, NJW 89, 2687; BGH, Urt. v. 13.2.1995 – Az: II ZR 225/93, NJW 1995, 1358).

Ausnahmen: Insider-Informationen

Es gibt neben dem geschäftsführenden Kommanditisten einen weiteren Ausnahmefall, in denen der Kommanditist ein Wettbewerbsverbot hat, auch wenn er nicht zugleich Geschäftsführer der GmbH & Co. KG ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Kommanditist auf andere Weise als als Geschäftsführer Zugang zu besonderen Informationen der Geschäftsführung der GmbH & Co. KG wie ein persönlich haftender Gesellschafter hat. Diese Insider-Informationen können sich auf auf einzelne Geschäftsbereiche beschränken. In diesen Fällen kann der Kommanditist nämlich in gleicher Weise wie der Geschäftsführer im Geschäftsfeld der GmbH & Co. KG tätig werden und kann daher einem umfassenden Wettbewerbsverbot unterliegen.

Vorsicht bei Geschäftschancen der Gesellschaft

Selbst wenn der Kommanditist keinem Wettbewerbsverbot unterliegt bzw. keine Wettbewerbssituation in Betracht kommt, hat jeder Kommanditist die Treuepflicht, Geschäftschancen der Gesellschaft nicht zu vereiteln. Geschäftschancen der Gesellschaft sind dieser zugewiesen und dürfen nicht durch einen Gesellschafter für sich oder Dritte wahrgenommen werden. Dies ist nicht mit einem Wettbewerbsverbot zu verwechseln: Das Wettbewerbsverbot bezieht sich auf eine konkurrierende Tätigkeit im Geschäftsbereich der GmbH & Co. KG. Eine Geschäftschance der GmbH &a Co. KG kann sich aber auch außerhalb deren gewerblicher Tätigkeit ergeben, etwa beim Erwerb eines günstigen Grundstücks für eine Produktions- oder Vertriebsstätte.

Ein Kommanditist darf daher auch dann, wenn er keinem eigenen Wettbewerbsverbot unterliegt, keine Geschäfte an sich ziehen, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind und zu denen der Kommanditist erst durch Information der Gesellschaft, und nicht vorher auf anderen Wegen, Zugang erhält (BGH, Urt. v. 8.5.1989 – Az: II ZR 229/88, NJW 1989, 2687). Kein Kommanditist darf daher Geschäfte, die die Gesellschaft gerade verwirklicht, insbesondere durch konkrete Verhandlungen, der GmbH & Co KG „vor der Nase wegschnappen“.

Es lässt sich nicht allgemein sagen, wann diese Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sind. Der Kommanditist dürfte jedoch dann mit einer Geschäftschance der GmbH & Co. KG in Konflikt geraten, wenn die Gesellschaft als erste mit dem Geschäft in Berührung gekommen ist und der Kommanditist erst aufgrund seiner Eigenschaft als Kommanditist die näheren Umstände des Geschäfts erfahren hat (BGH, Urt. v. 8.5.1989 – Az: II ZR 229/88, NJW 1989, 2687). Darauf, dass die Gesellschaft die Geschäftschance nicht selbst ausnutzen kann, kommt es im Übrigen grundsätzlich nicht an. Etwas anders gilt nur dann, wenn die Gesellschaft an der Nutzung einer Geschäftschance rechtlich gehindert ist.

Dies gilt natürlich auch für den geschäftsführenden Kommanditisten. Dabei ist es beim geschäftsführenden Kommanditisten unerheblich, ob er die Kenntnis von einer Geschäftschance dienstlich oder privat erlangt wurde. Die Sorgfalts- und Treuepflicht des geschäftsführenden Kommanditist gegenüber der GmbH & Co. KG ist insoweit unteilbar.

Wettbewerbsverbot – Was ist jetzt wichtig?

Der Kommanditist unterliegt keinem Wettbewerbsverbot, es sei denn er ist geschäftsführender Kommanditist oder hat Zugang zu besonderen Insider-Informationen. Unabhängig vom Wettbewerbsverbot unterliegt der Kommanditist aufgrund seiner Treuepflicht zugleich dem Verbot, Geschäftschancen der GmbH & Co. KG für sich zu nutzen. Die Grundlage von Treuepflichten eines Kommanditisten ist stets die auf dem konkreten Gesellschaftsverhältnis beruhende berechtigte Erwartungshaltung der übrigen Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag bildet die Grundlage der gesellschafterlichen Treuepflicht und bestimmt damit auch deren Inhalt und Umfang. Der einzelne Gesellschafter ist nur insoweit verpflichtet, wie er es im Gesellschaftsvertrag versprochen hat (BGH Urt. v. 25.1.2011 – Az: II ZR 122/09, NJW 2011, 1667).

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