Die Europäische Kommission hat gegen den Bierhersteller AB InBev im Mai 2019 wegen einem Verstoß gegen Kartellrecht eine Geldbuße in Höhe von EUR 200 Mio. verhängt. Das weltweit größte Bierunternehmen hat seine marktbeherrschende Stellung auf dem belgischen Biermarkt missbraucht, um billigere Einfuhren von Bier seiner Marke Juliper aus den Niederlanden nach Belgien zu verhindern.
Autor:
Dr. Christian Andrelang, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marktbeherrschende Stellung – Worum geht es?
Aufgrund des stärkeren Preiswettbewerbs für Bier in den Niederlanden musste AB InBev das Bier dort zu niedrigeren Preisen an die Händler verkaufen als in Belgien. Die Händler in den Niederlanden wollten das Bier in den höherpreisigen Markt in Belgien hineinliefern. AB InBev hat dies mit folgenden Methoden verhindert:
AB InBev veränderte die Verpackung, Etikettierung und die Sprache der Informationen des in den Niederlanden vertriebenen Bieres, um es in Belgien unverkäuflich zu machen. AB InBev verkaufte nur noch begrenzte Mengen an die Händler in den Niederlanden um die Einfuhr dieser Bierprodukte nach Belgien faktisch zu beschränken. Zudem koppelte AB Inbev die Belieferung der niederländischen Händler an folgende Vertriebszusagen: Zum einen mussten sie sich verpflichten, das Bier nun in begrenzten Mengen nach Belgien zu verkaufen. Zum anderen gewährte InBev den niederländischen Händlern Sonderrabatte nur unter der Bedingung, dass diese Sonderkonditionen nicht an die Händler in Belgien weitergegeben werden.
Marktbeherrschende Stellung – Was ist neu?
Sind allen Unternehmen diese Methoden verboten? Das kommt darauf an, ob das Unternehmen marktbeherrschend ist oder nicht. Ein Indikator für eine marktbeherrschende Stellung ist regelmäßig ein Marktanteil von über 40%. Die Kartellbehörden prüfen jedoch auch, ob ein Unternehmen unabhängig vom Verhalten seiner Wettbewerber Preis beliebig verändern, insbesondere erhöhen kann, ohne an Marktanteilen zu verlieren. Entscheidend sind auch die Branchengegebenheiten. Ist etwa der Markteintritt für newcomer schwierig, verstärkt diese eine ohnehin schon starke Marktstellung.
Ein hoher Marktanteil nach ist nach Kartellrecht zwar nicht verboten. Allerdings dürfen marktbeherrschende Unternehmen in manchen Bereichen nicht die gleichen Methoden anwenden wie „normale“ Unternehmen. Sie dürfen Ihre Marktstärke behalten, aber sie dürfen sie nicht missbrauchen, weder gegenüber Konkurrenten noch gegenüber dem Handel.
Was bedeutet das?
Die Änderung der Etikettierung, um einen Vertrieb in einem anderen EU-Land erschweren, mag kartellrechtlich für nicht-markstarke Unternehmen unbedenklich sein. Verbraucherschutzrecht im jeweiligen Land kann dem jedoch eine Riegel vorschieben. Das Kartellrecht zieht aber nicht nur für marktbeherrschende Unternehmen eine Grenze, sondern auch für den selektiven Vertrieb: Vertreibt ein Unternehmen seine Produkte in mehreren EU-Ländern, muss der Verkauf zwischen autorisierten Händlern auch grenzüberschreitend zulässig sein und darf daher auch nicht faktisch beschränkt werden.
Mengenbegrenzungen sind ein klassisches Mittel, um Händler zu disziplinieren, insbesondere zur Einhaltung eines gewissen Preisniveaus. Wirkt sich eine solche Mengenbegrenzung daher spürbar aus, ist sie kartellrechtlich nicht nur für marktbeherrschende Unternehmen unzulässig.
Bei der Konditionengestaltung, insbesondere die Koppelung von Belieferung an weitere Zusagen der Händler, trifft das Kartellrecht dagegen eine klare Differenzierung: Nur marktbeherrschenden Unternehmen ist diese Koppelung verboten. Anderen Unternehmen ist sie in der Regel erlaubt, wenn sie nicht sonst gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Die von AB Inbev gewählte Methode „Mengenbegrenzung für den grenzüberschreitenden Handel“ sowie „Verbot der Weitergabe von Preisvorteilen“ verstoßen jedoch gegen die Verbote der Marktabschottung sowie der Preisfreiheit. Anders wäre es zum Beispiel bei product bundling, das nur marktbeherrschenden Unternehmen verboten ist, wenn dies einer Ausnutzung von Marktmacht gleichkommt.
Was ist jetzt für Sie wichtig?
Wenn Sie mit den Vertriebspraktiken Ihres Lieferanten nicht einverstanden sind, lassen Sie sie auf Ihre kartellrechtliche Zulässigkeit prüfen. Haben Sie Anhaltspunkte, dass Ihre Lieferant für ein Produkt bzw. ein Produktsortiment, das er Ihnen liefert, mehr als 40% Marktanteil hat, ist Ihr Spielraum, sich gegen Verstöße gegen das Kartellrecht zur Wehr zur setzen, möglicherweise größer. Als Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht unterstütze ich Sie gerne.
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