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Mittelstandskartell – Lösung bei Entflechtungsverfahren

Kartellrechtliche Entflechtungsverfahren sind teuer und kosten Zeit. Ein Mittelstandskartell ist eine von mehreren möglichen Lösungen. Ist Ihr Unternehmen mit einem Wettbewerber dauerhaft verbunden, etwa in einem Gemeinschaftsunternehmen, muss diese die Kooperation regelmäßig überprüft werden, ob sie kartellrechtlich zulässig ist. Ist dies nicht der Fall, ist dies misslich. Es droht ein kartellrechtliches Ermittlungsverfahren, das in ein Entflechtungsverfahren und ein Bußgeldverfahren münden kann. Das Kartellamt kann nämlich Unternehmen verpflichten, Verstöße gegen Kartellrecht abzustellen. Verstößt also ein Gemeinschaftsunternehmen gegen Kartellrecht, kann das Bundeskartellamt verlangen, dass das Gemeinschaftsunternehmen aufgelöst wird. Zudem kann ein Bußgeld verhängt werden, dass bis zu 10% des Jahresumsatzes der gesamten Unternehmensgruppe betragen kann. Dies lässt sich jedoch durch sorgfältige Planung und strategisches Vorgehen vermeiden. Denken Sie insbesondere an ein Mittelstandskartell als Lösung bei Entflechtungsverfahren.

Wann verstößt ein Gemeinschaftsunternehmen gegen Kartellrecht?

Im Juli 2020 hat das Bundeskartellamt den Abschluss der Entflechtungsverfahren im Sektor Transportbeton vermeldet. Das Bundeskartellamt hat im Zuge der Sektoruntersuchung Zement und Transportbeton fast 100 Gemeinschaftsunternehmen zwischen Wettbewerbern identifiziert, die das Kartellamt als problematisch einstufte. Bei mehr als der Hälfte leitete das Bundeskartellamt ab dem Jahr 2017 förmliche Entflechtungsverfahren ein. Wie das Bundeskartellamt aktuell berichtet (Fallbericht B1-216/17 vom 20. Juli 2020), sind diese nun weitgehend abgeschlossen. Dies bedeutet, dass viele Unternehmen im Rahmen dieser Entflechtungsverfahren ihre Kooperation förmlich auflösten.

Gemeinschaftsunternehmen existieren in verschiedenen Formen. In den Fokus des Bundeskartellamts rückten vor allem Unternehmen, die auf denselben sachlichen und denselben oder benachbarten räumlichen Märkten tätig und daher Wettbewerber sind. Diese sind an Gesellschaften, etwa GmbH oder GmbH & Co KG, beteiligt und bilden hierdurch ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen Wettbewerbern. Hierdurch waren die Unternehmen in der Lage, Informationen auszutauschen und den Wettbewerb zwischen aufzuweichen und abzuschwächen, etwa durch Preisabstimmungen. Die Gemeinschaftsunternehmen führten daher zu kartellrechtlich unzulässigen spürbaren Wettbewerbsbeschränkungen. Das Bundeskartellamt verfügte daher die Abstellung dieser Wettbewerbsbeschränkungen und forderte die Auflösung der Gemeinschaftsunternehmen. Zudem wurden Bußgeldverfahren eingeleitet.

Keine Scheu vorm Kartellrecht

Unternehmen scheuen oftmals einen genaueren Blick, ob ihre Kooperationen kartellrechtlich in Ordnung sind. Kooperationen mit aktuellen oder potentiellen Wettbewerbern auf dem gleichen räumlichen und sachlichen Produktmarkt sind kartellrechtlich nur in Ausnahmefällen zulässig. Insbesondere darf der gemeinsame Marktanteil auf allen betroffenen sachlichen und geografischen Märkten 10% nicht überschreiten. Dabei können gerade aktuelle Entwicklungen im Kartellrecht, insbesondere Sektoruntersuchungen des Bundeskartellamts oder der Europäischen Kommission wichtige Hinweise dafür bieten, in welchen Branchen möglicherweise kartellrechtliche Ermittlungen drohen. Denn häufig gehen in einem Entflechtungsverfahren andere Untersuchungen des Bundeskartellamts voraus, etwa die Untersuchung ganzer Industriesektoren wie Zement oder Transportbeton.

Unternehmen sollten daher regelmäßig prüfen, ob sie kartellrechtlich möglicherweise kritische Kooperationen eingegangen sind und ob hiergegen Maßnahmen des Bundeskartellamts drohen. Zugleich sind Unternehmen gut beraten, ihre Kooperationen mit Wettbewerbern kartellrechtlich prüfen zu lassen. Im Rahmen einer Kooperation entsteht auch oft eine Dynamik, wodurch sich die Form und die Intensität der Zusammenarbeit intensiviert. Wenn die Kooperation beispielsweise ursprünglich nur den gemeinsamen Einkauf betraf, ist nicht ausgeschlossen, dass die beteiligten Unternehmen im Laufe der Zeit zum Beispiel die Kooperation auf die gemeinsame Vermarktung ausweiten, ohne dies kartellrechtlich zu prüfen. Sie gehen hierdurch ein hohes Risiko ein, dass ihre Kooperation insgesamt kartellrechtlich unzulässig wird, ohne dass sie dies merken.

Kartellrechtliche Ausnahmeregelungen nutzen

Schließlich übersehen Unternehmen gelegentlich, dass sie kartellrechtliche Ausnahmeregelungen nutzen könnten. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass die Unternehmen die Nachweise für die Ausnahmeregelung kontinuierlich nachhalten, um sie im Ernstfall vorlegen zu können. Wenn eine Kooperation zu spürbaren Wettbewerbsbeschränkungen führt, aber Effizienzvorteile in Form von Kosteneinsparungen generiert und diese nachweisbar an die Abnehmer in Form von Preisvorteilen weitergegeben werden, kommt eine so genannte Einzelfreistellung vom generellen Kartellverbot in Frage. Dies gilt unabhängig von individuellen oder gemeinsamen Marktanteilen der betroffenen Unternehmen. Zwar ist der Nachweis der Voraussetzungen in der Praxis schwierig, aber die Grundvoraussetzung ist stets, dass die Unternehmen hieran denken und ihre Kooperation hierauf ausrichten und entsprechend dokumentieren.

In Deutschland gilt zudem die Sonderregelung von zulässigen Mittelstandskartellen. Wichtige Einzelheiten zu den Voraussetzungen eines Mittelstandskartells können Sie hier [link] lesen. Ein Mittelstandskartell kommt für kleinere und mittlere Unternehmen in Frage, die durch ihre Kooperation wettbewerbliche Nachteile ausgleichen wollen. Auch in Wettbewerb stehende Unternehmen dürfen für diesen Zweck ein Mittelstandskartell eingehen, wenn ihr gemeinsamer Marktanteil 10% auf allen betroffenen Märkten nicht überschreitet und bei allen Unternehmen Kosteneffizienzen nachweisbar sind. Unternehmen, denen ein Entflechtungsverfahren droht, sollten daher prüfen, ob sie ihr Gemeinschaftsunternehmen durch ein Mittelstandskartell als Lösung bei Entflechutungsverfahren aufrechterhalten werden kann. Notfalls sind Umstrukturierungen erforderlich. Kontaktieren Sie mich gerne per Mail oder telefonische, wenn Sie hierzu Fragen haben.

Vermeidung eines förmlichen Entflechtungsbeschlusses

Sind Sie und ihr Gemeinschaftsunternehmen auf dem Radar des Bundeskartellamts, bietet sich zur Vermeidung eins förmlichen Entflechtungsbeschlusses die Kooperation mit dem Bundeskartellamt an. Legen Sie dem Bundeskartellamt dar, warum das Gemeinschaftsunternehmen kartellrechtlich zulässig ist. Zu denken ist insbesondere daran, dass zwischen den Gesellschaftern des Gemeinschaftsunternehmen kein oder nur geringer Wettbewerb besteht oder nachweisbar ist. Möglicherweise übersteigt auch der gemeinsame Marktanteil nicht die 10%-Schwelle. Wenn Sie und die anderen Unternehmen Kosteneinsparungen erzielen, sollten diese ebenfalls dargelegt werden. Möglicherweise kommt auch eine Umgestaltung des Gemeinschaftsunternehmens durch eine Reduzierung seiner Geschäftstätigkeit oder in ein Mittelstandskartell als Lösung für Entflechtungsverfahren in Frage.

Was tun, wenn sich das Bundeskartellamt nicht überzeugen lässt oder ein Umgestaltung nicht rechtssicher möglich ist? Werden die Unternehmen nicht selbständig tätig und lösen Ihr Gemeinschaftsunternehmen auf, droht ein förmlicher Entflechtungsbeschluss. Dieser verpflichtet die Unternehmen zur Auflösung des Gemeinschaftsunternehmens und erlegt ihnen die Kosten des Kartellverfahrens auf. Diesen Beschluss können die Unternehmen des Gemeinschaftsunternehmens durch eine Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf anfechten.

Entflechtungsplan statt Mittelstandskartell

Sind die Erfolgsaussichten einer Beschwerde aufgrund der Argumentation des Bundeskartellamts kritisch, sollten Unternehmen einen Entflechtungsbeschluss und entsprechende Verfahrenskosten vermeiden. Dem Bundeskartellamt muss hierfür ein klarer Plan zur Auflösung des Gemeinschaftsunternehmens vorgelegt werden. Dieser Plan muss darlegen, auf welche Art und Weise und bis zu welchem Zeitpunkt die Auflösung erfolgt. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder per Mail, damit wir in einem ersten Telefonat einen solchen Plan für Sie besprechen können

Für die Auflösung kommen mehrere Möglichkeiten in Frage. Bestand das Gemeinschaftsunternehmen etwa als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als Handelsgesellschaft, müssen die Unternehmen einen Auflösungsbeschluss fassen, den Geschäftsbetrieb des Gemeinschaftsunternehmens einstellen, Verbindlichkeiten erfüllen, Forderungen einziehen und das verbleibende Vermögen unter den Unternehmen verteilen.

Zusätzlich muss das Finanzamt informiert werden. Wurde das Gemeinschaftsunternehmen als GmbH oder GmbH & Co. KG gibt es mehrere Optionen. Die Gesellschafter können die Liquidation beschließen. Dies führt zu einem vergleichbaren Verfahren wie oben beschrieben. Alternativ kann ein Unternehmen die Gesellschaftsanteile der anderen kaufen und übernehmen; das Unternehmen besteht fort, ohne jedoch Konkurrenten als Gesellschafter. Dies wäre auch der Fall, wenn das Gemeinschaftsunternehmen an einen Dritten, einen Nichtgesellschafter, verkauft wird.

Mittelstandskartell – Lösung bei Entflechtungsverfahren

Kooperationen mit Wettbewerbern sind kartellrechtlich nur in Ausnahmefällen zulässig. Prüfen Sie daher, ob Sie und Ihr Unternehmen Einkaufs-, Vertriebs-, Logistik- oder Produktionsgemeinschaften mit Wettbewerbern eingegangen sind. Denn möglicherweise kann das Gemeinschaftsunternehmen als so genanntes Mittelstandskartell als Lösung bei Entflechtungsverfahren aufrecht erhalten und fortgeführt werden. Sind Unternehmen Wettbewerber, aber kleinere oder mittlere Unternehmen, können sie Geschäftsbereiche wie den Vertrieb oder den Einkauf zusammenlegen, wenn durch diese Zusammenarbeit eine Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge erreicht wird. Dies meint insbesondere Kosteneinsparungen und eine Verbesserung der wettbewerblichen Stellung bei jedem Unternehmen, das an dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist. Solche Kosteneinsparungen sind dem Bundeskartellamt nämlich darzulegen, indem die Unternehmen insbesondere eine Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit nachweisen. Lesen Sie hier Einzelheiten zur Organisation eines Mittelstandskartells.

Zusammenfassung

Gemeinschaftsunternehmen, an denen Wettbewerber beteiligt sind, sind nur unter engen Voraussetzungen kartellrechtlich zulässig. Unternehmen haben ein eigenes Interesse, die kartellrechtlichen Voraussetzungen ihres Gemeinschaftsunternehmens kontinuierlich zu prüfen. Hat das Bundeskartellamt Ermittlungen aufgenommen und lässt sich das Gemeinschaftsunternehmen kartellrechtlich nicht aufrechterhalten, sollten die beteiligten Unternehmen die Auflösung des Gemeinschaftsunternehmens beschließen, wenn ein Mittelstandskartell als Lösung bei Entflechtungsverfahren ausgeschlossen ist. Nur so lassen sich ein Entflechtungs- und ein nachfolgendes Bußgeldverfahren vermeiden.

Anwalt Gesellschaftsrecht und Handelsrecht

Dr. Andrelang, LL. M.

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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