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Rechtliche Probleme bei Werbung mit Garantien

Garantie ist immer ein besonderes Leistungsversprechen des Verkäufers oder des Herstellers, mit der er eine bestimmte Mindesthaltbarkeit im Sinne von Mangelfreiheit oder eine bestimmte Eigenschaft verspricht. Bei einem Garantiefall stehen dem Käufer regelmäßig Rechte auf Reparatur oder Produktaustausch zu. Garantieaussagen in Werbung binden den Garantiegeber. Der Kunde darf sich auf solche Werbeaussagen berufen. Dabei muss die Garantie nicht mehr in Form einer Garantieerklärung abgegeben worden sein. Ausreichend ist auch die Aussage in einer einschlägigen Werbung. Die Verwendung des Wortes „Garantie“ hat dabei natürlich besondere Anziehungswirkung. Das Wort „Garantie“ oder „garantieren“ muss jedoch nicht ausdrücklich genannt sein. Entscheidend ist, was in einer Werbeaussage zum Ausdruck kommt.

„Versprochene Mängelfreiheit“

Der Satz „Wir versprechen Ihnen volle Mängelfreiheit in den ersten drei Jahren“ ist aus Kunden- bzw. Verbrauchersicht klar als Garantie aufzufassen.

Ein Hersteller versieht seine Produktwerbung mit dem deutlich zu erkennenden Satz „Wir vertrauen auf die Qualität unserer Produkte und auf ihre Mangelfreiheit für 4 Jahre“. Dieser Satz kann aus Sicht eines Verbrauchers als Haltbarkeitsgarantie zu verstehen sein. Zwar wird nichts ausdrücklich versprochen; auch das Wort „Garantie“ oder „garantieren“ sind nicht genannt. Aber der Inhalt und der Zusammenhang mit einer Produktwerbung sollen Kunden von dem Produkt überzeugen. Der Kunde kann hier gut argumentieren, dass hier eine Garantie ausgesprochen werden sollte.

##Unlauterkeit von Werbung mit Garantien

Wo mit Garantien geworben wird, stellt sich auch immer die Frage nach der wettbewerblichen Zulässigkeit der Garantie. Werbung muss lauter sein und muss daher Regeln beachten. Garantien sind auf den ersten Blick verbraucherfreundlich, so dass man meinen könnte, der Verbraucher kann hier nicht unlauter getäuscht oder irregeführt werden. Dies gilt nicht, wenn in einer Werbung vollmundig auf eine langjährige Garantie verwiesen wird, aber die Garantie in den Garantiebedingungen so weit eingeschränkt wird, dass sich der Kunde in kaum einem Fall auf die Garantie berufen kann. Garantiebedingungen dürfen daher nicht zu eng gefasst sein.

###Händlergarantie

Ein Händler wirbt mit einer mehrjährigen Garantie auf alle von ihm geführten Produkte. Seine Garantiebedingungen enthalten keine Einschränkungen. Dies ist zulässig. Die Garantie muss nicht immer vom Hersteller ausgehen. Auch der Verkäufer kann eine eigenständige Garantie gegenüber dem Kunden abgeben. Diese gilt dann neben den gesetzlichen Mängelrechten und gegebenenfalls neben einer Herstellergarantie.

####Lange, aber bedeutungslose Haltbarkeit

Ein Hersteller bewirbt seine Produkte mit einer 15-jährigen Haltbarkeit. Dieses Garantieversprechen kann mit Wettbewerbsrecht unvereinbar sein. Zwar spricht nichts gegen das Versprechen, dass ein Produkt 15 Jahre haltbar ist. Erforderlich ist jedoch auch, dass es sich um ein Produkt handelt, bei dem eine 15-jährige Garantie für den Käufer eine eigene Bedeutung hat, er also das Produkt 15 Jahre lang benutzt. Ist dies nicht der Fall, hält die Rechtsprechung langjährige Garantien für unzulässig.

####Garantie nur bei anfänglichen Mängeln

Ein weiteres Beispiel: Die Garantiebedingungen für eine 5-jährige Garantie für die Mängelfreiheit eines Instruments sehen folgende Klausel vor: „Die Garantie besteht nur, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel von Anfang an bestand“. Diese Klausel wäre auf mehreren Gründen wettbewerbswidrig: Zum einen heißt Garantie, dass das Produkt während des Garantiezeitraums mangelfrei bleibt. Jeder Mangel muss also von der Garantie erfasst sein, ohne dass der Kunde irgendwelche Nachweispflichten hat. Ausnahme: Ist ein Mangel, insbesondere eine Beschädigung eines Produkts, auf den Fehlgebrauch des Käufers zurückzuführen, kann hierfür die Garantie ausgeschlossen werden. Trotzdem dürfte es unzulässig sein, dem Käufer hierfür Beweispflichten aufzuerlegen.

####Ausschluss der gesetzlichen Mängelhaftung in Garantien

Ein Händler bewirbt sein Produkt wie folgt: „Weiter als das Gesetz: 3 Jahre Haltbarkeitsgarantie auf alle Produkte“. In den Garantiebedingungen räumt er eine großzügige Garantie ein, übernimmt etwa die Ein- und Rücksendekosten, schließt aber ausdrücklich die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nach dem Gesetz aus. Dies macht die Garantie unlauter: Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers dürfen nicht ausgeschlossen werden. In diesem Fall kann der Händler also abgemahnt werden. Sein Kunde, der ein Instrument zum privaten Gebrauch gekauft hat und damit Verbraucher ist, kann trotzdem aus der Garantie gegen den Händler vorgehen, da nur die Werbung mit einer solchen Garantie verboten ist.

####Garantie unter Vorbehalt

Ein Händler wirbt mit einer 5jährigen Garantie auf alle von ihm geführten Produkte. Seine Garantiebedingungen enthalten jedoch eine Klausel, dass die Reparatur bzw. der Austausch des Produkts unter der Bedingung steht, dass der Händler mit Ersatzteilen bzw. Austauschprodukten beliefert wird. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist sehr kritisch. Der Kunde wird mit einem Versprechen gelockt, das in den Garantiebedingungen wieder stark eingeschränkt wird. Der Händler dürfte unlauter handeln, wenn er weiß oder damit rechnen muss, dass im Garantiefall die Reparatur oder der Austausch problematisch sein können, weil der Hersteller keine Ersatzteile vorhält oder seine Produktlinien eingeschränkt hat. Dies droht insbesondere am Ende des jeweiligen Garantiezeitraums der Fall zu sein.

####Garantie nur für bestimmte Mängel

Häufig sind Garantien allgemein formuliert, werden aber in den Garantiebedingungen auf bestimmte Mängel beschränkt. Zum Beispiel dürfte die folgende Regelung in Garantiebedingungen des Herstellers oder Händlers unlauter sein: „ Die Garantie gilt nur für Mängel, denen nachweislich ein Produktions- oder Materialfehler zugrunde liegt“. Diese Regelung wäre aus drei Gründen rechtlich angreifbar: Sie würde hinter der gesetzlichen Gewährleistung zurückbleiben, die uneingeschränkt für alle Mängel gilt, nicht nur Produktions- oder Materialmängel. Das Wort „nachweislich“ wäre so zu verstehen, dass der Käufer den Produktions- oder Materialfehler beweisen muss, weil er ja Ansprüche aus der Garantie geltend macht. Ein solcher Nachweis ist ihm jedoch regelmäßig nicht möglich, weil er in die Produktionsprozesse des Herstellers keinen Einblick hat. Schließlich ist der Nachweis eines Materialfehlers oft mit hohen Kosten für Sachverständige verbunden, die den Verbraucher von der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Garantie abhalten können. Zu dem dürfen dem Verbraucher in allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Beweispflichten auferlegt werden, die das Gesetz nicht vorsieht.

####Garantien und Ausschlussfristen

Hersteller und Händler sollten auch mit so genannten Ausschlussfristen vorsichtig umgehen. Ausschlussfristen bestimmen, ab welchem Zeitpunkt Ansprüche wegen eines Garantiefalls geltend gemacht werden müssen. Beispielsweise wäre von einer Klausel wie der folgenden eher abzuraten: „Der Käufer muss Garantieansprüche innerhalb der Garantiezeit beim Verkäufer anmelden.“ In dieser Klausel wäre schon sehr unsicher, was mit Garantiezeit gemeint ist, wann sie beginnt und wie lange sie dauert. Wenn man hierunter den vom Hersteller oder Händler beworbenen Zeitraum der Mangelfreiheit versteht, ist nicht klar, wann dieser beginnt. In der Regel soll die Garantiedauer mit der Übergabe des Instruments oder der sonst erworbenen Sache beginnen; dies ist jedoch nicht zwangsläufig. Die Formulierung wäre auch deshalb kritisch, weil auch ein Mangel, der erst am letzten Tag der Garantiedauer auftritt, noch von der Garantie erfasst, aber der Kunde nur noch diesen einen Tag hätte, um seine Ansprüche geltend zu machen. Dies könnte in vielen Fällen nicht gelingen. Zugleich würde eine solche Klausel wohl auch die Verjährungsfristen in unzulässiger Weise abkürzen: Auch Ansprüche aus einer Garantie unterliegen der Verjährung. Nach der oben vorgestellten Formulierung wäre diese Frist umso länger, je früher der Mangel auftritt. Diese Konsequenz erkennt das Gesetz nicht an. Ausschlussfristen müssen daher immer mit Verjährungsvorschriften zusammen passen.

####Zusammenfassung

Garantien sind und bleiben ein wichtiges Marketing-Tool. Garantien in Werbung können jedoch doppelt kritisch sein. Zum einen kann ein Garantieanspruch bereits dann entstehen, wenn in einer Werbung ein entsprechender Garantiewille zu lesen ist. Zum anderen darf eine Garantie, die in der Werbung uneingeschränkt wirkt, nicht in den Garantiebedingungen wieder „eingedampft“ werden. Besonders kritisch sind Beschränkungen auf bestimmte Mängelarten, Nachweispflichten des Kunden, Ausschlussfristen, ein Konflikt mit Rechten aus der gesetzlichen Mängelhaftung oder Garantielaufzeiten, die insbesondere bei Ersatzteil- oder Ersatzproduktknappheit ins Leere gehen. Bei der Gestaltung der Garantiebedingungen ist also besondere Vorsicht geboten.

Anwalt Gesellschaftsrecht und Handelsrecht

Dr. Andrelang, LL. M.

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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