Aufgrund der Globalisierung und hoher Nachfrage zahlreicher Produkte und Dienstleistungen, errichten viele Unternehmen weitere Geschäftsstellen, um möglichst großflächig Ihre Ware und Leistungen anbieten zu können. Über eine Hauptniederlassung, verfügt jedes Unternehmen automatisch. Ansonsten sind beliebig viele Zweigniederlassungen möglich. Diese können in derselben, einer anderen Stadt und sogar im Ausland gegründet werden. Doch kann man eine Zweigniederlassung einfach so gründen? Muss eine Zweigniederlassung angemeldet werden? Wenn ja, was sollte man dabei beachten? Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht möchte ich Ihnen diese Fragen gerne beantworten.
Zweigniederlassung als Filiale
Die Filiale eines Unternehmens wird aus rechtlicher Sicht als Betriebsstätte behandelt. Diese Art der Zweigniederlassung kennzeichnet sich vor allem dadurch, dass sie von der Hauptniederlassung in Vielerlei abhängig ist. Daher verfügt sie weder über eigene Buchführung, noch darf sie selbstständig Verträge abschließen. Die Warenlieferung wird meist ebenfalls über die Hauptfirma abgewickelt. Aus diesen Gründen haben Filialen oft auch keinen eigenen Geschäftsführer. Aufgrund der Abhängigkeit ist eine Gewerbeanmeldung sowie die Eintragung im Handelsregister nicht erforderlich. Bei einer Filiale handelt es sich vielmehr gesehen um eine räumliche Trennung von der Hauptgesellschaft.
Zweigniederlassung als selbständige Niederlassung
Anders sieht es bei einer selbständigen Zweigniederlassung aus. Diese ist wirtschaftlich gesehen selbständig, obwohl sie einer Firma zugehörig ist. Der Unterschied zur Tochtergesellschaft ist, dass eine selbständige Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit ist. Die Gewerbeanmeldung und Eintragung im Handelsregister ist aufgrund der Selbständigkeit dennoch verpflichtend. Die selbständige Zweigniederlassung führt ähnliche oder gleiche Geschäfte durch, wie die Hauptniederlassung. Im Gegensatz zur Filiale muss die selbständige Zweigniederlassung einen eigenen Leiter aufweisen, der über eine Handlungsvollmacht bzw. Prokura verfügt. Da diese Niederlassungen selbständig agieren, verfügen sie über eine getrennte Buchhaltung sowie über eigene Lohnabrechnungen für die Angestellten und können ohne Absprachen Verträge abschließen.
Daten zur Anmeldung einer selbständigen Niederlassung
Bei der Handelsregisteranmeldung der neuen, selbständigen Niederlassung sind folgende Daten anzugeben:
– Name der Hauptniederlassung
– Sitz und Gegenstand der Zweigniederlassung
– Geschäftsanschrift
– Anzahl der Leiter
– Daten zum Geschäftsführer/Vertreter
– Daten der inländischen Empfangsbevollmächtigung (Bei Zweigniederlassung im Ausland)
Zusätzlich sind bei der Gewerbeanmeldung folgende Abschriften, jeweils in öffentlicher und beglaubigter Form, mitzuführen:
– Ausländischer Handelsregisterauszug (Nur bei Sitz im Ausland)
– Gesellschaftsvertrag
– Gesellschafterbeschlüsse
Fazit zur Zweigniederlassung
Wenn eine Firma also eine Zweigniederlassung errichten möchte, muss man sich im Klaren darüber sein, ob es sich um eine abhängige Filiale oder eine selbständige Zweigniederlassung handeln soll, die über eine eigene Buchführung verfügt und Verträge abschließen darf. Bei letzterer ist eine Gewerbeanmeldung und Eintragung im Handelsregister notwendig. Hier sind bestimmte Daten über die Lage der Zweigniederlassung sowie dessen Leiter anzugeben. Beglaubigte Abschriften des Gesellschaftsvertrages und von Gesellschafterbeschlüssen dürfen ebenfalls nicht fehlen.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Zweigniederlassung haben und gerne eine persönliche Beratung in Anspruch nehmen wollen, so freue ich mich, Sie in meiner Fachanwaltskanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht begrüßen zu dürfen. Wenn Sie sich für weitere Themen rund um das Handels- und Gesellschaftsrecht interessieren, so informieren Sie sich gerne in meinem Blog.