Egal ob eine Ein-Mann GmbH oder eine große Kommanditgesellschaft – bei der Gründung eines Unternehmens ist ein Gesellschaftsvertrag notwendig, der das Innenverhältnis der Gesellschafter, der Geschäftsführer und der Gesellschaft regelt. Die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags wird in der Praxis jedoch oft unterschätzt, sodass immer wieder Musterverträge als Vorlagen dienen. Gesetzlich betrachtet sind nur der Firmenname, der Firmensitz, der Unternehmensgegenstand, das Stammkapital sowie die Stammeinlagen verpflichtend im Gesellschaftsvertrag aufzuführen. Viele Gesellschaften belassen es auch oft nur dabei. Bei Erbfällen oder Änderungen im Gesellschaftskreis können jedoch Konflikte entstehen, die sehr teuer enden und im schlimmsten Fall eine Existenz ruinieren können. Daher sollte die Gestaltung und der Inhalt des Gesellschaftsvertrags genau durchdacht und ein Fachanwalt herangezogen werden. Liegt der Gesellschaftsvertrag bereits vor, so ist es ratsam, diesen ebenfalls von einem Anwalt überprüfen zu lassen. Als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht möchte ich Ihnen im Folgenden zusammenfassen, welche Regelungen bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags wichtig sind, um Konflikten vorzubeugen.
Was ist ein Gesellschaftsvertrag?
Ein Gesellschaftsvertrag (auch Satzung genannt) ist die rechtliche Grundlage eines Unternehmens. Bei der Gründung des Unternehmens vereinbaren die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag Ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. Ziel ist die Erreichung des gemeinsamen Unternehmenszwecks.
Der Gesellschaftsvertrag ist also für eine Gesellschaft unerlässlich, um am Geschäftsverkehr teilnehmen zu können. Damit ein Gesellschaftsvertrag einer GmbH gültig ist, muss er notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden.
Formen der Gesellschaft
Die Rechtsform muss im Vorfeld genau durchdacht und im Gesellschaftsvertrag schriftlich festgelegt werden. Schließlich entscheidet die Unternehmensform über steuerrechtliche Vorteile und über die Haftung. Bei der Unternehmensgründung ist mit großer Sorgfalt zu überlegen, ob man in künftigen Streitfällen mit dem privaten oder dem Firmenvermögen haften soll. Beides kann, je nach Fall, Vor- und Nachteile mit sich bringen. Besonders beliebt sind Unternehmensformen mit beschränkter Haftung, wie z.B. die GmbH.
Je nach Gesellschaftsform gibt es auch unterschiedliche Vorgaben an den Gesellschaftsvertrag. Prinzipiell wird jedoch zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden:
1) Satzung für Kapitalgesellschaften:
Wird eine Kapitalgesellschaft, etwa eine GmbH, gegründet, bedarf es zwingend der notariellen Form. Die Inhalte eines GmbH-Gesellschaftsvertrags bestimmen die Gesellschafter selbst. Der wesentliche Inhalt der Satzung einer Aktiengesellschaft ist dagegen weitgehend gesetzlich vorgeschrieben. Zudem muss der Gesellschaftsvertrag notariell beglaubigt werden, damit er gültig ist. Ansonsten ist der Vertrag nichtig.
2) Gesellschaftsvertrag für Personengesellschaften:
Personengesellschaften, etwa eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG), unterliegen keinen Formvorgaben. Der Gesellschaftsvertrag kann sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Allerdings tun Gesellschaften gut daran, auch hier die schriftliche Form zu wählen. Im Streitfall gelten dann die vertraglichen Bestimmungen.
Die Gesellschafterstruktur
Es ist ebenfalls wichtig, die Gesellschafterstruktur genauestens im Gesellschaftsvertrag festzulegen. Folgende Punkte sind dabei zu nennen:
– Anzahl der Gesellschafter
– Art der Gesellschafter (Unternehmen oder natürliche Person)
– Verteilung der Anteile
Zudem sollen folgende Fragestellungen beantwortet werden:
– Steht die Aufnahme weiterer Gesellschafter in Planung?
– Handelt es sich um eine Familiengesellschaft mit mehreren Familienstämmen und Generationen?
– Soll es einen Minderheitsgesellschafter geben? Wenn ja, was sind dessen Rechte und Pflichten?
Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen, sollten ebenfalls explizit im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Gibt es mehr als einen Geschäftsführer, so sollte im Gesellschaftsvertrag angegeben werden, ob die Gesellschaft von jedem Geschäftsführer einzeln oder nur gemeinsam von zwei Geschäftsführern vertreten wird. Um spätere Konflikte zu vermeiden, sollten zudem sämtliche Rechte und Pflichten der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag aufgeführt werden. Ist z.B. in einer Familiengesellschaft ein Beirat vorhanden, so sollen dessen Rechte und Pflichten ebenfalls im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Aus welchen Personen sich dieser Beirat zusammensetzt, darf auch nicht vergessen werden.
Die Nachfolgeregelung
Die Nachfolgeregelung im Todesfall muss im Vorfeld gut durchdacht werden. Wer wird nachfolgender Gesellschafter? Was geschieht mit den Geschäftsanteilen des Verstorbenen? Welche Rechte besitzt der Testamentsvollstrecker? Diese Fragen können auch im Gesellschaftsvertrag beantwortet werden. Sind solche Regelungen nicht im Vorfeld im Gesellschaftsvertrag getroffen worden, kann das immense Auswirkungen auf das Unternehmen haben.
Ausscheiden und Übertragung von Geschäftsanteilen
Das Ausscheiden von Gesellschaftern sollte der Gesellschaftsvertrag ebenfalls genauestens regeln. Dies meint insbesondere die Einziehung von Anteilen bzw. den Ausschluss von Gesellschaftern.
Ein Ausscheiden ist oft nur gegen die Zahlung einer Abfindung möglich. Der Betrag sollte unbedingt bereits im Gesellschaftsvertrag feststehen. Da Abfindungen oft in sehr hohen Mengen ausgezahlt werden und dies ein Liquiditätsrisiko für das Unternehmen darstellt, ist auch die Zahlungsmodalität (z.B. Ratenzahlung) im Gesellschaftsvertrag zu nennen. Auch soll festgelegt werden, was mit den Geschäftsanteilen des ausscheidenden Gesellschafters geschieht bzw. an wen diese übertragen werden.
Das Schiedsgericht
Im Gesellschaftsvertrag kann zudem festgelegt werden, ob es im Falle eines Konfliktes unter den Gesellschaftern zu einem Gerichtsprozess kommt oder ob sich eventuell ein Schiedsgericht der Sache annimmt.
Änderungen
Bei einer GmbH entscheidet die Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafterbeschluss über Änderungen am Vertrag. Mindestens Dreiviertel der Stimmen müssen für die neue Regelung des Vertrags stimmen, damit eine Änderung als angenommen gilt. Zudem muss die Änderung notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden, um wirksam zu sein.
Bei Personengesellschaften ist, wie auch bei deren Gründung, für neue Regelungen keine Schriftform vorgegeben. Sie könnten somit sogar mündlich erfolgen. Allerdings empfiehlt sich auch hier, den Inhalt der Änderung schriftlich festzuhalten.
Wenn Sie eine persönliche Beratung zur Gestaltung des Gesellschaftsvertrags wünschen oder einen Vertrag überprüfen lassen möchten, so zögern Sie nicht meine Anwaltskanzlei andrelang law zu kontaktieren. Ich helfe Ihnen gerne weiter!