Der Treuerabatt ist übliche kaufmännische Praxis. Treuerabatte sind in der Regel kartellrechtlich auch unproblematisch. Dies gilt jedoch nicht für marktbeherrschende Unternehmen. Ihnen war nach der Rechtsprechung des EuGH die Gewährung von Treuerabatten stets automatisch untersagt. Der Treuerabatt von marktbeherrschenden Unternehmen galt per se wettbewerbsbeschränkend und daher als missbräuchlich. Dies ist seit der jüngsten Intel-Entscheidung des EuGH vom 6. September 2017 (C-413/14 P) so nicht mehr richtig. Dadurch entstehen neue spannende Gestaltungsspielräume, die es auszunutzen gilt. Die wettbewerbsbeschränkende Wirkung muss nun konkret nachgewiesen werden. Als Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht zeige ich Ihnen in diesem **[link text=”link” id=”727″]** die Deteails und Auswirkungen aus der Intel-Entscheidung auf.