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Der Unternehmenszusammenschluss

Oft werden Unternehmen erweitert, aufgekauft oder aus anderen Gründen zusammengeschlossen. Dieser Unternehmenszusammenschluss muss nicht nur kartellrechtlichen Anforderungen der Fusionskontrolle genügen. Er bedarf einer eigenen Prüfung der geeigneten neuen Rechtsform, durch die die Rechte und Pflichten des neuen, durch den Unternehmenszusammenschluss entstehenden Unternehmens bestimmt werden und die mögliche Nachhaftung der ursprünglichen Unternehmensinhaber regelt. Welche Möglichkeiten eines Unternehmenszusammenschlusses Ihnen zur Verfügung stehen, möchte ich Ihnen als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht München genauer erklären.

Unternehmenszusammenschluss – Definition

Als Unternehmenszusammenschluss bezeichnet man die Vereinigung von Unternehmen unter einheitlicher Leitung, gegebenenfalls durch die Auflösung ihrer alten Rechtsformen; bei stärker integrierten Formen führt diese Konzentration regelmäßig zur Aufgabe der wirtschaftlichen Selbstständigkeit. Der Prozess eines Unternehmenszusammenschlusses umfasst strategische, finanzielle und rechtliche Überlegungen. Sämtliche Formen des Unternehmenszusammenschlusses sollten stets auch kartellrechtlich geprüft werden, weil die Prüfung dem Schutz des Wettbewerb dient, erhebliche Behinderungen auf dem Markt verhindern und eine marktbeherrschende Stellung vermeiden soll; ab einer gewissen Größenordnung bedarf es dafür unter Umständen auch der Freigabe durch die Kartellbehörden vor dem Vollzug.

Beim Unternehmenszusammenschluss übernimmt ein Unternehmen die Geschäftsanteile des anderen Unternehmens (share deal) oder seine Assets (asset deal). Alternativ können zwei Unternehmen unter einer Holding zusammengefasst werden. Auch die Verschmelzung eines Unternehmens auf ein anderes ist möglich. Wichtige Vertragsklauseln regeln den Kaufpreis, den Stichtag, Garantien und die Steuerlast. Der Kaufpreis kann in einen fixen Teil und einen variablen Teil aufgeteilt werden.

Der Asset Deal zur Unternehmensübernahme

Ein Unternehmenszusammenschluss kann erfolgen, indem das Vermögen der übertragenden Gesellschaft von einer bereits bestehenden Gesellschaft übernommen wird (Asset Deal). Das übertragende Unternehmen bleibt dann als leere Hülle zurück. Das übernehmende Unternehmen erwirbt alle Vermögensgegenstände, die dem alten Unternehmen gehörten. Ein solcher Erwerb kann zudem Vorteile in der Beschaffung bringen, weil gebündelter Einkauf häufig zu Kostensenkungen führt. Ein Asset Deal wirkt sich zudem sofort in der G+V des übernehmendes Unternehmens aus. Damit dieser Erwerb von der Umsatzsteuer befreit bleibt, ist wichtig, dass das gesamte Unternehmen übernommen wird. Dies schließt die Arbeitnehmer, die Verträge, die Forderungen, aber auch die Haftung für Verbindlichkeiten mit ein. Bei einem Asset Deal werde ich mich als Ihr Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht mit Ihnen als Käufer genaue Gedanken machen welche Verträge, welche Arbeitsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten im Einzelnen bestehen und diese genau auflisten, wobei wir auf Jahresabschlüsse verweisen können. Ganz wichtig ist zu beachten, dass die Kunden-, Miet-, Leasing-, Wartungs- oder Versicherungsverträge nur dann auf Sie als Käufer übergehen, wenn der jeweilige Vertragspartner des Verkäufers dem zustimmt. Diese Zustimmung muss vor Vertragsschluss gesichert sein.

Die Verschmelzung (Fusion)

Ein Unternehmenszusammenschluss kommt auch dadurch zustande, dass im Zuge der Neugründung eines neuen Rechtsträgers zwei oder mehrere Unternehmen als Ganzes in einen neuen Rechtsträger verschmolzen werden. Hier besteht die Besonderheit, dass diese ursprünglichen Unternehmen nach der Verschmelzung, auch Fusion genannt, nicht mehr existieren. Sie werden im Handelsregister gelöscht. Damit unterscheidet sich die Fusion vom Konzern, bei dem die rechtliche Selbstständigkeit der Firmen erhalten bleibt. Der Vorteil dieser Variante ist, dass die jeweiligen Vermögen einschließlich der Vertragsverhältnisse automatisch auf das neue Unternehmen übergehen und die jeweiligen Vertragspartner nicht extra zustimmen müssen. Durch die Zusammenlegung von Ressourcen entstehen dabei häufig Synergien, sodass das neue Unternehmen leistungsstärker werden kann. Allerdings werde ich als Ihr Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht jeden Vertrag darauf prüfen, ob er eine Regelung enthält, dass er im Fall einer Verschmelzung gekündigt werden darf. Eine solche Kündigung muss dann ausgeschlossen sein, bevor Sie mit der Verschmelzung beginnen. In der Praxis können zudem unterschiedliche Unternehmenskulturen die weitere Entwicklung nach der Fusion belasten. Als neu zu gründendes Unternehmen kommen vor allem eine GmbH und eine AG als Rechtsform in Betracht. Die Aktiengesellschaft, die auch außerhalb der Börse zulässig ist, ist in der täglichen Verwaltung etwas aufwändiger, erlaubt jedoch die Übertragung von Anteilen, den Aktien, ohne Beteiligung eines Notars. Bei der GmbH ist es genau umgekehrt. Die Steuerung und Unternehmensführung ist flexibler als bei der AG. Dafür können GmbH-Anteile nicht ohne notarielle Beurkundung übertragen werden. Ich erläutere Ihnen gerne, welche Gestaltung für Sie am besten passt.

In einer anderen Variante der Verschmelzung kann es auch Sinn machen, ein Unternehmen auf ein bereits bestehendes zu verschmelzen, sodass am Ende nur ein Unternehmen verbleibt, aber dieses zusätzlich das Vermögen des anderen hält. In dieser Konstellation wird nur das verschmolzene Unternehmen gelöscht. Auch die nur teilweise Übertragung eines Unternehmens auf ein anderes fällt hierunter. Oft geht der Übernahme eines Teils eines Unternehmens auch ein sogenannter ,,carve out“ voraus, in dem der Unternehmensteil erst gebildet und für den der Unternehmenszusammenschluss attraktiv gemacht wird.

Die Verschmelzung als Unternehmenszusammenschluss muss stets notariell beurkundet werden und kann auch Testate von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern erfordern. Dabei gelten in Deutschland strenge rechtliche Vorgaben, insbesondere nach dem Umwandlungsgesetz. Gerne werde Sie zu den einzelnen Schritten und Phasen der Verschmelzung genau beraten.

Share Deal und Joint Venture: Definition und Beispiele

Oft übernimmt beim Unternehmenszusammenschluss auch nur ein Unternehmen die Geschäftsanteile des anderen. Beide Unternehmen bleiben dann bestehen und jedes behält sein Vermögen und seine Verträge. Daneben kommen auch eine Kooperation oder eine Allianz in Betracht, bei denen Unternehmen für bestimmte zwecke in Zusammenarbeit verbunden sind, ihre rechtliche Selbstständigkeit aber behalten und je nach Beteiligung sowie Zielsetzung eine unterschiedliche Bindungsintensität aufweisen können. Hiervon sind Kartelle zu unterscheiden, weil sie trotz fortbestehender Selbstständigkeit den Wettbewerb beschränken können. Der einzige Unterschied ist, dass das eine Unternehmen nun der Inhaber des anderen ist. Es findet also nur ein Inhaberwechsel und dadurch unter Umständen auch ein Wechsel der Unternehmensführung statt, ohne dass die beteiligten Unternehmen selbst in ihrer Form durch den Unternehmenszusammenschluss verändert werden. Als Ihr Fachanwalt berate ich Sie, wann diese Form des Unternehmenszusammenschlusses für Sie vorteilhaft ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie steuerbegünstigt Unternehmensgewinne transferieren möchten.

Fazit zum Unternehmenszusammenschluss

Wenn Sie einen Unternehmenszusammenschluss planen, können Sie zwischen verschiedenen Arten wählen, je nachdem, was Ihre Zielsetzung ist, welche strategischen Ziele Sie verfolgen und ob das Unternehmen nach Abschluss des Unternehmenszusammenschlusses fortbestehen soll oder nicht; häufig geht es dabei um eine stärkere Wettbewerbsfähigkeit und den schnellen Ausbau der eigenen Stellung im Markt. Unternehmenszusammenschlüsse haben zudem stets steuerliche Konsequenzen und können zugleich finanzielle Vorteile wie geringere Risiken, mehr Effizienz und eine bessere Kreditwürdigkeit mit sich bringen. Wichtig ist aber, dass die Integration nicht zulasten des Kerngeschäfts, der Gewinnung neuer Kunden oder der Reaktion auf veränderte Marktbedingungen geht. Ab einer bestimmten Größe müssen Zusammenschlüsse auch kartellrechtlich zulässig sein; die Anmeldung hat gemäß § 39 I GWB vor Vollzug beim Bundeskartellamt zu erfolgen. Der Inhalt der Anmeldung umfasst nach § 39 III GWB unter anderem Angaben zu Firma, Geschäftsbetrieb, Umsatzerlösen, Marktanteilen und weiteren relevanten Informationen. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht informiere ich meine Mandanten regelmäßig über die Folgen ihrer Vorhaben und wähle mit ihnen den jeweils passenden Zusammenschluss aus. Sollten Sie eine persönliche Rechtsberatung zu der für Sie passenden Rechtsform wünschen, so können Sie gerne einen Termin mit mir vereinbaren. Ich freue mich darauf, Ihnen beim Unternehmenszusammenschluss weiterhelfen zu können.

Weitere informative Beiträge rund um das Gesellschaftsrecht finden Sie in meinem Blog.

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