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Einkaufsgemeinschaften im Kartellrecht

Einleitung

Die Gründung von Einkaufsgemeinschaften ist eine weitverbreitete Praxis in vielen Branchen, insbesondere im Einzelhandel und der Industrie. Durch den Zusammenschluss von Unternehmen zur gemeinsamen Beschaffung von Waren und Dienstleistungen können Kosteneinsparungen und Effizienzsteigerungen erzielt werden. Mit der Gründung einer Einkaufsgemeinschaft wollen Unternehmen ihre Einkaufskraft bündeln und dadurch Kosteneinsparungen und Synergien erzielen. Sie fördern daher den Umsatz und Marktanteil der beteiligten Unternehmen und allgemein die Wirtschaft. Die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Gründung einer Einkaufsgemeinschaft betreffen insbesondere die zulässigen Preisabsprachen, den Informationsaustausch, den gemeinsamen Marktanteil und die Bündelung von Marktmacht, also insbesondere das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und europäisches Kartellrecht in Form der Horizontalleitlinien 2023.

Rechtsgrundlagen

Die Grenzen, die das Gesetz, insbesondere das GWB und allgemein Kartellrecht setzen, insbesondere die seit dem 21. Juli 2023 geltenden Horizontalleitlinien, sind von großer Bedeutung, wenn die Einkaufsgemeinschaft zwischen Wettbewerbern eingegangen wird. Im Bereich des Kartellrechts sind Einkaufsgemeinschaften den Wettbewerbsregeln unterworfen. Hierbei sind insbesondere die horizontalen Leitlinien zu beachten, die sich auf die Zusammenarbeit von Wettbewerbern beziehen. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Mitglieder einer Einkaufsgemeinschaft in der Regel konkurrierende Unternehmen sind, und die gemeinsame Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen kann potenziell kartellrechtliche Fragen aufwerfen.

Definition einer Einkaufsgemeinschaft

Eine Einkaufsgemeinschaft ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr unabhängigen Unternehmen, oftmals Wettbewerber, die sich zusammenschließen, um gemeinsam Waren, Dienstleistungen oder Zertifikate zu beschaffen. Ziel ist es, von den Skaleneffekten, der Reduzierung von Transaktionskosten und den Verhandlungsvorteilen zu profitieren, die sich aus einem größeren Beschaffungsvolumen ergeben. Die beteiligten Unternehmen wollen ihre Marktposition zu stärken, um eine bessere Verhandlungsposition gegenüber Lieferanten zu erreichen. Typische Beispiele für Einkaufsgemeinschaften sind Einzelhändler, die gemeinsam Produkte von Lieferanten erwerben, oder Industrieunternehmen, die gemeinsam Rohstoffe oder Betriebsmittel beschaffen. Einkaufsgemeinschaften können in verschiedenen Größenordnungen auftreten, von kleinen mittelständischen Unternehmen bis hin zu großen Konzernen. In der rechtlichen Einordnung sind Einkaufsgemeinschaften im deutschen Kartellrecht vielfältigen Regelungen unterworfen. Insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Leitlinien des Bundeskartellamtes für die Anwendung des Kartellrechts auf Unternehmenszusammenschlüsse sind von Relevanz. Hierbei gilt es zu beachten, dass Einkaufsgemeinschaften unterschiedlichster Art existieren, und es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.

Beschränkt sich die Einkaufskooperation auf den Markt von Deutschland, weil nur Einkaufs- und Verkaufsmärkte in Deutschland betroffen sind, und wird die Absprache über die Gründung einer Einkaufsgesellschaft zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) getroffen, können die Regelungen des GWB über Mittelstandskartelle (§ 3 GWB) einschlägig sein. Das GWB regelt dort die Zulässigkeit eines Kartells unter KMU, wenn die Abrede nachweislich zu Rationalisierungseffekten bei allen beteiligten KMU führt.

Rechtsform und Gründung

Die Wahl der Rechtsform ist ein entscheidender erster Schritt bei der Gründung einer Einkaufsgemeinschaft. In der Praxis werden Einkaufsgemeinschaften als GmbH & Co. KG, als Einkaufsgenossenschaft, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als GmbH oder als andere Einkaufsgesellschaft organisiert sein. Möglich ist auch, einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen, der die Verhandlungen mit den Anbietern führt. Die Wahl der Rechtsform hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter Flexibilität, die Haftung, steuerliche Gesichtspunkte und die Anzahl der Mitglieder.
Die Europäische Kommission legt in ihren Leitlinien für Horizontalvereinbarung, in denen auch Einkaufsvereinbarungen adressiert sind, nahe, eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, die Form, den Umfang und die Funktionsweise ihrer Kooperation enthält und eine kartellrechtliche Überprüfung zulässt. Dies gilt nicht nur für den Gesellschaftsvertrag, sondern auch für die Kooperationsvereinbarung zwischen den Mitgliedern der Einkaufsgemeinschaft. Es ist folglich wichtig, klare rechtliche Dokumente wie einen Gesellschaftsvertrag oder eine Satzung zu erstellen, um die Organisation und den Betrieb der Einkaufsgemeinschaft zu regeln. Diese Dokumente sollten die Ziele der Gemeinschaft, die Pflichten und Rechte der Mitglieder, die Entscheidungsstrukturen und die Verteilung der Kosten und Ersparnisse festlegen.
Um sich als Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft für eine bestimmte Rechtsform zu entschieden, sollte Rechtsrat, insbesondere durch einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, eingeholt werden sollte.

Kartellrechtliche Unbedenklichkeit

Die Bildung einer Einkaufsgemeinschaft kann kartellrechtliche Bedenken aufwerfen, insbesondere in Bezug auf Wettbewerbsverzerrungen und den Missbrauch von Marktmacht. Nach dem Gesetz, insbesondere dem GWB und den Horizontalleitlinien der Europäischen Kommission, stellen Einkaufsgemeinschaften regelmäßig keine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar und begegnen keinen Bedenken nach dem Kartellrecht, wenn es tatsächlich nur gemeinsamer Einkauf betrieben wird, also wenn zwei oder mehr Einkäufer gemeinsam eine Vereinbarung mit einem bestimmten Anbieter über die Bedingungen für die Lieferung von Produkten an die zusammenarbeitenden Einkäufer aushandeln und abschließen. In der Regel werden kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) von Einkaufskooperationen profitieren, ohne einen Verstoß gegen das GWB zu riskieren, weil ihr einzelner und gemeinsamer Marktanteil regelmäßig nicht groß genug ist, um auf dem jeweiligen Markt die Bildung eines Kartells zu riskieren. Vor allem KMU sollten sich mit den Vorteilen einer Einkaufsgesellschaft und dem deutschen und europäischen Kartellrecht auseinander setzen.


Einkaufsgemeinschaft vs Einkaufskartell


Die Horizontalleitlinien grenzen Einkaufsgemeinschaften von Einkaufskartellen ab. Einkaufskartelle zeichnen sich dadurch aus, dass ihr Gegenstand eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Einkaufskartelle sind Abreden oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Einkäufern von Wettbewerbern,
(i) In denen keinen gemeinsamen Verhandlungen mit dem Anbieter geführt werden und
(ii) Das künftige Wettbewerbsverhalten der Wettbewerber untereinander koordiniert wird, also insbesondere Preise, Mengen, Quoten, oder die Aufteilung von Kunden und Gebieten vereinbart wird, oder das Verhalten der Wettbewerber gegenüber dem Anbieter abgestimmt wird, insbesondere die Preisverhandlungsstrategie oder den Austausch von sensiblen Geschäftsinformationen, die Rückschlüsse auf das zukünftige Preissetzungsverhalten ermöglichen.
Zwar sind die Wettbewerber nicht verpflichtet, gemeinsam mit dem Anbieter Verhandlungen zu führen. Verhandeln sie jedoch getrennt, dürfen sie ihre jeweilige Einkaufsentscheidung nicht vom Verhalten der Wettbewerber abhängig machen. Insbesondere ist es nicht zulässig, dass die Wettbewerber über Einkäufer vorab Preise, Mengen, Bezugsquellen oder Qualität vorab festlegen.


Wichtige Aspekte


Um einen Einkaufsgemeinschaft von einem gegen Kartellrecht verstoßenden Einkaufskartell abzugrenzen, ist daher wichtig, die folgenden kartellrechtlichen Aspekte zu beachten:


Transparenz

Machen Wettbewerber gegenüber dem jeweiligen Anbieter deutlich, dass sie einen Einkaufsgemeinschaft gebildet haben, und Verhandlungen für alle Mitglieder geführt werden, führt dies zu Transparenz gegenüber dem Anbieter. Nicht erforderlich ist hierbei, dass die Identität aller Konkurrenten offengelegt wird. Es ist entscheidend, dass die Einkaufsgemeinschaft transparent agiert und ihre Tätigkeiten klar dokumentiert. Dies beinhaltet eine Beschränkung ihrer Ziele und ihre prinzipielle Öffnung für potenzielle Mitglieder. Geheimhaltungsvereinbarungen oder verdeckte Exklusivitätsklauseln werden dagegen kartellrechtliche Bedenken hervorrufen, da sie den Wettbewerb einschränken könnten.


Kein Schaffung von oder Missbrauch von bestehender Marktmacht


Die Mitglieder einer Einkaufsgemeinschaft sind gehalten, die Zulässigkeit ihrer Einkaufsgemeinschaft und ihres Umfangs kartellrechtlich selbst zu prüfen. Erforderlich ist hierbei, dass sie alle sachlichen räumlichen Einkaufs- und Verkaufsmärkte einbeziehen, auf die sich die Einkaufsgemeinschaft auswirken kann. Sind schon keine Wettbewerber, weil sie auf unterschiedlichen sachlichen und räumlichen Märkten agieren, droht keine Beschränkung von Wettbewerb. Beträgt der gemeinsame Marktanteil der Mitglieder einer Einkaufskooperation, die in Wettbewerb zueinander stehen, bei Gründung und im weiteren Verlauf ihres Bestands stets weniger als 15 Prozent auf allen betroffenen Märkten, ist es nach den Horizontalleitlinien in jedem Fall wahrscheinlich, dass eine Freistellung vom Kartellverbot erfolgreich möglich ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zugleich Abreden zwischen den Konkurrenten stattfinden, die bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen darstellen.


Effizienzsteigerung

Die Einkaufskooperation sollte nachweislich zu einer Verbesserung der Effizienz für alle beteiligten Unternehmen führen, ohne den Wettbewerb unangemessen zu beeinträchtigen. Dies kann beispielsweise durch Skaleneffekte, Kostensenkungen oder Qualitätssteigerungen erreicht werden. Oftmals müssen sich kleinere Unternehmen auch zusammentun, um überhaupt Zugang zu Produkten und Lieferkapazitäten der Anbieter zu bekommen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) müssen nicht hinnehmen, dass große Wettbewerber ihre Marktmacht nutzen, um sie von Bezugsquellen zu verdrängen.


Keine Exklusivität

Die Einkaufsgemeinschaft darf auch keine Marktmacht missbrauchen, um Lieferanten oder andere Wettbewerber zu benachteiligen oder vom Bezug auszuschließen (horizontaler Boykott). Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie weiterhin wettbewerbsorientiert agieren. Exklusivität kann kartellrechtlich schädlich sein. Die Mitglieder der Einkaufskooperation müssen zudem die Möglichkeit haben, die Einkaufsgemeinschaft ohne unangemessene Hürden zu verlassen. Die Zusammenarbeit sollte nicht dazu führen, dass die Wettbewerbsstruktur des Marktes erheblich beeinträchtigt wird.


Vermeidung von bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen

Die Einkaufsgemeinschaft darf keine Vereinbarungen treffen, die den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt behindern, etwa durch Preisvereinbarungen, Kostenangleichungen, Kunden- und Gebietszuweisungen oder Mengenaufteilungen. Das bedeutet, dass die Kooperation sich auf den Einkaufsprozess beschränken sollte. Einkaufsgemeinschaften müssen sich bewusst sein, dass kartellrechtliche Risiken bestehen, wenn sie nicht die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Wenn die Kooperation zu Wettbewerbsbeschränkungen führt, wie beispielsweise Preisabsprachen oder Marktaufteilungen, kann dies schwerwiegende kartellrechtliche Konsequenzen haben, einschließlich hoher Geldstrafen für die beteiligten Unternehmen.

Das Bundeskartellamt und Einkaufsgemeinschaften

Durch die Bündelung von Einkaufsaktivitäten können insbesondere KMU erhebliche Kostenvorteile erzielen und so ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken. Allerdings birgt die Bildung von Einkaufsgemeinschaften wie dargestellt kartellrechtliche Risiken, die vom Bundeskartellamt als in Deutschland zuständiger Kartellbehörde in seiner Beschlusspraxis genau überwacht werden. Das Bundeskartellamt prüft Einkaufsgemeinschaften im Rahmen seines Auftrags, den Wettbewerb in Deutschland zu schützen und zu fördern.

Wenn eine Einkaufsgemeinschaft als Unternehmenszusammenschluss anzusehen ist, kann sie der Fusionskontrolle nach den Vorschriften des GWB unterliegen, wenn jedes Unternehmen einen bestimmte Umsatz überschreitet. Hinzukommen muss, dass die Einkaufsgemeinschaft die Kontrolle über ein oder mehrere ihrer Mitglieder erlangt oder wenn ein erheblicher Einfluss auf die Geschäftspolitik der Mitglieder ausgeübt wird. In solchen Fällen ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt notwendig. Die Behörde prüft, ob die Einkaufsgemeinschaft den Wettbewerb erheblich behindern kann. Für kleine und mittlere Unternehmen wird dies regelmäßig nicht relevant sein.
 
Die Beschlusspraxis des Bundeskartellamtes in Bezug auf Einkaufsgemeinschaften zeigt erfreulicherweise eine differenzierte Herangehensweise. Die Behörde hat wiederholt betont, dass Einkaufsgemeinschaften unter bestimmten Bedingungen zulässig sind und den Wettbewerb nicht behindern. In der Praxis werden Einkaufsgemeinschaften regelmäßig nur dann als problematisch angesehen, wenn sie zu einer erheblichen Marktabdeckung oder zur Entstehung marktbeherrschender Stellungen führen und wenn sie bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen darstellen.
 
Das Bundeskartellamt hat zudem klargestellt, dass die kartellrechtliche Beurteilung von Einkaufsgemeinschaften immer eine Einzelfallprüfung erfordert. Dabei werden die oben genannten Faktoren wie die Marktstellung der beteiligten Unternehmen, die Art der Kooperation und ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb berücksichtigt. Das Bundeskartellamt zeigt sich grundsätzlich kooperationsfreundlich, sofern die Bildung einer Einkaufsgemeinschaft nachweislich Effizienzvorteile für die Unternehmen und die Verbraucher mit sich bringt.

Haftungsfragen, Überwachung und Compliance

Ist die Einkaufsgemeinschaft einmal gegründet und in Gang gesetzt, ist deren stetige Überwachung und die Kontrolle der Marktanteile wichtig. Die Unternehmen in der Einkaufsgemeinschaft sollten ein effektives Compliance-Programm zur Einhaltung des Kartellrechts implementieren. Dies umfasst Schulungen für Mitarbeiter und regelmäßige Überwachung, um sicherzustellen, dass kartellrechtliche Verstöße vermieden werden. Der fortgesetzte Betrieb einer Einkaufsgemeinschaft im Einklang mit dem Kartellrecht setzt voraus, dass die beteiligten Unternehmen die kartellrechtlichen Bestimmungen und Vorschriften beachten. Es ist unerlässlich, dass Unternehmen rechtlichen Rat auch hinsichtlich Compliance-Maßnahmen einholen, um kartellrechtliche Risiken zu minimieren.

In diesem Zusammenhang erlangt auch die Frage der Haftung eine große Bedeutung. Die Unternehmen der Einkaufskooperation sollten im eigenen Interesse zum einen auf die Einhaltung des Kartellrechts achten, da sie kartellrechtliche Bußgelder im Fall eines kartellrechtlichen Verstoßes tragen müssen. Zum anderen ist den Mitgliedern der Einkaufsgemeinschaft empfohlen, klare Vereinbarungen über die Haftungsverteilung zu treffen, insbesondere wenn es zu Rechtsstreitigkeiten oder finanziellen Schwierigkeiten kommt. Eine Haftungsbeschränkungsklausel im Gesellschafts- sowie Kooperationsvertrag sollte daher unbedingt in Betracht gezogen werden.


Fazit

Einkaufsgemeinschaften sind ein wichtiger Mechanismus, um Wettbewerbsvorteile zu erzielen und die Position von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) auf dem Markt zu stärken. Um jedoch kartellrechtlichen Problemen zu entgehen, ist es entscheidend, dass die Gründung einer Einkaufsgemeinschaft in Übereinstimmung mit den kartellrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Insbesondere sind die Horizontalleitlinien für Einkaufsgemeinschaften zu beachten. Die Zusammenarbeit muss transparent, effizienzsteigernd, marktaustrittsfreundlich und frei von Wettbewerbsbeschränkungen sein. Unternehmen, die in Einkaufsgemeinschaften involviert sind, sollten sich stets professioneller rechtlicher Beratung versichern, um sicherzustellen, dass ihre Vereinbarungen keine wettbewerbswidrigen Praktiken wie Preisabsprachen oder Marktverteilungen enthalten.
 
Die Beschlusspraxis des Bundeskartellamtes zeigt, dass Einkaufsgemeinschaften unter den genannten Bedingungen zulässig sind, solange sie den Wettbewerb nicht erheblich behindern und nachweislich Effizienzvorteile bringen. Unternehmen, die sich in Einkaufsgemeinschaften engagieren, sollten daher die kartellrechtlichen Vorschriften genau beachten, um Bußgelder zu vermeiden. Die Beachtung des Kartellrechts, insbesondere der Horizontalleitlinien 2023, und die ordnungsgemäße Gestaltung der Geschäftsbeziehung sind entscheidend, um den langfristigen Erfolg der Einkaufsgemeinschaft zu gewährleisten und rechtliche Probleme zu vermeiden.

Anwalt Gesellschaftsrecht und Handelsrecht

Dr. Andrelang, LL. M.

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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