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80634 München

Corona Insolvenz Risiko Strafbarkeit

Autor:
Dr. Christian Andrelang, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Corona Insolvenz Risiko Strafbarkeit – Der Würgegriff der Corona-Krise hält an. Viele Unternehmen geben bereits zu verstehen, dass sie nur noch wenige Wochen durchhalten können, bevor sie insolvent sind. Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 ausgesetzt. Also kein Risiko Strafbarkeit mehr für Geschäftsführer? Weit gefehlt. Die Folgen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht können immens sein. Der folgende Beitrag diskutiert das Risiko Strafbarkeit.

Corona Insolvenz Risiko Strafbarkeit – Worum geht es?

Die Insolvenzordnung verpflichtet jeden Geschäftsführer, unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Insolvenz einen Insolvenzantrag zu stellen. Zudem haftet er persönlich auf die Erstattung aller Zahlungen, die infolge des verschleppten Insolvenzantrags geflossen sind. Keine sehr schöne Aussicht. Ein Unternehmen ist insolvent, wenn es überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Überschuldet ist ein Unternehmen, wenn der Wert seines Vermögen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu decken und keine positive Fortführungsprognose besteht. Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es nicht nur vorübergehend mehr als 10% seiner fälligen Verbindlichkeiten und Zahlungspflichten nicht bedienen kann. Vorübergehend meint weniger als drei Wochen.

Ein Geschäftsführer, der bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig, also nicht ohne schuldhaftes Zögern bzw. nicht spätestens drei Wochen nach Insolvenzeintritt, einen Insolvenzantrag zum zuständigen Insolvenzgericht stellt, macht sich strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Infolge des lockdown, der unterbrochenen Lieferketten, der Liquiditätsengpässen bei key accounts und des Nachfrageeinbruchs leiden viele Unternehmen an einem akuten Umsatzeinbruch. Ihre Liquidität droht hinter den fälligen Verbindlichkeiten zurückzufallen. Dies gilt auch für vor der Corona-Krise kerngesunde Unternehmen, die nun in Zahlungsschwierigkeiten sind. Tritt bei diesen an sich gesunden Unternehmen infolge des Umsatzeinbruchs Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ein, müsste der Geschäftsführer an sich sofort, längstens jedoch nach drei Wochen Insolvenzantrag stellen. Dies will die Politik unbedingt vermeiden, damit Sanierungsmaßnahmen, etwa durch KfW-Kredite, greifen können. Kein Unternehmen soll in die Insolvenz gehen, weil Anträge auf öffentliche Hilfen oder Bonitätsprüfungen durch die Banken zeitlich verzögert bearbeitet werden. Aus anderen Gründen soll die Insolvenzantragspflicht jedoch nicht aufgehoben sein – dies gilt es beim Thema Risiko Strafbarkeit stets im Hinterkopf zu behalten.

Risiko Strafbarkeit – Was ist neu?

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie setzt die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nun in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 aus. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Insolvenz nicht auf den Folgen der Ausbreitung der Corona-Virus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Das klingt auf den ersten Blick für die Geschäftsführer sehr gut: Stellen sie keinen Insolvenzantrag, machen Sie sich nicht strafbar. Sie haben so mehr Zeit für Sanierungsmaßnahmen. Doch ist alles wirklich so einfach?

Immerhin wird sogar gesetzlich Folgendes vermutet: War das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und dass Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Sogar das Gesetz geht also davon aus, dass bei einem Unternehmen, das am 31. Dezember 2019 wirtschaftlich gesund war, die Corona-Krise schuld ist. Tritt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt dennoch die Insolvenz ein, lebt das Risiko Strafbarkeit wieder auf: Denn der Insolvenzverwalter muss stets prüfen, ob zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 29. Februar 2020 ein Insolvenzfall vorlag. Das neue Gesetz gilt ja erst ab dem 1. März 2020.

Kein Geschäftsführer sollte sich zudem darauf verlassen, dass die Vermutung nicht oder nur sehr schwer zu widerlegen ist. Zwar soll das Gesetz den Geschäftsführer insbesondere von Prognose- und Beweisproblemen befreien. Jeder Insolvenzverwalter wird trotzdem genau prüfen, ob die Covid-19-Krise für die Insolvenz ursächlich wurde und ob die Beseitigung der Insolvenz aufgrund der Struktur und Ausstattung des Unternehmens beseitigt werden konnte. Dies schon deshalb, um nicht selbst haftbar zu sein.

Corona Insolvenz Risiko Strafbarkeit – Was bedeutet das?

Zunächst wird dem Geschäftsführer scheinbar erspart, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen und so unverschuldet zum Totengräber seines an sich gesunden Unternehmens zu werden. Doch nur weil das Gesetz die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags aufhebt, ist das persönliche Risiko Strafbarkeit des Geschäftsführers nicht beseitigt. Das neue Gesetz soll verhindern, dass ein Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen muss, weil etwa ein beantragte KfW-Schnellkredit oder KfW-Sonderkredit noch nicht bewilligt ist. Das neue Gesetz soll dort Zeit verschaffen, wo Zeit hilfreich ist.

Die gesetzliche Vermutung, dass ein am 31. Dezember 2019 gesundes Unternehmen aufgrund der Corona-Krise in Insolvenznähe geriet, ist tückisch, weil sie widerlegbar ist. Beruht die Insolvenz also nicht auf der Corona-Krise, besteht die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags weiterhin. Jeder Geschäftsführer muss daher prüfen, wie sich sein gesundes Unternehmen seit dem 1. Januar 2020 ohne die Corona-Krise entwickelt hätte. Ebenso besteht das Risiko Strafbarkeit fort, wenn die Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich nicht beseitigt werden kann.

Jeder Geschäftsführer muss also, wenn er das Risiko Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung vermeiden will, Folgendes nachweisen können:

  • Das Unternehmen war am 31. Dezember 2019 gesund.
  • Das Unternehmen geriet ausschließlich durch die Corona-Krise, insbesondere die verzögerte Auszahlung von KfW-Krediten, und nicht durch andere Gründe in die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit.
  • Bei Zahlungsunfähigkeit wegen der Corona-Krise: Die Zahlungsunfähigkeit kann beseitigt werden.

Corona Insolvenz – Was ist jetzt für Sie wichtig?

Das Risiko Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung ist für Geschäftsführer also weiterhin immens. Zudem bestehen Risiken bei der Beantragung von KfW-Schnellkrediten oder KfW-Sonderkrediten. Dort ist Voraussetzung, dass kein Insolvenzfall vorliegt. Zudem bezieht sich das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz nur auf die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Das Risiko Strafbarkeit aus anderem Grund besteht weiterhin. Macht der Geschäftsführer hier falsche Angaben, droht auch eine Strafbarkeit wegen Kreditbetrugs. Auch bei der Beantragung von Kurzarbeit muss der Geschäftsführer korrekte Angaben machen. Zudem gibt es die Straftatbestände des Bankrotts sowie der Gläubiger- und Schuldnergefährdung.

Um Ihr Risiko Strafbarkeit als Geschäftsführer zu minimieren, sollten Sie

  • unbedingt dokumentieren und nachweisen, dass die Krise Ihres Unternehmens durch die Corona-Pandemie hervorgerufen wurde;
  • die Liquidität fortwährend prüfen – nur weil die Zahlungsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt Aussicht auf Beseitigung hatte, heißt das nicht, dass dies im weiteren Verlauf der Entwicklungen nicht anders zu beurteilen ist;
  • berücksichtigen, dass die Insolvenzantragspflicht zunächst nur bis 30. September 2020 ausgesetzt ist; sie kann jedoch bis 31. März 2021 verlängert werden

Prüfen Sie, ob ein Insolvenzantrag nicht doch der bessere Weg ist, etwa um Sanierungsmaßnahmen in Eigenverwaltung durchzuführen. Insolvenzgerichte sind jedoch deutlich zögerlicher, dem Geschäftsführer die Eigenverwaltung anzuvertrauen, wenn dieser die Frist zur Stellung des Insolvenzantrags versäumte.

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