Oft werden Unternehmen erweitert, aufgekauft oder aus anderen Gründen zusammengeschlossen. Dieser Unternehmenszusammenschluss muss nicht nur kartellrechtlichen Anforderungen der Fusionskontrolle genügen. Er bedarf einer eigenen Prüfung der geeigneten neuen Rechtsform, durch die die Rechte und Pflichten des neuen, durch den Unternehmenszusammenschluss entstehenden Unternehmens bestimmt werden und die mögliche Nachhaftung der ursprünglichen Unternehmensinhaber regelt. Welche Möglichkeiten eines Unternehmenszusammenschlusses Ihnen zur Verfügung stehen, möchte ich Ihnen als Fachanwalt für Handels- und [link text=”Gesellschaftsrecht München” id=”74″] genauer erklären.
##Unternehmenszusammenschluss – Definition
Als Unternehmenszusammenschluss bezeichnet man die Vereinigung von Unternehmen unter einheitlicher Leitung, gegebenenfalls durch die Auflösung ihrer alten Rechtsformen. Sämtliche Formen des Unternehmenszusammenschlusses sollten stets auch kartellrechtlich geprüft werden und bedürfen ab einer gewissen Größenordnung unter Umständen auch der Freigabe durch die Kartellbehörden.
Beim Unternehmenszusammenschluss übernimmt ein Unternehmen die Geschäftsanteile des anderen Unternehmens (share deal) oder seine Assets (asset deal). Alternativ können zwei Unternehmen unter einer Holding zusammengefasst werden. Auch die Verschmelzung eines Unternehmens auf ein anderes ist möglich. Wichtige Vertragsklauseln regeln den Kaufpreis, den Stichtag, Garantien und die Steuerlast. Der Kaufpreis kann in einen fixen Teil und einen variablen Teil aufgeteilt werden.
###Der Asset Deal
Ein Unternehmenszusammenschluss kann erfolgen, indem das Vermögen der übertragenden Gesellschaft von einer bereits bestehenden Gesellschaft übernommen wird (Asset Deal). Das übertragende Unternehmen bleibt dann als leere Hülle zurück. Das übernehmende Unternehmen erwirbt alle Vermögensgegenstände, die dem alten Unternehmen gehörten. Damit dieser Erwerb von der Umsatzsteuer befreit bleibt, ist wichtig, dass das gesamte Unternehmen übernommen wird. Dies schließt die Arbeitnehmer, die Verträge, die Forderungen, aber auch die Haftung für Verbindlichkeiten mit ein. Bei einem Asset Deal werde ich mich als Ihr Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht mit Ihnen als Käufer genaue Gedanken machen welche Verträge, welche Arbeitsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten im Einzelnen bestehen und diese genau auflisten, wobei wir auf Jahresabschlüsse verweisen können. Ganz wichtig ist zu beachten, dass die Kunden-, Miet-, Leasing-, Wartungs- oder Versicherungsverträge nur dann auf Sie als Käufer übergehen, wenn der jeweilige Vertragspartner des Verkäufers dem zustimmt. Diese Zustimmung muss vor Vertragsschluss gesichert sein.
###Die Verschmelzung
Ein Unternehmenszusammenschluss kommt auch dadurch zustande, dass im Zuge der Neugründung eines neuen Rechtsträgers zwei oder mehrere Unternehmen als Ganzes in einen neuen Rechtsträger verschmolzen werden. Hier besteht die Besonderheit, dass diese ursprünglichen Unternehmen nach der Verschmelzung, auch Fusion genannt, nicht mehr existieren. Sie werden im Handelsregister gelöscht. Der Vorteil dieser Variante ist, dass die jeweiligen Vermögen einschließlich der Vertragsverhältnisse automatisch auf das neue Unternehmen übergehen und die jeweiligen Vertragspartner nicht extra zustimmen müssen. Allerdings werde ich als Ihr Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht jeden Vertrag darauf prüfen, ob er eine Regelung enthält, dass er im Fall einer Verschmelzung gekündigt werden darf. Eine solche Kündigung muss dann ausgeschlossen sein, bevor Sie mit der Verschmelzung beginnen. Als neu zu gründendes Unternehmen kommen vor allem eine GmbH und eine AG als Rechtsform in Betracht. Die Aktiengesellschaft, die auch außerhalb der Börse zulässig ist, ist in der täglichen Verwaltung etwas aufwändiger, erlaubt jedoch die Übertragung von Anteilen, den Aktien, ohne Beteiligung eines Notars. Bei der GmbH ist es genau umgekehrt. Die Steuerung und Unternehmensführung ist flexibler als bei der AG. Dafür können GmbH-Anteile nicht ohne notarielle Beurkundung übertragen werden. Ich erläutere Ihnen gerne, welche Gestaltung für Sie am besten passt.
In einer anderen Variante der Verschmelzung kann es auch Sinn machen, ein Unternehmen auf ein bereits bestehendes zu verschmelzen, sodass am Ende nur ein Unternehmen verbleibt, aber dieses zusätzlich das Vermögen des anderen hält. In dieser Konstellation wird nur das verschmolzene Unternehmen gelöscht. Auch die nur teilweise Übertragung eines Unternehmens auf ein anderes fällt hierunter. Oft geht der Übernahme eines Teils eines Unternehmens auch ein sogenannter ,,carve out” voraus, in dem der Unternehmensteil erst gebildet und für den der Unternehmenszusammenschluss attraktiv gemacht wird.
Die Verschmelzung als Unternehmenszusammenschluss muss stets notariell beurkundet werden und kann auch Testate von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern erfordern. Gerne werde Sie zu den einzelnen Schritten und Phasen der Verschmelzung genau beraten.
###Share Deal
Oft übernimmt beim Unternehmenszusammenschluss auch nur ein Unternehmen die Geschäftsanteile des anderen. Beide Unternehmen bleiben dann bestehen und jedes behält sein Vermögen und seine Verträge. Der einzige Unterschied ist, dass das eine Unternehmen nun der Inhaber des anderen ist. Es findet also nur ein Inhaberwechsel und dadurch unter Umständen auch ein Wechsel der Unternehmensführung statt, ohne dass die beteiligten Unternehmen selbst in ihrer Form durch den Unternehmenszusammenschluss verändert werden. Als Ihr Fachanwalt berate ich Sie, wann diese Form des Unternehmenszusammenschlusses für Sie vorteilhaft ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie steuerbegünstigt Unternehmensgewinne transferieren möchten.
##Fazit zum Unternehmenszusammenschluss
Wenn Sie einen Unternehmenszusammenschluss planen, können Sie zwischen verschiedenen Arten wählen, je nachdem, was Ihre Zielsetzung ist und ob das Unternehmen nach Abschluss des Unternehmenszusammenschlusses fortbestehen soll oder nicht. Unternehmenszusammenschlüsse haben zudem stets steuerliche Konsequenzen und müssen ab einer bestimmten Größe auch kartellrechtlich zulässig sein. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht informiere ich meine Mandanten regelmäßig über die Folgen ihrer Vorhaben und wähle mit ihnen den jeweils passenden Zusammenschluss aus.
Sollten Sie eine persönliche Rechtsberatung zu der für Sie passenden Rechtsform wünschen, so können Sie gerne einen Termin mit mir vereinbaren. Ich freue mich darauf, Ihnen beim Unternehmenszusammenschluss weiterhelfen zu können.
Weitere informative Beiträge rund um das Gesellschaftsrecht finden Sie in meinem Blog.
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