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Übersicht Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sich vor allem mit dem Recht von Kapital- und Personengesellschaften beschäftigt. Bei den vielen verschiedenen Rechtsformen ist es schwierig, einen Überblick zu behalten. Deshalb möchte ich Ihnen als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in der folgenden “Gesellschaftsrecht-Übersicht” die existierenden Rechtsformen sowie deren Merkmale anschaulich darlegen.

Gesellschaftsrecht-Übersicht – Die Rechtsformen

Im Gesellschaftsrecht wird die Gründung, das Handeln, die Umwandlung, die Übertragung und die Auflösung von Gesellschaften geregelt. Damit eine Gesellschaft vorliegt, müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Mehrere Personen müssen sich durch einen Vertrag zusammenschließen.
  2. Der Zusammenschluss der Personen muss einem erlaubten Zweck dienen.
  3. Dabei verpflichten sich die Vertragsschließenden, den gemeinsamen Zweck zu fördern.

Hierdurch ist die Grundform der Gesellschaft, die sogenannte Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (kurz GbR, auch BGB-Gesellschaft) gekennzeichnet.

Daneben gibt es viele weitere unterschiedliche Gesellschaftsformen. Die Gesellschafter können dabei die Form der Gesellschaft größtenteils individuell ausgestalten, wobei keine neue Gesellschaftsform geschaffen werden darf. Das Gesellschaftsrecht beschäftigt sich mit folgenden Fragestellungen:

  • Rechtsfähigkeit
  • Verselbstständigung der Mitgliedschaft
  • Haftung
  • Befugnisse der Geschäftsführung und Vertretung

In Deutschland gibt es kein einheitliches Gesetz für Gesellschaft, sondern es setzt sich aus vielen Normen und Gesetzen zusammen. Die Hauptquellen des Gesellschaftsrechts sind vor allem das BGB, HGB, PartGG, AktG, GmbHG, GenG, VVaG, UmwG und Art. 9 GG.

Die folgende Zusammenfassung ist in Personengesellschaften (wie GbR, OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (wie GmbH, UG, AG) gegliedert und behandelt nur die wichtigsten Gesellschaften, sie ist also nicht vollständig.

Über Personengesellschaften

Die Personengesellschaft stellt eine besondere Rechtsform von Unternehmen dar. Eine Personengesellschaft ist der Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, um gemeinsam einen bestimmten Zweck zu erreichen. Es kann sich dabei entweder um natürliche oder juristische Personen handeln. Eine Personengesellschaft ist selbst eine juristische Person. In der offenen Handelsgesellschaft (oHG) haften alle Gesellschafter persönlich, in der Kommanditgesellschaft haften die Kommanditisten nicht, nur der so genannte persönliche haftende Gesellschafter, der auch eine GmbH sein kann, daher die Kurzform GmbH & Co. KG.

Eine Personengesellschaft ist rechtsfähig und so Träger von Rechten und Pflichten, wobei dies je nach Land und Gesellschaftsform verschieden ist. Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft ist die Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft unbeschränkt, das heißt sie haften zum einen mit dem Gesellschaftsvermögen als auch mit ihrem privaten Vermögen. Die Ausnahme ist der Kommanditist einer KG. Seine Haftung ist auf die im Handelsregister eingetragene Haftungssumme beschränkt. Eine weitere Ausnahme ist die Partnerschaftsgesellschaft, bei der die Haftung auf Berufsfehler beschränkt ist.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft zum Erreichen eines gemeinsamen Ziels/Zwecks:

  • Gründung durch natürliche oder juristische Personen
  • Gesellschaftsvertrag notwendig (formlos, mündlich oder schriftlich)
  • Zweck ist zwingend zu bestimmen und zu fördern
  • Haftung: Gesellschaft oder Gesellschafter (unbeschränkt mit Privatvermögen)
  • Häufige Rechtsform bei Praxen oder Sozietäten
  • Rechtsquelle Gesellschaft bürgerlichen Rechts: §§ 705 ff. BGB

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Angehörige Freier Berufe schließen sich zu deren Ausübung zusammen:

  • Kein Handelsgewerbe
  • Nur natürliche Personen als Gesellschafter
  • Schriftlicher Partnerschaftsvertrag nötig
  • Anwendung des OHG Rechts
  • Haftung von persönlichen haftenden Partnern und deren Vermögen. Allerdings ist für bestimmte Berufsgruppen der Ausschluss der persönlichen Haftung möglich. Kontaktieren Sie mich gerne zu Ihren Möglichkeiten.
  • Rechtsquelle Partnerschaftsgesellschaften: PartGG

Offene Handelsgesellschaft (oHG)

Betrieb eines Handelsgewerbes:

  • Gründung durch natürliche oder juristische Personen mit Gesellschaftsvertrag
  • Eintrag im Handelsregister
  • Kein Mindestkapital
  • In der Regel Einzelgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter
  • Haftung: je nach Fall Gesellschaft oder Gesellschafter. Die Gesellschafter haften jedoch vollständig mit ihrem Privatvermögen.
  • Rechtsquelle für Personenhandelsgesellschaften (OHG & KG): §§ 105 ff. HGB

Kommanditgesellschaft (KG)

Erfüllung eines Zweckes durch Betreiben eines Handelsgewerbes:

  • Persönlich Haftung der Gesellschafter sowie mit Vermögen haftende Kommanditisten, jedoch nur bis zur Höhe ihrer Einlage
  • Zuvor festgelegte Haftungssumme für die Kommanditisten, wobei dieser Betrag eingezahlt sein muss, damit keine darüber hinaus gehende persönliche Haftung besteht
  • Anwendung des oHG-Rechts mit Sondervorschriften für die KG
  • Keine Geschäftsführung allein durch Kommanditisten
  • Kein Mindestkapital
  • Eine Sonderform ist die GmbH & Co. KG. In ihr ist der persönliche haftende Gesellschafter eine GmbH, die ihrerseits nur mit ihrem Stammkapital haftet
  • Rechtsquelle für die Kommanditgesellschaften (GmbH & Co. KG & KG): §§ 161 ff. HGB sowie §§ 105 ff. HGB

Stille Gesellschaft (StG/sG)

Gesellschafter beteiligt sich an externem Handelsgewerbe mit Vermögenseinlage, die auf das Inhabervermögen übergeht:

  • Reine Innengesellschaft
  • Beteiligung juristischer und natürlicher Personen
  • Stiller Gesellschafter hat Recht auf Gewinnbeteiligung
  • Stille Gesellschafter kann seine Einlage nur als Insolvenzgläubiger geltend machen
  • Rechtsquelle für stille Gesellschaften: §§ 230 bis 236 HGB

Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschafter soll durch den Zusammenschluss erleichtert und weiterentwickelt werden:

  • Gründung durch natürliche oder juristische Personen
  • Mindestens zwei Gesellschafter aus verschiedenen EU-Staaten
  • Gründungsvertrag + Registereintragung
  • Volle Rechtsfähigkeit innerhalb der EU
  • Maximal 500 Beschäftigte
  • Kein Mindestkapital
  • Gleiche Gewinnaufteilung
  • Rechtsquelle für Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung: EWIVAG

Selbstverständlich existieren auch Sonderformen der genannten Rechtsformen, deren Aufzählung und Erklärung der Unterschiede den Rahmen unserer Gesellschaftsrecht Übersicht sprengen würden. Im Großen und Ganzen sind alle Sonderformen mit der Hauptform vergleichbar.

Über Kapitalgesellschaften

Auch bei einer Kapitalgesellschaft verfolgen die Gesellschafter einen gemeinsamen Zweck. Im Gegensatz zu einer Personengesellschaft kann eine Kapitalgesellschaft (GmbH und AG) nur einen Gesellschafter bzw. Aktionär haben. Denn nicht alle Aktiengesellschaften sind an der Börse gelistet.
Bei der Kapitalgesellschaft steht die Kapitalbeteiligung der Gesellschafter im Vordergrund. Sie steht im Gegensatz zur Personengesellschaft, bei der die Haftung und Mitarbeit der Gesellschafter als Unternehmer im Fokus stehen.
Eine Kapitalgesellschaft ist eine selbständige juristische Person. Sie kann somit Träger von Rechten und Pflichten sein, Vermögen besitzen und unter dem Namen des Unternehmens klagen und verklagt werden.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Handelsgesellschaft zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks:

  • Gründung durch natürliche oder juristische Person mit Gesellschaftsvertrag, der notariell beurkundet werden muss
  • Handelsregistereintragung erforderlich
  • 25.000€ Mindeststammkapital
  • Haftung ausschließlich mit Geschäftsvermögen
  • häufigste Gesellschaftsform in Deutschland
  • Rechtsquelle für Gesellschaft mit beschränkter Haftung: GmbHG

Unternehmensgesellschaft haftungsbeschränkt (UG)

Gesellschaft, dessen Gründungskapital das Mindeststammkapital unterschreitet:

  • Sonderform der GmbH
  • Ausschreiben des Begriffes ,,haftungsbeschränkt” nach Firmennamen ist Pflicht
  • Kein festgelegtes Stammkapital
  • Anmeldung erst bei voller Einzahlung des Stammkapitals (keine Sacheinlagen)
  • Finanzielle Rücklagen sind gesetzlich zu bilden, um Stammkapital aufzubauen
  • Rechtsquelle für Unternehmensgesellschaft haftungsbeschränkt : GmbHG

Aktiengesellschaft (AG)

Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit

  • Gründung durch natürliche oder juristische Personen
  • 50.000€ Mindestkapital
  • In Aktien zerlegtes Grundkapital
  • Haftung mit Gesellschaftsvermögen; die Aktionäre haften nicht persönlich
  • Die AG kann, muss aber nicht, börsennotiert sein
  • Rechtsquelle für Aktiengesellschaft: AktG

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet

  • Rechtsverhältnis der Komplementäre nach KG-Recht
  • Gesamtkapital aus Grundkapital der Kommanditaktionäre und Vermögenseinlagen der Komplementäre
  • Rechtsquelle für Kommanditgesellschaft auf Aktien: AktG

Europäische Gesellschaft (SE)

Aktiengesellschaft in der EU bzw. im EWR, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und Rechtspersönlichkeit besitzt

  • Gründung nur durch juristische Personen im Rahmen einer Fusion aus bestehenden Gesellschaften
  • 120.000€ Mindestkapital
  • bietet Vorteile bei der Gestaltung der betrieblichen Mitbestimmung
  • Rechtsquelle für Europäische Gesellschaft: SEVO, SEAG, SEBG, AktG

Auch hier sind Sonderformen vorhanden, die aufgrund der Ähnlichkeiten nicht extra in dieser Gesellschaftsrecht-Übersicht dargestellt werden.

Zusammenfassung der Rechtsquellen

Die wichtigsten Rechtsquellen des Gesellschaftsrechtes sind:

  • für Gesellschaft bürgerlichen Rechts: §§ 705 ff. BGB
  • für Personenhandelsgesellschaften (OHG & KG): §§ 105 ff. HGB
  • für Partnerschaftsgesellschaften: PartGG
  • für EWIW: EWIVAG
  • für stille Gesellschaften: §§ 230 bis 236 HGB
  • für GmbH und UG: GmbHG
  • für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaft auf Aktien: AktG
  • für SE: SEVO, SEAG, SEBG, AktG
  • Aus verfassungsrechtlicher Hinsicht sind zudem die Art. 9 und Art. 14 Grundgesetz (GG) von besonderer Bedeutung.

Gesellschaftsrecht-Übersicht – Zusammenfassung

Wie Sie sehen, werden die Rechtsformen in Personen- und Kapitalgesellschaften unterteilt, die jeweils andere Merkmale aufweisen und somit für unterschiedliche Unternehmen und Zielsetzungen geeignet sind. Die Gesellschaftsrecht-Übersicht enthält die gängigsten Rechtsformen und deren wichtigste Merkmale. Vereine und Genossenschaften sind bewusst nicht in dieser Gesellschaftsrecht-Übersicht aufgenommen worden, da das Augenmerk hierbei auf Unternehmen liegt.

Ich hoffe, ich konnte Sie mit diesem groben Überblick über das Gesellschaftsrecht gut informieren. Wenn Sie sich zu den einzelnen Rechtsformen in einem persönlichen Gespräch von mir als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht beraten lassen möchten, so können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen. Ich freue mich darauf, Sie in meiner Kanzlei begrüßen zu dürfen. Gerne berate ich Sie zur passenden Rechtsform für Ihr Unternehmen.

Anwalt Gesellschaftsrecht und Handelsrecht

Dr. Andrelang, LL. M.

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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