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Gesellschaftsrechtliches Wettbewerbsverbot und Geheimnisschutzgesetz

Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten entstehen häufig im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverbot und Verstößen hiergegen. Sie beschäftigen mich als Rechtsanwalt vergleichsweise häufig. Wettbewerb zur eigenen Gesellschaft zu betreiben, ist ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Allerdings hängt es von vielen Einzelheiten ab, ob tatsächlich ein gesetzliches Wettbewerbsverbot oder ein Wettbewerbsverbot nach dem Gesellschaftsvertrag besteht oder ob ein Verstoß tatsächlich vorliegt. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht unterstütze ich meine Mandanten, in der Regel Gesellschafter oder Geschäftsführer, bei der Prüfung eines Wettbewerbsverbots, einem Verstoß hiergegen sowie bei der Durchsetzung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen. Stets ist zwischen gesetzlichen und vertragliche Wettbewerbsverboten sowie zwischen Wettbewerbsverboten von Gesellschaftern und Geschäftsführern zu unterscheiden. Bei Geschäftsführern kann zudem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu berücksichtigen sein.

Gegenstand des Unternehmens

Maßgeblich sind zunächst die Regelungen des Gesellschaftsvertrags zum Unternehmensgegenstand. Denn der Gegenstand des Unternehmens legt bei einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft fest, inwieweit die Gesellschaft als Unternehmen tätig ist. Nur im Rahmen dieser unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft kommt daher Wettbewerb und ein Verstoß in Frage. Wettbewerb ist folglich jedes geschäftliche Handeln, das mit dem der Gesellschaft identisch ist. Betreibt die Gesellschaft etwa Handel mit Modeartikeln oder Mikrochips oder bietet sie Software- oder IT-Dienstleistungen an, der persönlich haftende Gesellschafter, also ein oHG-Gesellschafter, oder der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, weder direkt noch indirekt dieselbe Tätigkeit ausüben. Er würde andernfalls gegenüber der Gesellschaft seine Pflichten verletzen.

Der Inhalt des Unternehmensgegenstands und die Auslegung der Regelungen des Gesellschaftsvertrags ist daher immer der Ausgangspunkt bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen wegen eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot. Als Rechtsanwalt achte ich daher bereits bei der Gestaltung einer Satzung einer GmbH oder einem Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co KG oder KG auf die genaue Formulierung des Unternehmensgegenstands. Denn in Wettbewerb zur eigenen Gesellschaft ist neben Untreue und dem “Griff in die Kasse” der schwerwiegendste Verstoß gegen die Treuepflichten eines Geschäftsführers oder Gesellschafters. Ähnlich schwerwiegend sind Verstöße gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), also insbesondere die Mitnahme und Offenlegung von geheimen Informationen oder Know-how.

Zudem wird jede automatische Änderung oder Erweiterung des Gegenstands des Unternehmens über den Wortlaut der Satzung hinaus in die Prüfung des Konkurrenzverbots einbezogen. Dies gilt entsprechend für jede geplante geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft. Insoweit sollten sowohl Gesellschaft als auch Gesellschafter und Geschäftsführer auf die Beratung durch einen Rechtsanwalt zurückgreifen, um Rechtssicherheit zu haben. Eine faktische Erweiterung setzt dabei keine Änderung des Gesellschaftsvertrags voraus. In der Praxis geschieht dies häufig automatisch im Laufe der Zeit.

Gesetzliches Wettbewerbsverbot

Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft, also einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) sowie die Komplementäre einer GmbH & Co KG, unterliegen kraft Gesetzes einem Wettbewerbsverbot. Für Kommanditisten besteht dagegen kein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Dies sieht das HGB ausdrücklich vor. Hintergrund ist, dass Kommanditisten in die Geschäftsführung nicht einbezogen sind. Auch gegenüber GmbH-Gesellschaftern gilt im Grundsatz kein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Sie dürfen daher in Wettbewerb zu ihrer GmbH treten. Auch hier ist der Grund, dass Gesellschafter einer GmbH keine Geschäftsführungskompetenz haben. Die Regelungen des GmbH-Rechts bieten daher kein ausreichenden Schutz von juristischen Personen und Gesellschaften gegen Konkurrenztätigkeit ihrer Gesellschafter.

Allerdings wird aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Schutz von Geschäftschancen abgeleitet. Auch ohne in Wettbewerb zu treten, darf ein Gesellschafter nicht Chancen der Gesellschaft auf einen “guten Deal”, von denen der Gesellschafter Kenntnis erhält, für sich selbst oder einem ihm nahestehenden Dritten nutzen.

GmbH-Geschäftsführer unterliegen dagegen stets kraft Gesetzes einem Wettbewerbsverbot, solange sie als GmbH-Geschäftsführer bestellt sind. Sie dürfen daher weder in Wettbewerb zu ihrer GmbH treten, also nicht für eine andere Gesellschaft direkt oder indirekt tätig werden, noch dürfen sie Geschäftschancen ihrer Gesellschaft für sich nutzen. Dies gilt folglich auch für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG. Allerdings besteht kraft Gesetzes kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegenüber dem Geschäftsführer, also kein Wettbewerbsverbot nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführer mit seinem Unternehmen. Bei einem Verstoß des Geschäftsführers gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot kann er aus wichtigem Grund abberufen werden und schuldet Auskunft und Schadensersatz, weil er gegen seine Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung verstoßen hat. Er unterliegt dann einer persönlichen Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG.

Beim geschäftsführenden Gesellschafter – also einer Person, die sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer ist – greift das gesetzliche Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers. Ein Gesellschaftergeschäftsführer kann sich also nicht darauf berufen, dass er als Gesellschafter grundsätzlich Wettbewerb betreiben darf. Denn als Geschäftsführer darf er es eben nicht, unabhängig davon, ob er zugleich Gesellschafter ist oder nicht.

Vertragliches Wettbewerbsverbot

Weil gesetzliche Wettbewerbsverbote insbesondere für Gesellschafter einer GmbH nur schwach ausgestaltet sind, sollte bereits bei der Gründung der GmbH ein Wettbewerbsverbot durch eine vertragliche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag verankert werden. Dies gilt insbesondere für mittelständische Unternehmen, bei denen die Gesellschafter stark in das operative Geschäft eingebunden sind und daher auch Zugang zu Know-how und Geschäftsgeheimnissen haben. Die Beratung durch einen Anwalt ist insoweit unbedingt empfohlen.

Gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote spielen daher in der Praxis ein große Rolle, zu der ich als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht schon in vielen Fällen Mandanten beraten habe. Gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote werden in den Gesellschaftsvertrag der GmbH aufgenommen und binden aktuelle und neue Gesellschafter und insbesondere Minderheitsgesellschafter.

Allerdings setzt das Gesellschaftsrecht Wettbewerbsklauseln im Gesellschaftsvertrag Grenzen. Denn jedes Verbot von Konkurrenztätigkeit beschränkt einen Gesellschafter in seiner Berufsausübungsfreiheit. Eine Wettbewerbsklausel im Gesellschaftsvertrag darf daher nur soweit gehen, wie ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft am Schutz vor Wettbewerb besteht. Ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot muss daher in seinem Inhalt, in seiner geografischen bzw. räumlichen Auswirkung und in zeitlicher Hinsicht angemessen sein. Dies gilt wohlgemerkt nur für Gesellschafter, denn der GmbH-Geschäftsführer unterliegt bereits kraft GmbH-Recht einem umfassenden Wettbewerbsverbot.

Je weiter ein Gesellschafter in die operative Tätigkeit der Gesellschaft einbezogen ist, etwa als Mehrheitsgesellschafter, als Know-how-Träger oder als Handelsbevollmächtigter nach HGB, desto eher besteht ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft daran, dass dieser Gesellschafter nicht für andere Unternehmen tätig wird oder diese sonst als Berater unterstützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser Gesellschafter Kenntnis von Informationen hat, die dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) unterfallen. Gesellschafter mit lediglich kapitalistischen Minderheitsbeteiligungen haben in der Regel keine Einblicke in Details der operativen Tätigkeit der Gesellschaft. Sie haben daher im Gegensatz etwa zu Geschäftsführern oder Gesellschaftsgeschäftsführern keine Möglichkeit, die Gesellschaft und ihr Unternehmen durch ihre wettbewerbliche Tätigkeit oder die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, die nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) geschützt sind, “von innen auszuhöhlen”. Ihnen kann daher keine Pflicht zur Beachtung eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots auferlegt werden.

Der Gesellschaftsvertrag muss das Wettbewerbsverbot in seiner sachlichen Reichweite daher genau definieren. Dabei ist der Kundenschutz eine Möglichkeit zu einem effektiven Schutz vor Konkurrenztätigkeit. Die Rechtsprechung lässt Kundenschutzregelungen in der Satzung einer Gesellschaft regelmäßig ohne Beschränkungen zu. Ebenso muss die geografische Reichweite des Wettbewerbsverbots sich auf das räumliche Gebiet beschränken, in dem die Gesellschaft tatsächlich tätig wird oder in Zukunft konkret tätig werden will. Geht ein Wettbewerbsverbot sachlich oder räumlich über ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft hieran hinaus, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam, auch wenn der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet ist. Es entfaltet keine Wirkung. Nur ein Wettbewerbsverbot, das zu lange dauern soll, kann nach der Rechtsprechung auf das noch zulässige Maß reduziert werden. Deshalb lege ich als Anwalt bei der entsprechenden Beratung meiner Mandanten auf eine genaue Definition des Wettbewerbsverbot große Aufmerksamkeit.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Geschäftsführer sind für eine Dauer von bis zu einem Jahr zulässig. Erforderlich ist jedoch, dass dem Geschäftsführer eine Karenzentschädigung gezahlt wird. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote gegenüber Gesellschaftern sind nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, etwa beim Verkauf eines Unternehmens. Hierauf ist bereits bei der due diligence eines Unternehmens zu achten.

Befreiung vom Wettbewerbsverbot

Stets kann ein Gesellschafter oder Geschäftsführers von einem gesetzlichen oder vertraglichen Wettbewerbsverbot Befreiung erteilt werden. Die anderen Gesellschafter sind im Rahmen einer Gesellschafterversammlung dazu autorisiert, eine solche Befreiung durch Gesellschafterbeschluss zu gewähren. Ein von einem Rechtsanwalt erstellter Gesellschaftsvertrag sollte daher auch Regelungen dazu enthalten, mit welcher Mehrheit ein Gesellschafterbeschluss für die Befreiung gefasst werden kann und ob insbesondere aus steuerlichen Gründen eine Gegenleistung zu erbringen ist. Denn weder das HGB noch das GmbH-Recht enthalten nähere Regelungen für die Befreiung.

Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Wettbewerbsverbote nach dem Gesellschaftsrecht überschneiden sich mit anderen Rechtsgebieten, insbesondere mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, auch Geschäftsgeheimnisgesetz bzw. GeschGehG. Die gesetzliche Regelungen des GeschGehG schützen Geschäftsgeheimnisse gegen ihre rechtswidrige Nutzung insbesondere durch Gesellschafter und Geschäftsführer. Wenn keine oder möglicherweise unwirksame Wettbewerbsverbote in GmbH-Satzungen oder im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft vereinbart sind und daher nur gesetzliche Regelungen greifen, sollte immer parallel geprüft werden, ob die wettbewerbliche Handlung des Gesellschafters bzw. des Geschäftsführers ein Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz darstellt, weil Geschäftsgeheimnisse selbst oder für andere Unternehmen genutzt oder gegenüber Unternehmen offengelegt oder an diese weitergegeben wurden und so der Geheimnisschutz verletzt wurde. In gewissen Konstellationen stellt der Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz sogar eine Straftat dar und löst auch eine Haftung auf Schadensersatz aus.

Für die Qualifizierung von vertraulichen Informationen als Geschäftsgeheimnisse ist erforderlich, dass sie durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Gegen die Nutzung von rechtswidrig erlangten Geschäftsgeheimnisse kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden, wenn der Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) glaubhaft gemacht werden kann.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Ein Gesellschafter, der gegen ein Wettbewerbsverbot oder gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) verstößt, kann aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter ausgeschlossen werden. Erforderlich ist jedoch, dass im Vorfeld durch die Beratung durch einen Anwalt gesichert ist, dass das Wettbewerbsverstoß besteht und wirksam ist und ein Verstoß hiergegen nachweisbar ist. In jedem Fall ist hier rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, der Ihnen die Voraussetzungen und Zusammenhänge für Ihren Fall genau erläutert und insbesondere die Regelungen des Gesellschaftsvertrags und gegebenenfalls des Dienstvertrags des Geschäftsführers auf vereinbarte Wettbewerbsverbote untersucht.

Anwalt Gesellschaftsrecht und Handelsrecht

Dr. Andrelang, LL. M.

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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