Führende Branchen wie zum Beispiel die Automobil-Industrie sind auf zuverlässige Zulieferer angewiesen. Zulieferunternehmen werden jedoch häufig sehr einseitige Produktionsverträge bzw. Lieferverträge vorgelegt. Dies gilt auch für die größten Automobilzulieferer. Sind Sie tier-2- oder tier-3-Automobil-Zulieferer, bieten Sie häufig spezielle Leistungen und Lösungen an, die tier-1-Zulieferer oder der Hersteller selbst beziehen wollen. Als Zulieferunternehmen, insbesondere als Automobilzulieferer, sollten Sie diese jedoch nicht ungeprüft unterschreiben, sondern vor Vertragsschluss prüfen. Denn oftmals geht ein Liefervertrag nicht nur über das hinaus, was im unternehmerischen Interesse des Herstellers liegt. Er widerspricht auch rechtlichen und kaufmännischen Interessen des Automobil-Zulieferers. In vielen Fällen ergibt sich die grobe Benachteiligung erst aus der Zusammenschau verschiedener Klauseln, die oft geschickt in verschiedenen Vertragswerken verteilt sind. Achten Sie daher insbesondere darauf, wie die folgenden Themen im Liefervertrag geregelt sind:
- Lieferpflichten, insbesondere bei forecasts, Lieferengpässen oder Preisexplosionen bei Rohstoffen, insbesondere Erdgas
- Schaden und Schadensersatz
- IP-Rechte, also Rechte an Ihrem geistigen Eigentum, insbesondere das Recht zu Nutzung einer Marke, eines Patents, von Fertigungs-Know-how oder von Urheberrechten und sonstigen Schutzrechten
- Ihre Verpflichtungen bei Mängeln und Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere gesetzlichen Schadensersatzansprüchen und Rügeobliegenheiten
- Ihre Rechte und Pflichten im Fall der Vertragskündigung
1. Vorab: Prüfung der Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit
Prüfen Sie genau, ob Ihnen alle Vertragsdokumente vollständig vorgelegt worden sind. Erst dann können Sie Ihre rechtliche Position als zulieferndes Unternehmen genau verstehen. Ein Liefervertrag ist oft kurz gefasst, verweist aber oft auf diverse weitere Regelungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wie Einkaufsbedingungen, Entwicklungsbedingungen, Lizenzregelungen, Vereinbarungen über das Qualitätsmanagement sowie weitere Regelwerke, die Ihnen vorliegen sollten. Sämtliche Bedingungen müssen in die Vertragsprüfung einbezogen werden, um Ihnen ein vollständiges Bild Ihrer vertraglichen Situation zu geben. Insbesondere Klauseln, die man im Zusammenhang mit einer Lieferung von Komponenten nicht erwarten würde, finden sich oft an verdeckter Stelle. Insbesondere ein Anspruch Ihres “Partners” auf Entschädigung im Fall der Verletzung von IP-Rechten kann sich über mehrere Klauseln erstrecken.
Ist der Hersteller ein sehr großes Unternehmen, etwa ein Automobilzulieferer, wird er häufig Vertragsmuster vorbehalten. Diese sind für die mehrfache Verwendung gegenüber einer Vielzahl von Zulieferern und Produzenten formuliert und sind daher rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren. Hierfür ist unerheblich, wie der Vertrag betitelt ist, etwa ob der Begriff “Allgemeine Geschäftsbedingungen” verwendet wird. Auch die Klauseln eines Liefervertrags oder Kaufvertrag sind, wenn sie mehrfach verwendet werden sollen, wie AGB-Klauseln zu behandeln und daher rechtlich regelmäßig nach den Vorschriften des BGB über allgemeine Geschäftsbedingungen zu prüfen. AGB-Recht gilt auch im unternehmerischen Verkehr, wenn deutsches Recht Anwendung findet. Hierauf sollten Sie achten.
Das AGB-Recht enthält viele Regelungen, die die Vertragsgestaltung einschränken. Dies gilt insbesondere für die Haftung auf Schadensersatz, also die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens und die Berechnung der Höhe des Schadens. Hierzu gehören auch Klauseln über Vertragsstrafen, die betragsmäßige Pauschalierung eines Anspruchs auf Schadensersatz sowie die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs. Bei der Prüfung eines Liefer- oder Produktionsvertrags und seiner Regelungen zu IP-Rechten und Schadensersatzansprüchen achte ich als Ihr Rechtsanwalt stets darauf, ob Ihr Unternehmen durch eine Klausel benachteiligt wird, aber auch darauf, ob eine Klausel überhaupt wirksam ist. In Verhandlungen mit der anderen Vertragspartei hilft es oft, auf unwirksame Klauseln hinzuweisen. Dies erhöht die Verhandlungsbereitschaft oftmals deutlich.
2. Lieferpflichten und Lieferexklusivität
Ein Produktions- bzw. ein Liefervertrag für Zulieferer enthält regelmäßig strenge Lieferpflichten. Dort ist etwa geregelt, dass das herstellende Unternehmen Forecasts vorgibt, die einerseits für den Zulieferer verbindliche Lieferabrufe enthalten. Andererseits sind sie für den Hersteller in der Regel nicht bindend; die Hersteller behalten sich vor, den Forecast und sogar bereits erteilte Lieferabrufe jederzeit ändern zu können. Der Vorbehalt, der sich oft in einem Liefervertrag findet, dass die „berechtigten Interessen“ des Zulieferers zu beachten sind, hilft nicht wirklich weiter. Denn was soll damit gemeint sein? Ein bindender Forecast im Rahmen eines langfristigen Rahmenliefervertrags bedeutet für einen Zulieferer zwar Umsatz- und Planungssicherheit. Strenge Lieferpflichten können jedoch schnell eine knebelnde Wirkung haben, insbesondere im Zusammenhang mit langen Kündigungsfristen und fixen Preisen aufgrund von Jahresvereinbarungen. Denn in solchen Konstellationen können sich Preissteigerungen von Energie und Rohstoffen und Lieferschwierigkeiten bei Lieferanten des Zulieferers als fatal erweisen.
Lieferpflichten sollten daher wirtschaftlich abgemildert werden. Dies kann insbesondere durch außerordentliche Kündigungsrechte für Forecasts und Lieferabrufe, Selbstbelieferungsvorbehalte und Preisanpassungsrechte geschehen. Solche Klauseln zugunsten des Zulieferers finden sich jedoch nie in vom Hersteller vorgegebenen Vertragswerken. Als Unternehmer und Zulieferer müssen Sie sie in den Vertrag in der Regel “hineinverhandeln”.
Achten Sie auch darauf, ob von Ihnen kostenfreie Änderungen der Vertragsprodukte nach den Vorgaben des Produzenten verlangt werden. Dies ist häufig mit der Entstehung von geistigem Eigentum und der Einräumung von Lizenzen an Rechten verbunden. Änderungsverlangen sollten selbstverständlich zulässig sein. Geistiges Eigentum an solchen Änderungen sollte jedoch derjenigen Vertragspartei zustehen, die die Kosten trägt.
Wenn Sie Ihre Produktionskapazitäten im Wesentlichen einem Hersteller zur Verfügung stellen, muss dies mit Planungssicherheit für Sie verbunden sein. Insbesondere ist es möglich, dass Sie sich Lieferexklusivität für die gesamte Serienfertigung einräumen lassen. Diese Lieferexklusivität ist quasi der “Gegenspieler” zu verbindlichen Forecasts und verbindlichen Preisvereinbarungen. Zudem schützen Sie Ihre Investitionen gegen Schäden aus einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. Die Lieferexklusivität ist daher auch mit besonderen vertraglichen Kündigungsschutzmaßnahmen zu verbinden.
3. Schutz ihrer IP Rechte
Achten Sie auf den Schutz Ihrer IP-Rechte, also Ihres geistigen Eigentums. Hierunter fallen Marken, Urheberrechte, Patente, Designs oder Fertigungs-Know-how. Hieran sollten Sie Ihrem Vertragspartner keine Rechte einräumen, schon gar keine, die mit dem Kaufpreis abgegolten sind. Haben Sie Rechte an geistigem Eigentum eingeräumt, darf der Produzent dieses nutzen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung stehen Ihrem Unternehmen dann nicht zu, auch nicht, wenn der Vertrag gekündigt wird und Sie keine Vergütung mehr erhalten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere gefährlich, eine Lizenz zur Übertragung an Dritte einzuräumen.
Mindestens muss zwischen Alt- und Neurechten, auch background ip bzw. foreground ip genannt, unterschieden werden. Altrechte sind etwa Urheberrechte oder Patente, die bereits vor Vertragsschluss bestanden. Neurechte sind dagegen solche, die erst während der Zusammenarbeit geschaffen werden. Ist realistischerweise davon auszugehen, dass Neurechte geschaffen werden, sollte dies in einer Vereinbarung über die Forschung und Entwicklung (F&E, englisch R&D) geregelt werden.
Das Risiko, sich auf Schadensersatz haftbar zu machen, ist auch bei Pflichten hoch, Drittrechte zu prüfen und ihren Abnehmer von jedem Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung im Fall der Verletzung von Drittrechten freizustellen. Dies bedeutet nicht weniger, als dass Ihr Unternehmen ein weltweites Monitoring von solchen IP-Drittrechten einrichten muss. Dies ist in der Regel mit hohen Kosten verbunden.
4. Investitionsschutz und Schadensersatz
Ein besonderer Schaden kann sich aus Vertragsbedingungen ergeben, nach denen hohe Anfangsinvestitionen vereinbart werden, Sie aber keine vertragliche Sicherheit haben, diese Investitionen wieder zu erwirtschaften. Diese Chance zur Amortisation wird Ihnen insbesondere genommen, wenn Ihre sonstigen Leistungen nach den Vertragsbedingungen mit dem Preis abgegolten sein sollen oder weitreichende Kündigungsrechte bestehen. Hierbei ist zu beachten, dass gesetzlich kein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz von immateriellen Schäden besteht, wenn Ihr Unternehmen Investitionen aufgrund eines gekündigten Vertrags oder abgegoltener Leistungen nicht erwirtschaften kann. Ebenso ist in einer vertraglichen Regelung ausdrücklich zu berücksichtigen, dass Ihnen eine Entschädigung oder Schadensersatz zusteht, wenn der Produzent die Serienfertigung stoppt.
Ein besonderes Äquivalent zu einem Schadensersatzanspruch ist eine vertragliche Bestimmung zur Sicherung des jährlichen Mindestbedarfs im Rahmen der Serienfertigung. Wenn der jeweilige Hersteller sich entscheidet, ein bestimmtes Produkt, etwa ein Fahrzeug nicht mehr zu fertigen, steht dem Zulieferer dann ein Schadensersatzanspruch zu.
5. Schutz Ihrer Produktionskapazitäten
Das Risiko, Schadensersatz oder eine Entschädigung wegen einer Verletzung einer vertraglichen Regelung zahlen zu müssen, ergibt sich auch im Zusammenhang mit kapazitätsbezogenen Klauseln. Häufig müssen sich Zulieferer verpflichten, innerhalb bestimmter Zeiträume Mindestkapazitäten liefern zu können. Zugleich behält sich die andere Vertragspartei jedoch vor, Lieferabrufe nur nach eigenem Bedarf und nur im freien Ermessen zu tätigen. Solche Klausel sind unangemessen, weil Ihrem Unternehmen ein hoher Schaden entstehen kann, wenn Sie ein Angebot für einen anderen Liefervertrag ablehnen müssen, aber tatsächlich Ihre Anlagen still stehen. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung steht Ihnen nicht zu, wenn sich der Hersteller die Platzierung von Bestellungen im freien Ermessen vorbehalten hat. Allerdings setzen Sie sich bei solchen Vertragsbedingungen einem Schadensersatzanspruch aus, wenn Sie Produktionskapazitäten nicht vorhalten.
Regelungen in einem Liefervertrag sehen häufig eine sehr lange nachvertragliche Pflicht zur Lieferung von Ersatzteilen vor, teilweise von 15 Jahren nach Einstellung der Serienproduktion. Ihr Vertragspartner hat folglich auch für diesen sehr langen Zeitraum einen Anspruch darauf, mit Ersatzteilen beliefert zu werden. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einem Schadensersatzanspruch führen. Achten Sie daher darauf, welche Regelungen zur Lieferung von Ersatzteilen vorgesehen und ob diese angemessen sind.
6. Mängel und Haftung auf Schadensersatz
Die Regelungen zur Mängelhaftung sind mit die wichtigsten Klauseln in einem Vertragswerk. Insbesondere die Lieferung fehlerhafter Teile oder Komponenten kann gravierende Folgen haben. Die Lieferung fehlerhafter Teile ist eine Pflichtverletzung und kann Sie zu Schadensersatz verpflichten. Insbesondere in der Automobilindustrie kann ein Bandstillstand mit gravierendem Schaden drohen. Der Abnehmer einer Ware ist bei einem Handelskauf verpflichtet, die gelieferten Teile auf Mängel zu untersuchen. Häufig versuchen sich Hersteller durch Qualitätssicherungsvereinbarungen und Audits, dieser Pflicht zu entledigen. Es ist legitim, dass im Rahmen der Produktion eine Warenausgangskontrolle bei Ihnen durchgeführt wird. Prüfen Sie jedoch, ob Sie die Ihnen auferlegten Pflichten erfüllen können.
Auch Haftungs- und Freistellungsklauseln sind regelmäßig Bestandteil eines Liefervertrags. Vertragliche Schadensersatzansprüche gehen in ihren Voraussetzungen und ihrem Umfang oft über gesetzliche Schadensersatzansprüche hinaus. Eine Haftung auf Schadensersatz setzt bei der Verletzung einer vertraglichen Pflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen stets Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, voraus. Nur im Bereich der Produkthaftung oder der Vereinbarung einer Garantie haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Achten Sie daher darauf, ob Ihr Unternehmen für die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und Einhaltung von Pflichten ohne Verschulden auf Schadensersatz haftet. Versuchen Sie unbedingt, Haftungsbeschränkungen zu Ihren Gunsten zu verhandeln, etwa im Zusammenhang mit bestehendem Versicherungsschutz. Sie sollten auch nicht auf entgangenen Gewinn haften.
Eine Klausel, die Sie verpflichtet, Ihren Abnehmer gegen Ansprüche Dritter, insbesondere auf Schadensersatz wegen der Verletzung geistigen Eigentums, also Rechte an Marken, Urheberrechte, Patente, Know-how etc., freizustellen, ist ebenfalls nachteilig, die Gefahr von Schadensersatzansprüchen hoch. Ihr Unternehmen wird oftmals keine realistischen Möglichkeiten haben, ein Produkt darauf zu prüfen, ob es irgendwo auf der Welt Drittrechte gibt.
7. Kündigungsklauseln und Lizenzrechte
Kündigungsrechte des Herstellers und Klauseln, die dem Hersteller Lizenzrechte für die Herstellung der Vertragsprodukte einräumen, sind in der Zusammenschau ebenfalls kritisch. Auch bei den Kündigungsmöglichkeiten kann sich erst aus der Zusammenschau mehrerer Klauseln ergeben, dass Ihre „Ausbeutung“ möglich ist. Zunächst sollten unklare Regelungen zur Vertragskündigung, wie etwa “mit angemessener Frist zum Monatsende“, vermieden werden, weil völlig unklar ist, was „angemessene Frist“ bedeutet. Zugleich werden Lieferanten oft verpflichtet, dem Hersteller umfangreiche exklusive Herstellungslizenzen sowie Nutzungsrechte an Rechten einzuräumen. Ihr Abnehmer hätte dann die Möglichkeit, den Vertrag mit Ihnen einzugehen, kurzfristig zu kündigen, von den lizenzierten Herstellungsrechten Gebrauch zu machen und die Herstellung selbst zu übernehmen oder an Dritte zu übertragen. Sie haben dann keine regelmäßig keine Möglichkeit, Schadensersatz geltend zu machen.
In vielen Branchen, etwa der Automobilindustrie haben viele Hersteller eine marktbeherrschende Stellung. Diese marktbeherrschende Stellung ist nicht verboten, sie darf jedoch nicht missbraucht werden. Ein solcher Missbrauch mit der Pflicht zur Unterlassung und zum Schadensersatz liegt unter anderem vor, wenn der Liefervertrag mit einem (Automobil)-Zulieferer so kurzfristig gekündigt wird, dass der Zulieferer seine Produktion nicht auf einen neuen Hersteller umstellen kann. Eine Kündigung kann dann nur zulässig sein, wenn eine angemessene Auslauffrist von 12 bis 24 Monaten gewährt wird. Dies müssten Sie jedoch gerichtlich geltend machen. Als Rechtsanwalt empfehle ich meinen Mandanten daher regelmäßig – auch zur Sicherung ihrer Investitionen und Kapazitätsauslastung–, eine feste mehrjährige Laufzeit zu vereinbaren, das Recht zur ordentlichen Kündigung auszuschließen, zumindest für die ersten Vertragsjahre, und zugleich eine Umstellungsfrist festzulegen.
8. Zum Schluss: Ist die jeweilige Klausel wirklich notwendig
Achten Sie bei einem Liefervertrag und den weiteren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf, inwieweit Klauseln enthalten sind, die auf Ihr Unternehmen, die zuzuliefernden Komponenten oder die von Ihnen übernommenen Leistungen nicht zutreffen, beispielsweise die Auditierung verschiedener Produktionsstandorte, die Herstellung von Prototypen, elektrische/elektronischen Bauelementen, Pflichten im Logistikprozess, Neuerungen und Erfindungen, gemeinsame Forschung und Entwicklung, der Einbezug dritter Unternehmen oder Serienreife. Alle Klauseln, die auf Sie und Ihr Unternehmen nicht zutreffen, sollten ersatzlos gestrichen werden. Der Einkäufer, mit dem Sie den Produktionsvertrag oder Liefervertrag verhandeln, wird sich oft auf den Standpunkt stellen, dass Streichungen gar nicht möglich sind, weil es sich um „von oben“ vorgegebene Standardverträge handelt, dass Streichungen die Freigabe der Geschäftsführung bedürfen oder, dass nicht einschlägige Klauseln nicht schaden würden. Lassen Sie sich nicht blenden. Aus meiner langjährigen Beratungserfahrung als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und als Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht weiß ich, dass in der Regel alle Klausel verhandelbar sind, Einkäufer selbst froh über „schlanke Verträge” sind und die Geschäftsführung regelmäßig nur bei Fragen der Haftung eingeschaltet werden muss, weil nur insoweit das größte unternehmerische Risiko besteht.