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Übernahme von Händlerunternehmen und Handelsvertretungen – Worauf Sie achten sollten

Die Übernahme eines Händlerunternehmens oder einer Handelsvertretung kann für Unternehmen einige Vorteile bringen. Der Kundenstamm eines Händlers oder Handelsvertreters kann den eigenen Kundenstamm ergänzen und so zu anorganischem Wachstum und wertvollen Synergie-Effekten führen. In der gleichen Branche führt die Übernahme zu einer Reduzierung von Wettbewerb. Da immer mehr Handelsvertreter und Händler einen Nachfolger suchen, kann die Übernahme oftmals zu günstigen Konditionen durchgeführt werden. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht berate ich regelmäßig Käufer und Verkäufer bei der Übernahme anderer Unternehmen, insbesondere im Bereich des Handels und von Handelsvertretungen. Wollen Sie mit Ihrem Unternehmen einen entsprechenden Vertrag abschließen, mit dem Sie das Unternehmen eines Händlers, insbesondere Fachhändlers oder auch Großhändlers, oder Handelsvertreters übernehmen möchten, sollten Sie die folgenden wichtigsten Aspekte beachten.

Die Struktur des Deals: Share Deal oder Asset Deal

Im Vordergrund steht zunächst die Struktur des Deals. Möchten Sie das ganze Unternehmen übernehmen oder nur den Kundenstamm übernehmen? Im ersten Fall kaufen Sie die Anteile an dem Unternehmen (share deal), also etwa die Geschäftsanteile einer GmbH oder GmbH & Co. KG, im zweiten Fall kaufen Sie einen Bestandteil eines Unternehmens (asset deal), während das restliche Unternehmen beim Verkäufer verbleibt. Beide Fälle unterscheiden sich in ihren gesellschaftsrechtlichen, steuerlichen und kartellrechtlichen Konsequenzen.

Due Diligence: Prüfung des Zielunternehmens, Verträge mit Kunden und Lieferanten auf Kartell- und Wettbewerbsrecht prüfen

Vor dem Kauf sollten Sie das Zielunternehmen genau prüfen (due diligence), insbesondere die Verträge mit Kunden und Lieferanten auf ihre Vereinbarkeit mit Kartellrecht und Wettbewerbsrecht. Hierzu zählen insbesondere exklusive Zuweisungen von Gebieten und Kunden, Vorgaben für den Internet-Handel, Markenzwang und Wettbewerbsverbote, Exklusivbelieferungspflichten bzw. -rechte, die Kündbarkeit von wichtigen Kundenverträgen, Lizenzvereinbarungen, Wettbewerbsbeschränkungen, oder Handlungen, die unlauteren Wettbewerb darstellen. Bei einem Händlerunternehmen, etwa einem Autohändler, müssen zudem die Bilanzen, Risiken aus Leasinggeschäften, die Einhaltung der vertraglichen Händlervorgaben und Einhaltung von Kartell- und Wettbewerbsrecht geprüft werden.

Bei einer solchen Prüfung des Zielunternehmens im Rahmen einer due diligence ist es regelmäßig notwendig, entsprechende Informationen zu Details des Kundenstamms, etwa über Verträge, Umsätze oder Preise, offen zu legen. Sind die Parteien Wettbewerber, etwa weil ein Handelsvertreter bzw. Händler einen anderen Handelsvertreter bzw. Händler im gleichen Geschäftsbereich übernehmen möchte, kann in einem solchen Informationsaustausch ein Verstoß gegen Kartellrecht liegen. Denn die Offenlegung von Informationen, die einem Wettbewerber ermöglichen, sein zukünftiges Preissetzungsverhalten anzupassen, hat wettbewerbsbeschränkende Wirkung. Ein Informationsaustausch darf dann nur in sehr engen Grenzen erfolgen und insbesondere nicht zulassen, dass preissensible Informationen offen gelegt werden.

Kauf des Kundenstamms: Vertrag mit Kunden genau definieren

Kaufen Sie nur den Kundenstamm eines Händlers bzw. eines Handelsvertreters, ist, bevor Sie den Vertrag abschließen, erforderlich, den jeweiligen Vertrag mit dem Kunden genau zu definieren. Zu beachten ist auch, dass der Kunden der Übernahme des Vertrags zustimmen muss. Ebenso sind datenschutzrechtliche Vorgaben vor Offenlegung der Kunden zu beachten. Ein Verstoß hiergegen kann zugleich einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht bedeuten. Zudem muss der Vertrag das Recht auf Provisionen und Provisionsanwartschaften regeln, insbesondere ob diese bei dem Handelsvertreter verbleiben oder mitgekauft werden.

Kaufpreis: Eine Bewertung des Unternehmens ist zu empfehlen

Der Vertrag, mit dem das Unternehmen eines Händlers oder Handelsvertreters übernommen wird, sollte beim Kaufpreis folgende Punkte regeln: Dem Kaufpreis wird regelmäßig eine Bewertung des Unternehmens zugrundeliegen. Aus Sicht eines Rechtsanwalts ist dies unbedingt zu empfehlen. Denn weder das Gesetz noch sonstiges Recht machen Vorgaben, wie der Kaufpreis zu bestimmen ist. In der Regel liegen einer Unternehmensbewertung die jüngsten Jahresabschlüsse zugrunde, die nach einem gängigen Bewertungsverfahren gewichtet und bewertet werden. Beim Kauf eines Kundenstamms von einem Händler oder Handelsvertreter sind jedoch zusätzlich weitere Inhalte zu berücksichtigen.

Provisionsansprüche einbeziehen

Beim Handelsvertreter sind auch zukünftige Provisionsansprüche in die Kaufpreisfindung einzubeziehen. Denn diese bestimmen maßgeblich den zukünftigen Wert des Kundenstamms. In dem Vertrag über die Übernahme sollte auch geregelt sein, ob dem alten oder dem neuen Handelsvertreter die so genannten Anwartschaften auf Provisionen auf bereits angebahnten oder abgeschlossenen Geschäften zu stehen. Hierbei muss jedoch das Risiko berücksichtigt werden, ob Provisionen eventuell nicht gezahlt werden. Bei einem Vertrag mit einem Händler über dessen Kundenstamm bzw. Geschäft ist die Marge abzüglich der Kosten einzubeziehen

Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters

Einem Handelsvertreter steht bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses ein Ausgleichsanspruch zu. War der der Händler wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation und den Vertrieb des Lieferanten einbezogen, etwa durch Berichtspflichten, Wettbewerbsverbote und Pflichten zum Marketing, und ist der Händler nach dem Händlervertrag unmittelbar oder mittelbar verpflichtet, seinen Kundenstamm zu übertragen, steht auch dem Händler ein Ausgleichsanspruch zu. Dies gilt jedoch nach dem HGB nicht, wenn das Händler- oder Handelsvertreterverhältnis auf jemand anders übertragen wird. Der verkaufende Händler sowie Handelsvertreter sollte diesen Wegfall seines Ausgleichsanspruchs nach dem Gesetz in seine Planungen beim Vertrag abschließen berücksichtigen.

Kundenzuteilung und Abwerbeverbot

Soll nicht der gesamte Kundenstamm übertragen werden, sondern bestimmte Kunden beim Verkäufer verbleiben, muss dies ebenfalls in dem Vertrag, den beide Parteien abschließen wollen, geregelt sein. Zugleich muss geklärt werden, dass bei einer solchen Aufteilung des Kundenstamms wechselseitig ein Abwerbeverbot gilt. Hierbei handelt es sich rechtlich um eine Kundenzuteilung, die nach dem Kartellrecht eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen kann. Diese Beschränkung des Wettbewerbs ist nach Kartellrecht an sich verboten, kann aber bei Unternehmensübertragungen zulässig sein. Dies sollte von einem Rechtsanwalt genau geprüft werden, um keinen Verstoß gegen Kartellrecht bzw. Wettbewerbsrecht zu riskieren.

Soll dem kaufenden Händler oder Handelsvertreter ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auferlegt werden, muss dies ausdrücklich geregelt werden. Dem Handelsvertreter ist eine Karenzentschädigung zu bezahlen, einem Händler nicht.

Garantien im Unternehmenskaufvertrag

In jedem Unternehmenskaufvertrag sind auch Garantien über den Zustand des Unternehmens üblich. Für einen Kundenstamm Garantien für die Zukunft abzugeben, ist dabei risikoreich, da niemand belastbar beurteilen kann, wie sich ein Kundenstamm entwickelt. Weitere typische Garantien insbesondere beim Kauf von Geschäftsanteilen der vom Handelsvertreter bzw. Händler betriebenen Gesellschaft betreffen die Richtigkeit der Unternehmensangaben, die Richtigkeit der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen, die rechtzeitige Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder ordnungsgemäße Fortführung des Unternehmens. Garantien beziehen sich auch auf Umstände, die nicht vorliegen dürfen, insbesondere die Verletzung von geistigem Eigentum, Verstöße gegen geltendes Recht und Gesetz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Handelsrecht und Kartellrecht, oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder einer Stellung als marktstarken Unternehmen.

Zudem muss sichergestellt sein, dass wichtige Verträge mit dem Hersteller oder Lieferanten, also bestehende Handelsvertreter- oder Händlerverträge sowie Verträge mit wichtigen Kunden nicht beendet sind und nicht in absehbarer Zeit beendet werden können.

Sollen die Geschäftsanteile an einer GmbH gekauft werden, ist zudem zu berücksichtigen, dass beim Vertrag abschießen die notarielle Beurkundung erfolgt. Andernfalls ist der Vertrag unwirksam.

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Dr. Andrelang, LL. M.

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