Geschäftsführer – Haftung der GmbH bei Bestechung
Die GmbH, für die ein Geschäftsführer tätig war, kann unter bestimmten Bedingungen für Schäden haftbar gemacht werden, beispielsweise bei Bestechung.
Die GmbH, für die ein Geschäftsführer tätig war, kann unter bestimmten Bedingungen für Schäden haftbar gemacht werden, beispielsweise bei Bestechung.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Unternehmen überschuldet oder zahlungsunfähig, darf der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr für das Unternehmen tätigen, weil dies die Insolvenzmasse schmälern
Autor: Dr. Christian Andrelang, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Seit der Abgasskandal im September 2015 öffentlich wurde, stellt sich
Eine Preisbindung der Händler einer Einkaufsgemeinschaft ist verboten. Dies hat das Bundeskartellamt in einer am 29. Januar 2019 veröffentlichten Pressemitteilung zu einer Bußgeldentscheidung nochmals klargestellt.
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